REACH ist das europäische Chemikalienrecht und steht für Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien). Das Ziel von REACH ist eine Verbesserung der Kommunikation entlang der gesamten Lieferkette. Dabei soll insbesondere der Informationsfluss zwischen Kunden und Lieferanten hinsichtlich der Risiken bei der Verwendung eines Stoffes verbessert und intensiviert werden.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die REACH-Verordnung regelt Herstellung und Verwendung chemischer Stoffe in der EU. Chemikalien sind hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit zu untersuchen und Risiken zu bewerten.
- In der EU dürfen nur Stoffe hergestellt bzw. importiert werden, die bei der Chemikalienagentur ECHA registriert sind.
- Für Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender gilt eine gegenseitige Übermittlungspflicht über neu erlangte Informationen zu gefährlichen Stoffeigenschaften.
- Auf Abfälle sind die Bestimmungen der REACH-Verordnung erst dann anwendbar, wenn ein Material seine Abfalleigenschaften verloren hat.
Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung gilt grundsätzlich für alle Stoffe (Chemikalien), die in der EU hergestellt oder verwendet werden, und für Stoffe in Gemischen oder Erzeugnissen (z. B. Möbel oder Kleidung). Sie findet unmittelbar und in vollem Umfang in allen Mitgliedstaaten Anwendung; einer Umsetzung der Regelungen in nationales Recht bedarf es nicht. Ausgenommen sind hiervon:
- radioaktive Stoffe,
- Stoffe unter zollamtlicher Überwachung,
- der Transport von Stoffen,
- nicht isolierte Zwischenprodukte und Polymere.
Teilweise ausgenommen sind durch eigene Rechtsvorschriften zum Beispiel:
- Pflanzenschutzmittel,
- Zusatz- oder Aromastoffe in Lebensmitteln oder Arzneimitteln.
Wesentliche Bestandteile der Verordnung
Die Industrie ist verpflichtet, die Gefährlichkeit ihrer chemischen Stoffe zu untersuchen und davon ausgehende Risiken zu bewerten, um einen ausreichenden Schutz von Gesundheit und Umwelt gewährleisten zu können. Im Vordergrund stehen die Aufgaben der REACH-Verordnung:
- verpflichtet Hersteller oder Importeure zur Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften von Chemikalien (wie z. B. giftig, krebserregend, umweltgefährlich) und zur Abschätzung der Wirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt,
- erfasst die Verwendung der Stoffe als Bestandteil von Produkten,
- verbietet oder beschränkt eine bestimmte Verwendung gefährlicher Stoffe,
- führt ein Zulassungs- und Beschränkungsverfahren für besonders gefährliche Stoffe ein,
- verpflichtet Lieferanten zur Information, sowohl über gefährliche Eigenschaften als auch über sichere Anwendungen der Stoffe,
- weist gewerbliche Verwender an, eine eigene Sicherheitsanalyse durchzuführen, falls diese von den Empfehlungen des Herstellers oder Importeurs abweicht
Zulassungs- und Beschränkungsverfahren
Ein wesentliches Element der REACH-Verordnung ist die Registrierung von allen Stoffen, die in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Hersteller bzw. Importeur und Jahr hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Ist ein Stoff nicht registriert, darf er weder hergestellt, importiert oder in den Verkehr gebracht werden. Besonders gefährliche Stoffe durchlaufen zusätzlich ein Zulassungsverfahren. Dazu müssen Daten zur Toxizität und zur Verwendung einschließlich der Einschätzung, inwieweit Menschen gegenüber diesen Stoffen exponiert sein können, bei der Chemikalienagentur ECHA in Helsinki vorgelegt werden. Ziel des Zulassungsverfahrens ist es, gefährliche Stoffe durch weniger gefährliche zu ersetzen und nur die Verwendungen oder Herstellungsverfahren für Stoffe zuzulassen, von denen kein Risiko ausgeht oder die alternativlos sind.
Unternehmen mussten ihre Stoffe bis Mai 2018 bei der ECHA registrieren. Seitdem dürfen nicht registrierte Chemikalien unter REACH in der EU grundsätzlich nicht mehr hergestellt und importiert werden. Unternehmen können dennoch einzelne Anmeldungen vornehmen, wie zum Beispiel bei Portfolioänderungen oder Umfirmierungen.
Nachgeschalteter Anwender
REACH definiert für Unternehmen unterschiedliche Rollen und Verpflichtungen: Die wichtigsten Rollen sind die des Herstellers, des Importeurs und des nachgeschalteten Anwenders. Die REACH-Verordnung beschreibt den nachgeschalteten Anwender in Artikel 3 Nr. 13 folgendermaßen:
- Ein nachgeschalteter Anwender ist eine Person, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch verwendet (Verarbeiten, Formulieren, Abfüllen, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses),mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs.
Der nachgeschaltete Anwender muss die im Sicherheitsdatenblatt mitgeteilten Risikominderungsmaßnahmen berücksichtigen. Die erweiterten Informationen über Gefahren und die sichere Verwendung von gefährlichen Stoffen können mittelbar für einen besseren Arbeits- und Verbraucherschutz sorgen.
Neue Informationen über gefährliche Eigenschaften eines Stoffes, die bisher im Sicherheitsdatenblatt nicht oder wenig ausreichend berücksichtigt wurden, sollten an den Lieferanten weitergeben werden (Artikel 34). Stellt ein nachgeschalteter Anwender selbst Formulierungen her (z. B. im chemischen Labor), so ist er ggf. zur Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern verpflichtet (Artikel 31). Bei Bedarf wird ein „erweitertes Sicherheitsdatenblatt” erarbeitet, dem als Anhang einschlägige Expositionszenarien beigefügt werden. Hat ein Anwender neue Erkenntnisse über gefährliche Eigenschaften eines Stoffes, muss er seine Lieferanten informieren.
Diese Übermittlung von Informationen funktioniert vom Hersteller über die Händler an den Anwender und umgekehrt. Es gilt dabei der Grundsatz „Ohne Daten kein Markt“.
REACH und Abfall
Abfall fällt nicht direkt unter die Verordnung und auch aus Abfall zurückgewonnene Stoffe sind unter bestimmten Bedingungen von der Registrierungspflicht ausgenommen. Laut Artikel 2 Absatz 2 der REACH-Verordnung gilt Abfall demnach nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis. Deshalb sind die REACH-Bestimmungen für Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nicht auf Abfall anwendbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass Stoffe in Abfall völlig von REACH ausgenommen sind. In den Leitlinien der ECHA zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen heißt es dazu: „In welchem Abschnitt der Abfallbehandlung die REACH-Pflichten zu gelten beginnen, hängt davon ab, wann das Material seine Abfalleigenschaft verliert. Dies impliziert, dass das Rückgewinnungsverfahren beendet ist, nachdem ein Material nicht mehr als Abfall angesehen wird. Materialien, deren Abfalleigenschaft geendet hat, können von da an als Stoff als solcher, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis in einem Produktionsprozess verarbeitet werden.“
Nachhaltigkeit und Umweltschutz
Grundsätzlich verfolgt die REACH-Verordnung das Ziel, durch die Schaffung einer ausreichenden Datenbasis zu gefährlichen Stoffeigenschaften bessere Grundlagen für den Arbeits-, Umwelt- und Verbraucherschutz zu schaffen. Damit bringt die Verordnung den Umwelt- und Gesundheitsschutz in Europa einen großen Schritt voran. Bisher liegen der Chemikalienagentur ECHA über 96.000 Registrierungen für circa 23.000 Stoffe vor. Das neu gewonnene Wissen über chemische Stoffe, insbesondere über ihre langfristigen, gesundheitsschädlichen Wirkungen und ein damit verbundenes Risikomanagement, gewährleistet ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt.
Quellen
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Publikationen der ECHA und des Helpdesks zur Umsetzung von REACH
- Bundesinstitut für Risikobewertung: Risikobewertung von Chemikalien unter REACH
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: Rechte und Pflichten des nachgeschalteten Anwenders unter REACH
- VCI - Verband der Chemischen Industrie e.V.: Der REACH-Countdown läuft, was folgt danach?
- Europäische Chemikalienagentur: Leitlinien zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen
- ECHA: Registrierte Stoffe