Technische Regel für Gefahrstoffe 520 (TRGS 520) Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle

Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Foto: SolStock, iStock)
Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Foto: SolStock, iStock)

In Krankenhäusern fallen immer wieder gefährliche Abfälle in kleinen Mengen an, deren Sammlung und Zwischenlagerung vor Ort speziellen Anforderungen unterliegen. Hierzu bedarf es mitunter der Einrichtung eigener Sammelstellen und Zwischenlager. Geregelt wird diese in der TRGS 520. Darin enthalten sind u. a. bauliche Voraussetzungen, aber auch Ansprüche an das Personal. Auf mehrfache Anfrage unserer Leser hin werfen wir einen Blick auf diese wichtige Technische Regel und das, was in Krankenhäusern bei der Einrichtung von Sammelstellen und Zwischenlagern zu beachten ist.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die TRGS 520 konkretisiert die Anforderungen an Sammelstellen und Zwischenlager für Kleinmengen gefährlicher Abfälle (z. B. in Krankenhäusern)
  • Nicht alle gefährlichen Abfallarten fallen in den Bereich der TRGS 520
  • Der Umgang mit gefährlichen Abfällen erfordert speziell geschultes Fachpersonal
  • Sammlungen gefährlicher Abfälle dürfen nur unter vorheriger Sicherstellung der Entsorgung in einer geeigneten Entsorgungsanlage durchgeführt werden

Die aktuelle Fassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe 520 stammt aus dem Jahr 2012. Sie ist u. a. unter den Anlagen der LAGA Mitteilung 18 als Bekanntmachung zum Arbeitsschutz aufgeführt. Wie bei allen anderen TRGS auch handelt es sich um eine Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) im Rahmen ihres spezifischen Anwendungsbereichs. Gegenstand der TRGS 520 sind demnach „Errichtung und Betrieb von Sammelstellen und Zwischenlagern für Kleinmengen gefährlicher Abfälle“. Mit „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ sind solche Mengen gemeint, die „üblicherweise bei kommunalen Schadstoffsammlungen durch Privatpersonen oder Gewerbetreibende angeliefert werden“ bzw. „die aus privaten Haushalten, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen stammen und dort in begrenzten oder haushaltsüblichen Mengen anfallen“.

Wichtig für Krankenhäuser: Einige Abfallarten fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser TRGS. Dazu gehören etwa infektiöse Abfälle nach Abfallverzeichnisverordnung (AVV) oder auch radioaktive Stoffe oberhalb der Freigrenze nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Auch Geräteschrott gehört nicht dazu, sofern dieser nicht von den gefährlichen Abfällen getrennt werden kann. Ebenso dürfen die eingerichteten Sammelstellen etc. nicht ausschließlich für bestimmte Arten gefährlicher Abfälle (z. B. Batterien) da sein.

Der Anhangteil verschafft einen Überblick darüber, welche Abfallarten von der TRGS 520 betroffen sind. Diese sind nach drei Lagerabschnitten unterteilt, die den jeweils zusammen gelagerten Abfallgruppen (2.8) entsprechen:

  • I. Toxische Abfälle (z. B. Wasch- und Reinigungsmittelabfälle, Altmedikamente, Laborchemikalienreste)
  • II. Druckgefäße und Lithiumbatterien (z. B. Druckgasflaschen, Handfeuerlöscher, [getrennt gesammelte] Lithiumbatterien)
  • III. Brennbare Abfälle

Was sind Annahmestellen?

Die (stationären und mobilen) Sammelstellen (2.6) sind nicht für das Ansammeln und Aufbewahren der gefährlichen Abfälle vorgesehen, sondern dienen lediglich deren Entgegennahme, Beurteilung, Kennzeichnung, Sortierung, sachgerechter Verpackung und Bereitstellung zum Abtransport. Sie verfügen über

  • einen Verkehrsbereich für Anlieferung, Verpackung und Abtransport,
  • einen Annahmebereich für Entgegennahme, Beurteilung, Kennzeichnung und Sortierung,
  • einen Bereich für Sortierung und Vorbereitung zum Transport
  • sowie über Hygiene-, Sozial- und Aufenthaltsbereiche.

Mobile – also ortsveränderliche – Sammelstellen (i. d. R. Lkw mit speziellem Aufbau o. Ä.) spielen für den Krankenhausbetrieb eher keine Rolle.

Was sind Zwischenlager?

Zwischenlager (2.7) im Sinne der TRGS 520 sind ortsfeste Einrichtungen, in denen gefährliche Abfälle vor der endgültigen Entsorgung gesammelt werden. Sie können von den Sammelstellen entweder räumlich getrennt sein oder in räumlichem Zusammenhang mit diesen stehen. Zwischenlager umfassen folgende Bereiche:

  • Verkehrsbereich für Anlieferung und Abtransport von sortierten, gekennzeichneten und verpackten Abfällen,
  • Umschlagbereich für Abladen, Vorbereitung für Transport oder Verladen,
  • Lagerbereich,
  • Hygiene-, Sozial- und Aufenthaltsbereiche.

Bei einem räumlichen Zusammenhang ist eine Überschneidung einzelner Bereiche (z. B. gemeinsamer Verkehrsbereich) möglich.

Gefährdungsbeurteilung (3)

Vor der Aufnahme der Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen ist durch den Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 GefStoffV (konkretisiert in TRGS 400) durchzuführen, bei der eventuelle Gefährdungen für das Personal identifiziert sowie entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden. In den Sammelstellen und Zwischenlagern liegt der Schwerpunkt auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Bei der Beurteilung wird unterschieden zwischen Gefährdungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften (insbesondere Brand- und Explosionsgefährdungen) und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften (3.1). Diese werden unabhängig voneinander beurteilt.

Weitere Gefährdungen können im Zusammenhang mit der Sammlung auftreten. Der Arbeitgeber muss zur Beurteilung der Gefährlichkeit von Abfällen Kenntnis über relevante physikalisch-chemische Kenndaten haben, um etwa Brand- oder Explosionsgefährdungen in der Lagerung auszumachen. Die Einstufung der Abfälle erfolgt nach TRGS 201 („Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen”). Darüber hinaus ist ein Gefahrstoffverzeichnis gemäß § 6 Abs. 10 GefStoffV zu führen (3.2).

Errichtung und Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern (4)

Die Anforderungen an die Errichtung und Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern betreffen den Standort, die bauliche Ausführung, die betriebliche Ausstattung sowie den Brand- und Explosionsschutz. Für den Standort (4.1) ist etwa wichtig, dass er für Feuerwehr und Rettungsdienste gut zugänglich ist und sich nicht in empfindlichen Gebieten wie Wasserschutz-, Heilschutz- oder Überschwemmungsgebieten befindet. Außerdem sollte eine durchgängige Vorwärtsfahrt für den Anlieferungsverkehr gewährleistet sein.

Durch die bauliche Ausführung (4.2) der Sammelstellen und Zwischenlager ist u. a. sicherzustellen, dass Annahme, Handhabung und Aufbewahrung witterungsgeschützt erfolgen können. Annahme- und Arbeitsbereich der Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern „müssen über zwei gekennzeichnete, möglichst entgegengesetzte, stets frei zugängliche Ausgänge als Flucht- und Rettungswege verfügen“. Ferner muss der Boden „flüssigkeitsdicht, säure- und chemikalienfest, elektrisch ableitend entsprechend Nummer 4.4.1 Absatz 10, gut zu reinigen und auch im feuchten Zustand trittsicher sein“.

Zur betrieblichen Grundausstattung gehören u. a. geeignete Verpackungen für jede Abfallgruppe und persönliche Schutzausrüstung in geeigneter Ausführung. Zu den zahlreichen obligatorischen schriftlichen Arbeitsunterlagen zählen wiederum etwa Betriebsanweisungen, Alarmpläne sowie Sortiervorschriften und Annahmebedingungen der vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen.

Anforderungen an das Personal (5)

Krankenhäuser müssen für ihre Sammelstellen und Zwischenlager eine zuverlässige und erfahrene Fachkraft als Verantwortlichen sowie eine entsprechend qualifizierte Vertretung benennen. Sammelstellen sind während der Betriebszeit ständig mindestens durch eine Fachkraft und eine weitere Person zu besetzen. Fachkräfte verfügen über eine chemiespezifische Ausbildung (wie Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister oder Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft). Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, einen „Grundlehrgang zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde zum Umgang mit gefährlichen Abfällen“ sowie eine Schulung nach ADR 1.3 „Beteiligte Person am Transport von Gefahrgut“ zu absolvieren. Zudem müssen Fachkräfte eine Ersthelferausbildung vorweisen können und sich mindestens einmal jährlich (in Bezug auf Sammlung alle drei Jahre) aufgabenspezifisch fortbilden. Weitere Personen sind Hilfskräfte, die von einer Fachkraft gezielt eingewiesen und während der Tätigkeit beaufsichtigt werden.

Schutzmaßnahmen (6)

Grundsätzlich sind personelle und technische Ausstattung von Sammelstellen und Zwischenlagern sowie alle sonstigen Rahmenbedingungen so zu gestalten, „dass jederzeit eine geordnete Sammlung ohne eine Gefährdung von Mensch und Umwelt möglich ist“. Neben diesem und anderen Grundsätzen (6.1) gliedern sich die umfangreichen Schutzmaßnahmen in

  • technische Schutzmaßnahmen,
  • organisatorische Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren,
  • persönliche Schutzausrüstung
  • sowie hygienische Maßnahmen.

Technische Schutzmaßnahmen

Technische Schutzmaßnahmen (6.2) betreffen insbesondere Lüftungsmaßnahmen, die im Bedarfsfall gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe erfassen und aus dem Arbeitsbereich ableiten. Wichtig ist, dass sich einzelne Maßnahmen nicht in ihrer Wirksamkeit behindern.

Die organisatorischen Schutzmaßnahmen und Arbeitsverfahren (6.3) verteilen sich auf elf Schwerpunkte:

  • Annahme von Abfällen
  • Sortierkriterien
  • Befüllung und Verpackungen
  • Aufbewahrung und Lagerung von gefährlichen Abfällen
  • Wartung und Prüfung der Sicherheitseinrichtungen
  • Zugangsregelungen
  • Beschäftigungsbeschränkungen
  • Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten
  • Betriebstagebuch
  • Alarmplan
  • sowie Notfallinformationen für Einsatzkräfte

Der womöglich wichtigste Punkt wird auf der sechs Seiten umfassenden Liste an Maßnahmen gleich zuvorderst erwähnt: „Sammlungen von gefährlichen Abfällen dürfen nur durchgeführt werden, wenn zuvor bei den nachfolgenden Entsorgungsanlagen die Übernahme der Abfälle vereinbart und sichergestellt wurde sowie die jeweils zugelassenen und vorgeschriebenen Verpackungen zur Verfügung stehen.“

Persönliche Schutzausrüstung

Die persönliche Schutzausrüstung (6.4), die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern für die Arbeit in Sammelstellen und Zwischenlagern zur Verfügung stellen muss, besteht für den ständigen Gebrauch aus:

  • körperbedeckender Schutzkleidung (z. B. Schutzmantel oder Chemikalienschutzanzug für leichte Beanspruchungen nach BGR 189),
  • Chemikalienschutzhandschuhen nach DIN EN 374, gekennzeichnet mit einem Erlenmeyerkolben und drei Kennbuchstaben für Prüfchemikalien, z. B. JKL,
  • Schutzbrille,
  • Sicherheitsschuhen.

Im Bedarfsfall sind darüber hinaus

  • Gesichtsschutz,
  • Schutzschürzen,
  • Wetterschutzkleidung, Winterschutzanzüge,
  • Warnkleidung
  • und Gummistiefel zur Verfügung zu stellen.

Zusätzlich muss für Notfälle Atemschutz, abgestimmt auf Gase/Dämpfe (Mehrbereichsfilter A, B, E, K, Hg der höchsten Filterklasse, AX-Filter für leichtflüchtige organische Lösemittel) und Partikel (Filterklasse P3), vorhanden sein. Die entsprechenden Filter sind nach einmaligem Gebrauch zu entfernen.

Hygienische Maßnahmen

Die hygienischen Maßnahmen (6.5) betreffen Anforderungen an

  • den Sozial- und Aufenthaltsbereich (zulässig sind solche im Betriebsgebäude, in angrenzenden Betriebsgebäuden, Betriebshöfen oder geeigneten anderen Einrichtungen),
  • Sanitäranlagen (u. a. müssen Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein, ebenso wie Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel),
  • Nahrungs- und Genussmittel (dürfen nicht mit gefährlichen Abfällen in Berührung kommen; Verzehr nur in gesonderten Bereichen),
  • sowie das Tragen von Schutzkleidung und Schutzhandschuhen (müssen vor der Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln bzw. nach jeder Sammlung abgelegt werden).

Quellen

Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Foto: SolStock, iStock)
Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Foto: SolStock, iStock)