Abfälle aus Laboren sind ebenso vielfältig wie die unterschiedlichen Laborarten. Mitunter fallen auch Gefahrstoffe an, deren sichere und umweltgerechte Entsorgung Laborleiter, Abfallbeauftragte oder die Mitarbeiter des Qualitätsmanagements regelmäßig vor Herausforderungen stellt. Je nach Herkunft und Zusammensetzung des Laborabfalls müssen entsprechende Behandlungs- und Entsorgungswege eingeleitet und verantwortet werden. Fragen wirft zudem die seit 25. Mai 2018 geltende Datenschutzverordnung (DSGVO) auf. Grund genug, Wesentliches zur Labor-Entsorgung kurz und kompakt zusammenzufassen.
Nach § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) kann der Abfallerzeuger bzw. -besitzer seine Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle nicht delegieren. Laborleiter sind damit für den kompletten Entsorgungsvorgang – einschließlich korrekter Abfallklassifikation und -deklaration ebenso wie Nachweisführung und Registerpflicht – verantwortlich. Hilfestellung bei der am Anfang stehenden richtigen Abfallklassifikation geben Abfallbehörden, Gremien wie die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) und spezialisierte Entsorgungsunternehmen.
Ausrichtung verschiedener Laboratorien
Die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) veröffentliche 2017 den Entwurf zum Merkblatt DWA-M 709 „Laborabwasser“ – der Weißdruck erscheint voraussichtlich im August 2018. Die 51-seitige Abhandlung gibt einen detaillierten Überblick zu den verschiedenen Laborarten:
- Betriebslaboratorien
- Ausbildungslaboratorien
- Hochschul- und Forschungslaboratorien
- Isotopenlaboratorien
- Chemische und mikrobiologische Routineanalytik (Umwelt-, Überwachungs-, Lebensmittellaboratorien etc.)
- Forschungslaboratorien in der chemischen und pharmazeutischen Forschung inkl. biotechnologischer, mikrobiologischer und gentechnischer Laboratorien
- Medizinische Untersuchungs- und Forschungslabors inkl. Versuchstierhaltung
- Dentallabore
- Apothekenlabore
Wie die Ärztezeitung 2017 berichtete, war der Labormarkt in Deutschland in den vergangenen Jahren von Konzentrationsprozessen bei anhaltendem Marktwachstum geprägt. Mehrere große Konzerne und Anbietergruppen haben sich herausgebildet. Global erwarten Experten, dass sich das Wachstum im Labormarkt fortsetzt. Nachfragetreiber für medizinische Laborleistungen seien dabei nicht nur Ärzte und Patienten, sondern auch die pharmazeutische Industrie. Die Globalisierung klinischer Zentrallabore werde durch die weltweite Ausweitung klinischer Tests und Studien vorangetrieben, heißt es in der zitierten Branchenstudie der Hans Böckler-Stiftung.
Häufige Abfallarten in medizinischen Laboren
Mit dem Ziel, eine sichere und ordnungsgemäße Abfallentsorgung zu gewährleisten, die Krankheitsübertragungen und Umweltbelastungen vermeidet, erarbeitete die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) ihre Mitteilung 18, die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes. Dazu zählen u. a. Kliniken wie auch unterschiedliche Laborarten: medizinische Laborpraxen, zahntechnische Laboratorien, human- und veterinärmedizinische Institute und Forschungseinrichtungen, Apotheken und Versuchstierhaltung mit infizierten Tieren. Häufige Abfälle in diesen Einrichtungen sind:
- AS 180101: Spitze und scharfe Gegenstände
- AS 180103*: Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (infektiöse Abfälle), z. B. mit Blut oder Sekret gefüllte Gefäße und mikrobiologische Kulturen
- AS 180104: Abfälle, an deren Sammlung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden, z. B. mit Blut oder Sekret behaftete Abfälle
- AS 180106*: Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, z. B. Säuren, Laugen, halogenierte Lösemittel, sonstige Lösemittel, anorganische und organische Laborchemikalien, Fixierbäder, Entwicklerbäder, Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate, nicht restentleerte Druckgaspackungen, Formaldehydlösungen, Atemkalk, halogenorganische Kontrastmittel; bei größeren Mengen sind gefährliche Chemikalienabfälle spezielleren Abfallschlüsseln zuzuordnen
- AS 180107: Chemikalien, die nicht unter AS 180106* fallen, z. B. Reinigungsmittel, Händedesinfektionsmittel, Abfälle aus diagnostischen Apparaten
- AS 180108*: zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
Abfallklassifikation von Patientenproben
Patientenproben sind Stuhl, Urin, Sekrete, Blut und Blutbestandteile, Gewebe und Gewebsflüssigkeiten, Körperteile, Organe und Organteile, die zu Diagnose-, Untersuchungs-, Behandlungs- oder Vorsorgezwecken entnommen werden. Labormitarbeiter untersuchen die Proben auf die vom Arzt angewiesenen Werte. Anschließend muss der Laborleiter als Abfallbesitzer gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die genaue Abfallklassifikation vornehmen und entscheiden, ob die Probe als infektiöser oder nicht infektiöser Abfall entsorgt wird. Problematisch hierbei sind zweierlei Dinge: Wird beispielsweise eine Blutprobe nicht auf gefährliche Erreger (z. B. Hepatitis, HIV) untersucht, bleibt ungewiss, ob die Probe infektiös ist oder nicht. Wird auf gefährliche Erreger getestet, befindet sich die Probe meist schon inmitten des Entsorgungsprozesses, wenn das Ergebnis übermittelt wird. Viele Einrichtungen gehen deshalb den sicheren Weg und übergeben ihre Patientenproben grundsätzlich als infektiösen Abfall an Entsorgungsunternehmen. So auch die Kliniken Hannover, wie Gefahrgutbeauftragte Eva-Maria Meyer im Interview mit Abfallmanager Medizin im Sommer 2016 erläuterte: „Alle Patientenproben werden von uns nach der Biostoffverordnung standardmäßig als potenziell infektiös eingestuft. Das vereinfacht die Prozesse innerhalb unseres Klinikums. Und strukturiert auch unsere spätere Entsorgung vor.“ Zum Interview
Entsorgung von Laborabfällen in der Regel keine Auftragsverarbeitung
Patientenproben, Infusionsflaschen und andere medizinische Sonderabfälle aus Laboratorien sind häufig mit Patientendaten beschriftet. Zur Entsorgung müssen sie in verschlossenen Gefahrgutbehältern an das Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Da diese komplett blickdicht sind, geben sie keine Sicht auf den sensiblen Inhalt frei. Aus Arbeitsschutzgründen dürfen die Mitarbeiter der Entsorgungsfirma die entgegengenommenen Behälter nicht mehr öffnen. Ohnehin ist ein zerstörungsfreies Öffnen durch die technischen Schutzvorrichtungen an den Behältern nicht möglich. Somit werden die Abfälle offenbarungsfrei zu (Sonder-)Abfallverbrennungsanlagen transportiert und dort inklusive Behälter vernichtet. Eine Auftragsverarbeitung der personenbezogenen Daten findet demnach nicht statt, weil durch den durchweg verschlossenen Einwegbehälter bis zur Vernichtung keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sind. Deshalb entfällt auch die Notwendigkeit eines Auftragsverarbeitungsvertrages nach Artikel 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Werden die Abfälle vor der Vernichtung autoklaviert, ist eine Auftragsverarbeitung je nach Verarbeitungsprozess gegeben. Einige Desinfektionsanlagen zerstören die Abfälle samt Behälter während des Prozesses. Diese offenbarungsfreie Vorgehensweise stellt keine Auftragsvearbeitung dar. Andere Autoklaven schreddern das Material hingegen erst nach dem Verarbeitungsprozess, wodurch eine Auftragsverarbeitung in Betracht gezogen werden muss.
Wenn Abfälle des Abfallschlüssels 180104 in verschlossenen Behältern in die Verbrennungsanlagen gelangen, werden sie meist unmittelbar in den Abfallbunker geworfen und per Greifarm der Brennkammer zugeführt. Auch bei diesem Entsorgungsweg bleiben enthaltene personenbezogene Daten geschützt. Bei Krankenhäusern, die ihren B-Abfall in Pressmulden sammeln, ist dieser umfassende Schutz nicht gegeben.
Chemische Stoffe aus der medizinischen Forschung richtig entsorgen
In Laboreinrichtungen für medizinische Forschungsvorhaben kommen chemische Stoffe zum Einsatz, deren korrekte Abfallklassifikation für die Betriebsbeauftragten für Abfall häufig schwer vorzunehmen ist. In unserem Abfall-ABC finden Sie eine Auswahl an verwendeten Gefahrstoffen mit Beschreibung und zentralen Anwendungsbereichen. In Anhang B des Merkblatts DWA-M 709 „Laborabwasser“ ist ebenso eine Auflistung von in Laboratorien häufig verwendeten Gefahrstoffen enthalten.
Die Abfallschlüsselnummer richtet sich nach der Herkunft des Abfalls, seiner Zusammensetzung sowie Behandlungs- und Entsorgungswegen und wird in der Regel zusammen mit beauftragten Entsorgungsunternehmen festgelegt.
Anforderungen an das Abwasser aus Laboratorien
Im mehrfach genannten Merkblatt DWA-M 709 „Laborabwasser“ werden abwassererzeugende Prozesse, Abwassermenge und -beschaffenheit beschrieben und Aussagen zur Abwasserbehandlung getroffen. Das Merkblatt enthält zudem neben den abwassertechnischen Hinweisen auch abfallrechtliche Empfehlungen. Anhang A widmet sich einem Praxisbeispiel, der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz.
Die Universität Freiburg veröffentlichte 2016 Anforderungen an das Abwasser aus Laboratorien und gewährt darin Einblicke in die eigenen Systeme. Darin heißt es u. a. , dass alle naturwissenschaftlich genutzten Gebäude über getrennte Systeme für Laborabwasser und sanitäres Abwasser verfügen. Nahezu alle Abläufe in Digestorien und in Laborbänken werden über ein separates Leitungssystem und über Hebeanlagen behördlich überwachten Neutralisationsanlagen (Indirekteinleiter-Verordnung, Eigenkontroll-Verordnung) zugeführt. Neben der internen Abwasseranalytik werden im Rahmen externer Kontrollen alle zwei Monate mengen-proportionale Wochenmischproben aus den Abläufen der Neutralisationsanlagen entnommen. Hierbei gilt es, festgelegte Grenzwerte zu überwachen, die sich aus den wasserrechtlichen Genehmigungen, der Abwasserverordnung und den daraus weiterentwickelten Gesetzen ergeben. Zudem stellen die Mitarbeiter in Freiburg sicher, dass keine toxischen, radioaktiven, biologisch nicht abbaubaren, bioakkumulativen Stoffe und aromatischen Kohlenwasserstoffe in das Abwasser gelangen. Organische Stoffe, die ins Abwasser gelangen, müssen nach Richtlinie 67/548/EWG biologisch gut abbaubar sein.
Die Freie Universität Berlin informiert auf Ihrer Website über die Entsorgung von Kleinmengen ins Abwasser. Danach dürfen diese Substanzen in Kleinmengen über das Abwasser entsorgt werden:
- Leichtmetallsalze, wie z. B. Calciumchlorid oder Natriumsulfat
- Mineralsäuren (Salzsäure, Schwefelsäure, Phosphorsäure)
- Natronlauge, Kalilauge
Auf die Frage, was eine Kleinmenge ist, konstatiert die Freie Universität Berlin: „Diese Frage kann Ihnen niemand beantworten. Alle wissen, dass wenig Substanz auch wenig ökologische Probleme macht. Da aber niemand genaue Kenntnis über die ökologische Relevanz hat, werden Sie als Antwort meistens hören: Im Zweifelsfall lieber als Sondermüll entsorgen“, heißt es auf der Website. Schlussendlich müsse jedes Labor selbst entscheiden.
Zentrale Rechtsgrundlagen der Labor-Entsorgung
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) mit den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG)
- Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
- Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18: Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA): DWA-M 709
- healthcare-in-europe.de: Labormedizin im Strukturwandel
- Ärztezeitung: Triebfeder für die medizinische Versorgung
- Freie Universität Berlin: Entsorgung
- Merck KGaA: Sammlung von Laborabfällen
- Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Stabsstelle Umweltschutz: Angelegenheiten des Boden- und Gewässerschutzes. Anforderungen an das Abwasser aus Laboratorien
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Gesetzliche Grundlagen. Gesetzliche Rahmenbedingungen für Abwasseranlagen
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Patientenproben richtig versenden. Gefahrgutrechtliche Hinweise nach ADR 2015 für Human- und Tiermedizin
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel (HKWAbfV)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Strafgesetzbuch (StGB)