Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) Berichtspflicht für große Krankenhäuser und Klinikgruppen ab 2025

Große Krankenhäuser und Kliniken sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß neuer CSRD-Richtlinie verpflichtet (Foto: hirun, iStock)
Große Krankenhäuser und Kliniken sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß neuer CSRD-Richtlinie verpflichtet (Foto: hirun, iStock)

Corporate Social Responsibility (CSR), was so viel wie gesellschaftliche Unternehmensverantwortung oder unternehmerische Sozialverantwortung bedeutet, beruhte lange auf Freiwilligkeit. In Zeiten des Klimawandels, schwindender Rohstoffe und zunehmender Umweltschäden reicht das jedoch nicht mehr aus. Gerade mit Blick auf die beschlossene Selbstverpflichtung der EU zur Klimaneutralität bis 2050 braucht es ein breites sozialverantwortliches unternehmerisches Handeln, das mit dem guten Willen der Unternehmen allein kaum umgesetzt werden dürfte. Aus diesem Grund ersetzt seit Mitte Januar 2023 die Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) die bestehende EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung (NFRD). Die damit einhergehenden Änderungen betreffen vor allem auch große Kliniken und Krankenhausunternehmen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit Januar 2023 löst die CSRD-Richtlinie die bisherige CSR-Richtlinie ab.
  • Damit wird die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf alle großen haftungsbeschränkten sowie sämtliche börsennotierten Unternehmen ausgeweitet.
  • Als große Unternehmen müssen viele Krankenhäuser und Klinikgruppen ab dem Geschäftsjahr 2025 ihrer Berichtspflicht nachkommen.
  • Die Nachhaltigkeitsinformationen erhalten den gleichen Wert wie Finanzinformationen.
  • Die erforderlichen sektorspezifischen Standards werden derzeit noch erarbeitet.

Zur Erklärung: Bei einer CSR-Berichterstattung legen Unternehmen eine Erklärung über die von ihnen verfolgten (und als wesentlich erachteten) Konzepte, Risiken und Leistungen bezüglich Umwelt-, Mitarbeiter- und sozialer Belange ab. EU-weit sind seit 2017 laut CSR-Richtlinie (Richtlinie 2014/95/EU bzw. Non-financial Reporting Directive – NFRD) große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken zu einer solchen „nichtfinanziellen Erklärung“ verpflichtet. Dies soll insbesondere Investoren in die Lage versetzen, bewusst nachhaltige – und damit zukunftsfähige – Investitionen zu tätigen. Durch die neue Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) wird ein solches verpflichtendes CSR-Reporting nun stark ausgeweitet. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Inhalt der Berichterstattung als auch hinsichtlich der von der Berichtspflicht betroffenen Unternehmen.

Betroffene Unternehmen

Im Großen und Ganzen findet durch die neue CSRD-Richtlinie eine Ausweitung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf sämtliche (bilanzrechtlich) große, haftungsbeschränkte Unternehmen sowie alle börsennotierten Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – statt. Der Beginn dieser Verpflichtung variiert je nach Art des Unternehmens:

  • Unternehmen, die zuvor bereits eine nichtfinanzielle Erklärung nach NFRD abgeben mussten, müssen erstmalig ab 2025 über das Geschäftsjahr 2024 gemäß der neuen Richtlinie Rechenschaft ablegen.
  • Große Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung berichten ab dem Geschäftsjahr 2025. Als großes Unternehmen gelten solche, die mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllen: 1. mindestens 250 Beschäftigte im Jahresdurchschnitt, 2. eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro, 3. ein Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro. Zahlreiche große Krankenhäuser und Klinikgruppen fallen in diese Kategorie.
  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berichten ab dem Geschäftsjahr 2026. Ausgenommen hiervon sind Kleinstunternehmen, also jene, die mindestens zwei der folgenden Merkmale erfüllen: 1. nicht mehr als durchschnittlich zehn Beschäftigte pro Geschäftsjahr, 2. eine Bilanzsumme bis maximal 350.000 Euro, 3. Nettoumsatzerlöse bis maximal 700.000 Euro.
  • Ab dem Geschäftsjahr 2028 müssen letztlich auch Unternehmen aus Drittländern Bericht erstatten, die einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro in der EU erzielen und mindestens eine Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der Europäischen Union haben.

Doppelte Wesentlichkeit

Mit der CSRD-Richtlinie ändert sich gleichwohl der Stellenwert der Nachhaltigkeitsinformationen, die nun auf einer Stufe mit den bislang gewichtigeren Finanzinformationen stehen sollen. Diese Umgewichtung schlägt sich mitunter in der Einführung einer sogenannten doppelten Wesentlichkeit nieder. Berichterstattungen wie Jahresabschlüsse müssen solche Informationen enthalten, die für Entscheidungen ihrer Empfänger – zum Beispiel Investoren – relevant (wesentlich) sind. Bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD-Richtlinie gilt jetzt, dass solche Angaben zur Nachhaltigkeit gemacht werden müssen, die entweder aus finanzieller Sicht oder aus ökologischer respektive sozialer Sicht wesentlich sind. Zuvor galten nur solche Angaben als wesentlich, die beide Merkmale erfüllten, weshalb nun von einer doppelten Wesentlichkeit die Rede ist.

Inhaltliche Vorgaben der CSRD-Richtlinie

Die CSRD-Richtlinie gibt eine Reihe von Themen vor, die in der Berichterstattung abgedeckt werden müssen. Diese untergliedern sich in die drei Bereiche Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance (ESG – environmental, social, governance).

Unter den Bereich Umwelt fallen demnach:

  • Klimaschutz und Klimaanpassung
  • Wasser- und Meeresressourcen
  • Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • Verschmutzung
  • Biodiversität und Ökosysteme

Der Bereich Soziales und Menschenrechte umfasst:

  • Gleichbehandlung und Chancengleichheit
  • Arbeitsbedingungen
  • Achtung der Menschenrechte

Zu Governance zählen:

  • Unternehmensethik und -kultur
  • Lobbying
  • faire Geschäftsbeziehungen

Europäische Berichtsstandards

Die Definition der Kriterien zur Identifikation und Bewertung nachhaltigkeitsbezogener Themen erfolgt über sogenannte europäische Berichtsstandards (European Sustainability Reporting Standards – ESRS). Momentan beschränken sich diese noch auf unspezifische Kern-Standards, die bis zum 30. Juni 2023 von der Europäischen Kommission übernommen werden sollen. Noch in der Entwicklung befindliche sektorspezifische Standards sollen ein Jahr darauf folgen. Im Rahmen eines vom Deutschen Verein für Krankenhaus-Controlling e. V. (DVKC) gestarteten Projekts wird derzeit eine solche sektorspezifische Erweiterung der Berichterstattung erarbeitet.

Der DNK wurde 2011 vom Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) initiiert und kontinuierlich überarbeitet und bildet einen branchenübergreifenden Transparenzstandard zur Berichterstattung unternehmerischer Nachhaltigkeitsleistungen. Dieser umfasst bereits einen Großteil der neuen europäischen Standards und soll 2023 und 2024 weiter an diese angepasst werden. Das heißt, dass Kliniken künftig wohl auf das bewährte modulare Berichterstattungssystem des DNK zurückgreifen werden können.

Baustellen von Krankenhäusern in punkto Nachhaltigkeit

Als Gesundheitseinrichtungen erfüllen Krankenhäuser bereits sozusagen von Grund auf bestimmte Nachhaltigkeitsaspekte. So dienen sie etwa direkt dem Nachhaltigkeitsziel (Sustainable Development Goal) SDG 3 „Gesundheit und Wohlergehen“ der Vereinten Nationen, das die Gewährleistung eines gesunden Lebens für alle Menschen jeden Alters und die Förderung deren Wohlergehens vorsieht. Auch leisten sie einen wichtigen gesellschaftlichen Beitrag als große Arbeitgeber und Ausbildungsstätten.

Allerdings haben Krankenhäuser in punkto Nachhaltigkeit auch einige Baustellen, die noch viel Raum für Verbesserungen offen lassen. Das sind zum einen die schlechten Arbeitsbedingungen, unter denen sowohl Pflegekräfte als auch Ärztinnen und Ärzte leiden und die sich gleichsam negativ auf die Patientenversorgung auswirken. Zum anderen sind Kliniken in ökologischer Hinsicht höchst problematisch, da sie als Hochenergiebetriebe enorme CO2-Emissionen verursachen, einen gewaltigen Rohstoffkonsum aufweisen und gefährliche Abfälle produzieren.

Bei der Beseitigung der ökologischen Probleme müssen Krankenhäuser glücklicherweise nicht bei null anfangen. So adressiert etwa ein Gutachten des Wuppertal Instituts Klima, Umwelt, Energie von 2022 die Frage, wie Kliniken bis 2045 klimaneutral werden können. In dem Papier werden zehn Maßnahmen in fünf Handlungsfeldern ausgearbeitet, die insbesondere den Energieverbrauch reduzieren. Auch über das Projekt KLIK green – Krankenhaus trifft Klimaschutz – wurden wichtige Erkenntnisse zu Klimaschutzmaßnahmen in Krankenhäusern gesammelt.

Mit Blick auf Ressourcenverbrauch und das Erzeugen gefährlicher Abfälle ist indes zunächst die Erstellung eines ausführlichen Abfallkonzepts für Kliniken angeraten, um die Wiederverwendung und stoffliche Verwertung wertvoller Rohstoffe zu gewährleisten. Über ein intelligentes Abfallmanagement ließe sich dabei evtl. auch – z. B. durch bewussteren Umgang oder ungefährliche Alternativen – ein Teil der gefährlichen Abfälle vermeiden.

Quellen

Große Krankenhäuser und Kliniken sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß neuer CSRD-Richtlinie verpflichtet (Foto: hirun, iStock)
Große Krankenhäuser und Kliniken sind zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß neuer CSRD-Richtlinie verpflichtet (Foto: hirun, iStock)