E-Abfall aus Operationen und Pathologien Entsorgung ethischer Abfälle

Viele in medizinischen Einrichtungen entnommene Gewebe und Zellen gelangen zur weiterführenden Diagnose in die Pathologie. (Foto: gpointstudio, Fotolia)
Viele in medizinischen Einrichtungen entnommene Gewebe und Zellen gelangen zur weiterführenden Diagnose in die Pathologie. (Foto: gpointstudio, Fotolia)

Von Gewebeproben oder -resten, abgesaugtem Fett und Plazenten über Organe und Körperteile bis hin zu Totgeborenen, die nicht bestattet werden: Vor allem aus ethischer Sicht stellen solche „Abfälle“ – schon der Begriff wirkt in diesem Zusammenhang unangebracht – besondere Anforderungen an die Entsorgung. Welche Gesetze und Regelungen müssen Krankenhäuser, Kliniken und Praxen im Umgang mit diesen ethischen Abfällen beachten? Abfallmanager Medizin widmet sich diesem sensiblen Thema als Fachmagazin für Abfallbeauftragte vorrangig aus abfallrechtlicher Sicht, mit Blick auf das öffentliche Interesse aber auch unter Berücksichtigung immer wieder gestellter und medial verbreiteter Fragen von Fachfremden.

Abfallrechtlich, nach Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) fallen Körperteile und Organabfälle ebenso wie Blutbeutel und Blutkonserven heute unter den Abfallschlüssel (AS) 180102. Insofern diese infektiös sind, gilt AS 180103*. Vor Einführung der sechsstelligen Abfallschlüsselnummern wurden Körperteile und Organabfälle als E-Abfall bezeichnet: Medizinische Abfälle, an deren Entsorgung aus ethischer Sicht zusätzliche, besondere Anforderungen zu stellen sind. Der daraus abgeleitete Begriff „ethischer Abfall“ wird von Abfallbeauftragten im alltäglichen und internen Sprachgebrauch nach wie vor verwendet.

Pathologische Abfälle

Ob es sich um die Gewebeprobe einer Magenspiegelung handelt, den Zellabstrich vom Gebärmuttermund, einen entfernten Tumor, Amputate oder embryonales Gewebe aus einem operativen Schwangerschaftsabbruch: Viele in medizinischen Einrichtungen entnommene Gewebe und Zellen gelangen zur weiterführenden Diagnose in die Pathologie. Der Pathologe übernimmt hier die Einordnung und Systematisierung der Erkrankung und bestimmt das Erkrankungsstadium. In diesem Zusammenhang hat sich neben der Bezeichnung „ethischer Abfall“ auch die Bezeichnung „pathologischer Abfall“ im medizinischen Sprachgebrauch etabliert.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, Pathologen würden ausschließlich Leichen untersuchen, klärt das Universitätsklinikum Bonn auf, dass mehr als 95 Prozent der pathologischen Untersuchungen am Gewebe Lebender stattfinden.

Vorgaben des Abfallschlüssels 180102

Menschliche Abfälle mit dem AS 180102 fallen bei Operationen in Krankenhäusern oder auch ambulanten Einrichtungen sowie Pathologien an. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erläutert in ihrer Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (Mitteilung 18) die vorgeschriebene Sammlung, Bereitstellung und Entsorgung von Körperteilen, Organabfällen, Blutbeuteln und mit Blut oder Blutprodukten gefüllte Behältnisse (extrahierte Zähne zählen nicht zu diesem Abfallschlüssel):

  • Getrennte Erfassung am Anfallort, keine Vermischung mit Siedlungsabfällen
  • Nicht sortieren, umfüllen oder vorbehandeln
  • Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (Gefahrgutbehälter), Gewichtsgrenzen berücksichtigen
  • Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Bereitstellungsdauer: z. B. Lagerungstemperatur unter +15°C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche, bei einer Lagerungstemperatur unter +8°C kann die Lagerdauer in Abstimmung mit dem für die Hygiene Zuständigen verlängert werden, tiefgefrorene Abfälle können bis zu sechs Monaten gelagert werden
  • Gesonderte Beseitigung in zugelassener Verbrennungsanlage, z. B. Sonderabfallverbrennung
  • Einzelne Blutbeutel können unter Beachtung hygienischer und infektionspräventiver Gesichtspunkte in die Kanalisation entleert werden, die kommunale Abwassersatzung ist zu beachten

Infektiöse Abfälle

Werden Menschen operiert oder untersucht, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder bei denen der Verdacht darauf besteht, fallen sogenannte infektiöse, gefährliche Abfälle an. Diese müssen nach dem Abfallschlüssel 180103* gesammelt, deklariert, bereitgestellt und entsorgt werden. Zu den detaillierten Vorschriften informieren wir ausführlich im Abfall-ABC.

Vom OP bis zur Sonderverbrennungsanlage

Für die bei Operationen anfallenden ethischen Abfälle stehen in den Operationsräumen entsprechend deklarierte Gefahrgutbehälter bereit. Anfallende Organabfälle, Gewebereste oder amputierte Körperteile werden darin entsorgt und die Behälter danach sicher verschlossen. Im Anschluss gelangen sie – idealerweise über ein automatisiertes Transportsystem – über mögliche Zwischenpunkte schließlich zur zentralen innerbetrieblichen Sammelstelle. Bereits auf diesem Weg ist auf die nötige Kühlung zu achten. In der Sammelstelle angekommen, muss der Abfallbeauftragte den ordnungsgemäßen Zustand der Behälter überprüfen. Es ist darauf zu achten, dass sie sorgfältig verschlossen sind und die Deklaration korrekt ist. Aus Infektionsgründen dürfen die Behälter nicht mehr geöffnet und müssen komplett verbrannt werden. Das übernehmen spezialisierte Entsorgungsunternehmen.

Wie eingangs erwähnt, ist es bei Operationen häufig notwendig, dass gewonnene Gewebeproben sofort und noch während des Eingriffs pathologisch untersucht werden. Beispielsweise können heute etwa zwei Drittel aller Brustkrebspatientinnen brusterhaltend operiert werden, weil ein Pathologe die Gut- oder Bösartigkeit der Gewebeprobe mittels eines mikroskopischen Schnellverfahrens bei laufender OP feststellt. Der Befund wird dann an den Operateur übermittelt und damit über die Fortsetzung oder das Ende der OP entschieden. Pathologische Abfälle, die bereits während der OP anfallen, sowie bereits untersuchtes Gewebe oder Abstriche aus der Pathologie selbst, werden in sog. UN-Behältern für den Transport zur zentralen Sammelstelle bereitgestellt. Die anschließende Entsorgung der Sicherheitsbehälter durch das Krankenhaus unterliegt keiner rechtlichen Vorgabe, wird aber überwiegend durch Verbrennungsanlagen gefordert.

Was passiert mit Totgeburten im Krankenhaus?

Das Rechtssystem sieht vor, dass sich Eltern, die ihr Kind bei der Geburt verlieren, umgehend mit der Frage der Bestattung auseinandersetzen müssen. Zu dieser schweren Aufgabe sei in Kürze zusammengefasst: Das Bestattungsrecht ist in Deutschland auf Länderebene geregelt. Das heißt, es greift immer das Bestattungsgesetz des Bundeslandes, in dem das verstorbene Kind geboren wurde.

Die Bestattungsregelungen sind je nach Bundesland verschieden. Einheitlich gilt, dass jedes lebend geborene Kind im Todesfall bestattet werden muss. Kommt ein Kind tot auf die Welt, haben die Eltern in vielen Bundesländern das Recht oder zumindest per Anfrage an die Klinik die Möglichkeit, es zu bestatten. In einigen Bundesländern ist das medizinische Personal per Gesetz dazu verpflichtet, Eltern auf die Bestattungsmöglichkeit hinzuweisen. Friedhofsträger richten für Totgeborene, Fehlgeborene oder aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Embryos spezielle Grabfelder ein, die allein für die Bestattung der kleinen Körper vorgesehen sind, sogenannte Sternenfelder oder Schmetterlingsgärten.

Die Initiative Regenbogen „Glücklose Schwangerschaft” e.V. informiert weiterhin, dass keine elterliche Bestattungspflicht für tot geborene Kinder unter 500 Gramm Geburtsgewicht bzw. in Hessen vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats besteht. Im konkreten Fall sind die jeweiligen Bestattungsregeln des Bundeslandes zu beachten. Werden die Tot-oder Fehlgeborenen nicht bestattet, dann – so heißt es beispielsweise im Berliner Bestattungsgesetz (§ 15 Abs. 2) – „sind sie von der Einrichtung, in der die Geburt erfolgt ist, oder durch den Inhaber des Gewahrsams hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden. [Das] gilt auch für die Beseitigung von Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen sowie von Körperteilen“. Diese Formulierung umschreibt die Beseitigung als ethischer Abfall nach den genannten Abfallschlüsseln. In manchen Bundesländern sind die Kliniken verpflichtet, sich um die würdevolle Bestattung der nicht bestattungspflichtigen Kinder zu kümmern.

Quellen

Viele in medizinischen Einrichtungen entnommene Gewebe und Zellen gelangen zur weiterführenden Diagnose in die Pathologie. (Foto: gpointstudio, Fotolia)
Viele in medizinischen Einrichtungen entnommene Gewebe und Zellen gelangen zur weiterführenden Diagnose in die Pathologie. (Foto: gpointstudio, Fotolia)