In vielen Branchen sind Tätigkeiten mit Gefahrstoffen an der Tagesordnung – also mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, die die Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten aufgrund ihrer Eigenschaften gefährden können. Dazu gehören beispielsweise Chemikalien und Arzneimittel, aber auch Ozon und Anästhesiegase. Um Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen, müssen Arbeitgeber die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) anwenden. Wie die darin gestellten Anforderungen genau zu erfüllen sind, schreibt der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) fest. Abfallmanager Medizin beleuchtet nachfolgend die TRGS 525 zu Schutzmaßnahmen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die TRGS konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.
- Für medizinische Einrichtungen, die mit Gefahrstoffen wie Zytostatika, Lokalanästhetika oder Rauchgasen arbeiten, gilt die TRGS 525.
- Darin aufgeführte Schutzmaßnahmen betreffen u. a. die Schutzausrüstung, Werkbänke, Lagerung, Transport, Entsorgung sowie Maßnahmen bei Vorfällen.
Der AGS mit derzeit 20 Mitgliedern und Stellvertretern fungiert als Beratungsgremium des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) führt die Geschäfte des seit über 40 Jahren tätigen Ausschusses und macht die TRGS und weitere Arbeitsergebnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) und auf der BAuA-Website bekannt. Aktuell konstituiert sich das Technische Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung wie folgt:
- Allgemeines, Aufbau und Anwendung
- Technische Regeln der Reihe 200: Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen
- Technische Regeln der Reihe 400: Gefährdungsbeurteilung
- Technische Regeln der Reihe 500: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Technische Regeln der Reihe 600: Ersatzstoffe und Ersatzverfahren
- Technische Regeln der Reihe 700 und 800: Brand- und Explosionsschutz
- Technische Regeln der Reihe 900: Grenzwerte, Einstufungen, Begründungen und weitere Beschlüsse des AGS
- Veröffentlichte Beschlüsse des AGS
Wie eingangs erwähnt, müssen Arbeitgeber die jeweils zutreffenden TRGS und Beschlüsse bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen beachten – es sei denn, es werden andere, gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen (Nachweispflicht).
TRGS 525: Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Als Handlungshilfe für den betrieblichen Arbeitsschutz gilt die TRGS 525 für Einrichtungen zur humanmedizinischen und veterinärmedizinischen Versorgung, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden:
- Krankenhäuser und Kliniken,
- Arztpraxen,
- Apotheken,
- Pflegeeinrichtungen und -dienste,
- Rettungs- und Krankendiensttransporte,
- Untersuchungseinrichtungen für Körpergewebe und -flüssigkeiten
- sowie alternativmedizinische Einrichtungen
Die Technische Regel gilt nicht für die Sterilisation und Desinfektion mit Gasen (hier gelten TRGS 513, TRGS 522 und TRGS 523), Reinigungsarbeiten, die für diese Einrichtungen nicht spezifisch sind, und Arbeiten in Laboratorien (hier gilt TRGS 526).
Erst im Jahr 2014 wurde die TRGS 525 umfassend aktualisiert. Neue Erkenntnisse, z. B. zur Desinfektion oder zur Anwendung von Narkosegasen, sowie Informationen zu neueren Therapieverfahren sind in die Ausführungen ebenso eingeflossen wie alternative Heilverfahren.
Neben der Gefährdungsbeurteilung stellt die TRGS 525 die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Arzneimitteln in den Mittelpunkt. Hierbei wird zwischen Medikamente mit und ohne krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften differenziert. Im weiteren Verlauf der Technischen Regel sind die Maßnahmen zum sicheren Umgang mit Lokalanästhetika, Desinfektionsmitteln und sonstigen Gefahrstoffen wie (chirurgischen) Rauchgasen beschrieben.
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Arzneimitteln
Beim Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Arzneimitteln – sogenannten CMR-Arzneimitteln wie Zytostatika – muss mit einer Gefährdung der Beschäftigten gerechnet werden. Das betrifft vor allem jene Tätigkeiten:
- Auspacken von Originalverpackungen mit der Gefahr von Restanhaftungen auf der Oberfläche der Primärverpackung,
- Zubereiten,
- Verabreichen von Injektionen, Infusionen, Instillationen, Aerosolen, Salben,
- Beseitigen und Entsorgen von Erbrochenem nach oraler Arzneimittelapplikation,
- Beseitigen und Entsorgen von Urin und Stuhl von Patienten unter CMR-Hochdosistherapien,
- Entsorgen von CMR-Arzneimitteln und -resten sowie entsprechend verunreinigter Materialien einschließlich Bruch,
- Handhaben von verunreinigten Textilien,
- Reinigen verunreinigter Flächen und Geräte
Grundsätzlich gilt, dass CMR-Arzneimittel zentral und von so wenig Beschäftigten wie möglich zuzubereiten sind. Eine Verschleppung ist unbedingt zu vermeiden. Weitere Schutzmaßnahmen gliedern sich wie folgt:
- Technische Schutzmaßnahmen beim Auspacken, Zubereiten und Anwenden von CMR-Arzneimitteln: z. B. haben Zubereitungen an einer geeigneten Sicherheitswerkbank gemäß DIN 12980 oder Einrichtungen mit gleichwertiger Sicherheit zu erfolgen
- Anforderungen an Aufstellung und Betrieb von Sicherheitswerkbänken: z. B. dürfen Sicherheitswerkbänke oder gleichwertige Einrichtungen nur in abgetrennten, deutlich gekennzeichneten Arbeitsräumen aufgestellt werden; beim Filterwechsel sind Schutzmaßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen
- Persönliche Schutzausrüstungen: z. B. sind bei der Zubereitung von CMR-Arzneimitteln Schutzhandschuhe gemäß DIN EN 374-3 ggf. mit Stulpen und ein hochgeschlossener Kittel mit langen Ärmeln und eng anliegenden Armbündchen oder ein Overall zu tragen
- Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung von CMR-Arzneimitteln: kommt es z. B. zu einer Verunreinigung der Haut mit CMR-Arzneimitteln, ist die betreffende Stelle sofort unter reichlich fließendem, kaltem Wasser zu spülen
- Lagerung und Transport: u. a. müssen zur Lagerung flüssigkeitsundurchlässige Unterlagen oder herausnehmbare Auffangwannen verwendet werden, für den Transport sind bruchsichere, flüssigkeitsdichte und geschlossene Behältnisse zu verwenden
- Entsorgung: nach LAGA-Mitteilung 18, TRGS 201 Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und der BGW-Information „Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst“, verbundene Systeme dürfen nach Beendigung der Infusion nicht getrennt werden (Infusionsbesteck und Infusionsbeutel müssen als Ganzes entsorgt werden)
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRGS 525 Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Gefahrstoffe
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Geschäftsführung von Ausschüssen
- arbeitssicherheit.de: Geändert: TRGS 525 Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- REMONDIS Medison: Gefährlicher Abfall. Sicherheitswerkbänke für Zytostatika – Sicheres Zerlegen und Entsorgen mit kontaminationsfreiem Luftfilter-Ausbau