Am 1. Januar 2019 ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Nach wie vor herrscht in vielen Arbeitskreisen der Krankenhäuser und in Klinikverwaltungen Uneinigkeit darüber, was die konkrete Umsetzung betrifft. Die Redaktion des Abfallmanagers erreichten diesbezüglich mehrere Anfragen. Wir klären in unserer Rubrik Recht, wann eine Verpackung seitens des Klinikums registriert werden muss oder diese Aufgabe delegiert werden kann.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Hersteller von Verpackungen, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen, müssen sich an einem System wie dem Dualen System Deutschland beteiligen.
- Auch medizinische Einrichtungen sind Anfallstellen des privaten Endverbrauchs.
- Verpackungen für Verbände, Spritzen und Infusionen sind z. B. systembeteiligungspflichtig, Verpackungen mit schadstoffhaltiger Füllgüte wie Zytostatika hingegen nicht.
- Das Verpackungsregister LUCID führt registrierte Hersteller und Marken.
- Medizinischen Einrichtungen wird empfohlen, nur registrierte Verpackungen zu nutzen.
Verpackungen unterliegen in Europa der sogenannten erweiterten Produktverantwortung. Das bedeutet, all jene, die verpackte Waren in den Verkehr bringen, sollen die Verantwortung dafür übernehmen, dass diese Verpackungen die Umwelt nicht belasten.
Beim Verpackungsgesetz, das die vorhergehende Verpackungsverordnung abgelöst hat, spielt es keine Rolle, ob es sich um einen direkten Verkauf oder eine Lieferung an den Endverbraucher handelt.
Sämtliche Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, müssen an einem System beteiligt sein. Der Hersteller wird in die Pflicht genommen und muss für die Verwertung seiner Verpackungen sorgen.
Dieser Verbindlichkeit kommt er nach, indem er einen Vertrag mit einem System (zum Beispiel Duales System Deutschland) abschließt. Durch die dadurch entstehende Zahlungsverpflichtung soll der Hersteller zur Vermeidung von Verpackungen bewegt werden.
Mehr Transparenz
Hersteller, bzw. sogenannte Erstinverkehrbringer müssen sich neben den Verträgen, die sie mit einem System abschließen, auch bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Das Verpackungsregister mit dem Namen „LUCID“ zeigt, welche Hersteller bzw. Erstinverkehrbringer sich mit welchen Marken registriert haben und infolgedessen ihrer finanziellen Verantwortung für das Recyceln ihrer Verpackungen nachkommen.
Systembeteiligungspflicht
Diese Beteiligungspflicht besteht immer dann, wenn eine Verpackung bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Zu den systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gehören gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG mit Ware befüllte Verkaufs- sowie Umverpackungen, die nach Gebrauch als Abfall anfallen.
Krankenhäuser, Kliniken, Alten- und Pflegeheime zählen ebenfalls zu den „Anfallstellen des privaten Endverbrauchs“. Verpackungen für Verbandsmittel und für Produkte der Wundversorgung fallen im Wesentlichen in Kliniken, Krankenhäusern, Rettungsdiensten, Arztpraxen und in Privathaushalten an. Sie sind laut Definition systembeteiligungspflichtig. Dies gilt auch für Verpackungen von Fertigspritzen oder Infusionslösungen. Allerdings ist in diesen Fällen der Hersteller bzw. der Erstinverkehrbringer für die Registrierung der Verpackungen zuständig und nicht die Kliniken als Endverbraucher dieser Produkte.
Ausgenommen von der Systembeteiligungspflicht sind Transportkartonagen und Verpackungen, die in Apotheken geöffnet und neu zusammengestellt wurden. Des Weiteren gehören Verkaufsverpackungen mit einer sogenannten schadstoffhaltigen Füllgüte zu den Sonderfällen. Hierunter fällt beispielsweise ein Infusionsbeutel mit einer Zytostatika-Lösung.
Ob eine Verpackung grundsätzlich systembeteiligungspflichtig ist oder nicht, kann bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister im Katalog eingesehen werden.
Wann sind Kliniken zur Registrierung verpflichtet?
Die Redaktion des Abfallmanager Medizin hat sich neben zahlreichen Gesprächen mit der ZSVR auch bei Helen Goebel, Ausbildungsleiterin der EONOVA erkundigt, inwieweit und in welchem Umfang das VerpackG Krankenhäuser und Kliniken betrifft: „Es ist wichtig zu unterscheiden, ob Verpackungen für den internen Verbrauch oder für die Abgabe beim Patienten zum Verbrauch zu Hause bestimmt sind.“ Wird in der Krankenhauskantine beispielsweise Essen bestellt, in eine Assiette (Serviceverpackung) gefüllt und dem Besucher ausgehändigt, muss diese Assiette registriert sein.
Abfallbeauftragte sollten deshalb bereits zertifizierte Verpackungen in Anspruch nehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss das Krankenhaus die Assiette bei „LUCID“ registrieren. Abfallbeauftragte stimmen am besten mit dem Einkauf ab, lediglich lizensierte Verpackungen einzukaufen. Durch die vom Lieferanten bzw. Händler angezeigte Registriernummer kann überprüft werden, ob dieser seiner Pflicht nachgekommen ist.
Bei externen Dienstleistungen, wie beispielsweise der Sterilisation außerhalb des Krankenhauses, sollte ebenfalls auf eine lizensierte Verpackung geachtet werden. Dasselbe gilt bei Salben, die für den Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellt wurden. Zur Entlastung des Abfallbeauftragten bietet es sich an, dass der Einkauf bereits bei der Ausschreibung auf die Produktlizensierung hinweist und zudem beim Lieferanten auf eine Bestätigung dieser besteht.
Die Verwendung nicht registrierter Verpackungen führt zu empfindlichen Bußgeldern. Kommt ein Hersteller seinen Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz nicht nach, besteht für die von ihm verwendeten Verpackungen ein gesetzliches Vertriebsverbot. Zudem können Strafzahlungen von bis zu 200.000 Euro verhängt werden.
Was soll das VerpackG bewirken?
Mit den Systembeteiligungsentgelten will der Gesetzgeber Anreize schaffen, besonders recyclingfähige Verpackungen zu verwenden. Des Weiteren soll der Einsatz von Rezyklaten sowie der Gebrauch nachwachsender Rohstoffe gefördert werden. Oberste Zielsetzung des Gesetzes ist jedoch die Vermeidung von Verpackungen. Weiterführende, grundlegende Informationen zum VerpackungsG finden Sie in diesem übersichtlichen Flyer.
Ausblick: Novellierung des Verpackungsgesetzes
Ende 2020 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und anderen Gesetzen“ veröffentlicht. Damit soll vor allem das Verpackungsgesetz (VerpackG) novelliert werden. Die meisten Änderungen treten voraussichtlich im Sommer 2021 in Kraft, einige erst 2022.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen
- Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: Erweiterte Produktverantwortung für Verpackungen und das Verpackungsgesetz
- Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: Grundsätzliche Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes
- Industrie- und Handelskammer Stade: Das neue Verpackungsgesetz
- Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister: Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
- EONOVA: Sorgfältiges Handling von Abfällen
- IHK Karlsruhe: BMU-Referentenentwurf: Novellierung des Verpackungsgesetzes
- Bundesministerium fürUmwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen