Kliniken, in denen mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr anfallen, sind zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall verpflichtet. Diese Vorschrift ist in § 59 KrWG in Verbindung mit § 2 AbfBeauftrV verankert. Die Abfallbeauftragten sind maßgeblich beteiligt an der betrieblichen Selbstüberwachung.
Zu den wichtigsten Aufgaben gehören gemäß § 60 KrWG unter anderem die Beratung der Geschäftsführung und der Beschäftigten in allen entsorgungsrelevanten Angelegenheiten sowie die Überwachung der Abfälle von ihrer Entstehung bis hin zu ihrer Verwertung. Zudem kontrollieren Abfallbeauftragte die Einhaltung der abfallrelevanten gesetzlichen Vorschriften und Regelungen und beraten Betriebsangehörige zu möglichen Gefahren, die von Abfällen ausgehen. Über alle getroffenen und beabsichtigten abfallbezogenen Maßnahmen sind Abfallbeauftragte verpflichtet, einen jährlichen Bericht anzufertigen.
Die Anforderungen an Abfallbeauftragte konkretisiert die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV). Zentrale Kriterien sind Zuverlässigkeit (§ 8 Abs. 1) und Fachkunde (§ 9). Darüber hinaus muss mindestens alle zwei Jahre eine behördlich anerkannte Fortbildung besucht werden. Zu den Inhalten eines Lehrgangs für das erforderliche Wissen gehören etwa die berufsbezogenen Rechte und Pflichten, das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) oder die Entsorgung von Sonderabfällen. Die Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall muss schriftlich erfolgen.
Quellen
- Abfallmanager Medizin: Zuverlässigkeit und Fortbildungspflicht für Abfallbeauftragte
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV)
- BGW: Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall