Da viele Einrichtungen des Gesundheitsdienstes wie etwa Krankenhäuser oder Pflegeheime über Kantinen oder Ähnliches verfügen, fallen hier neben medizinischen Abfällen unter anderem auch Bioabfälle an. Der Umgang mit diesen unterliegt der Bioabfallverordnung (BioAbfV). Letztere wurde 2021 mit der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen angepasst. Aus dieser Novelle ergeben sich einige Neuregelungen, die auch in Kliniken und anderen medizinischen Einrichtungen beim Verfahren mit Bioabfällen zumindest im Hinterkopf behalten werden sollten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Ab 1. Mai 2023 tritt die neue Bioabfallverordnung (BioAbfV) in Kraft.
- Hauptziel der Novelle ist die Verringerung von Kunststoffeinträgen in die Umwelt.
- Für Krankenhäuser ergeben sich direkt keine neuen Pflichten.
- Eine Mithilfe seitens der Einrichtungen im Gesundheitsdienst ist dennoch angebracht.
Die Überarbeitung der Bioabfallverordnung ist der umfangreichste Teil der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen. Letztere wurde am 5. Mai 2021 verabschiedet und umfasst außerdem noch Novellierungen der Anzeige- und Erlaubnisverordnung, der Gewerbeabfallverordnung, der Abfallbeauftragtenverordnung sowie der Nachweisverordnung. Ein Großteil dieser Rechtstexte betrifft auch den Betrieb von Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen. Während bei den drei letztgenannten Verordnungen die ersten Änderungen bereits im Mai 2022 in Kraft getreten sind, gilt die neue Bioabfallverordnung (allgemein) erst ab dem 1. Mai 2023.
Vermeidung von Kunststoffeinträgen in die Umwelt
Im Vordergrund der neuen Bioabfallverordnung steht die Verringerung von Kunststoffeinträgen in die Umwelt. So wird zum einen in § 1 bereits der Anwendungsbereich der BioAbfV auf jegliche bodenbezogene Verwertung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen und Gemischen ausgeweitet. Zuvor umfasste dieser lediglich die Verwertung als Düngemittel auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden. Ebenso ist neben der Behandlung und Untersuchung auch die Vorbehandlung solcher Abfälle und Gemische Gegenstand der Verordnung. Zum anderen wird in einem neuen Paragraphen ein Kunststoff-Kontrollwert für Bioabfälle festgelegt, die
- vom Aufbereiter zur Abgabe,
- vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur jeweils ersten Behandlung und
- vom Gemischhersteller für die Herstellung von Gemischen
bestimmt sind. Dieser Grenzwert liegt bei 0,5 Prozent (für Kunststoffteilchen mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern).
Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung
Der Kontrollwert ist Teil des neuen § 2a „Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung“, der erst am 1. Mai 2025 in Kraft tritt. Zu diesen Anforderungen gehört unter anderem auch, dass Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischhersteller übernommene verpackte Bioabfälle – insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle – zunächst von anderen Bioabfällen getrennt halten und eine gesonderte Verpackungsentfrachtung durchführen müssen. Die Fremdstoffe, sprich, Verpackungen, sollen dabei in möglichst großstückigem Zustand aussortiert werden.
Schad- und Fremdstoffminimierung, konkrete Bestimmungen für Sammelbeutel
Weitere Verschärfungen ergeben sich aus einer Übernahme der strengeren Grenzwerte aus der ebenfalls neuen Düngemittelverordnung. Zudem gibt es nun ein Gebot zur Schad- und Fremdstoffminimierung (§ 3c), das unter anderem besagt, dass Verwerter von Bioabfällen auf eine weitestmögliche Unterschreitung der Schadstoffhöchstwerte hinzuwirken haben. In den Anhängen 2 und 5 werden außerdem die Anforderungen und Vorgaben für zulässige biologisch abbaubare Sammelbeutel weiter konkretisiert und eingegrenzt. Der komplett neue Anhang 5 (Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung) tritt am 1. November 2023 in Kraft.
Verursacher sind zur Mithilfe angehalten
Die erwähnten Regelungen betreffen in erster Linie diejenigen, die mit der Annahme sowie der sachgerechten Entsorgung und Verarbeitung von Bioabfällen betraut sind. Nichtsdestotrotz sollten Krankenhäuser, Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, in denen Bioabfälle im großen Maß anfallen, angesichts der strengeren Auflagen umso genauer auf eine korrekte Trennung der Abfälle achten. Insbesondere überlagerte verpackte Lebensmittel sollten vor der Entsorgung entpackt und getrennt als Bioabfall und Verpackungsmüll entsorgt werden, damit diese wertvollen Rohstoffe mit dem geringstmöglichen energetischen und finanziellen Aufwand verwertet werden können.
Quellen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV): Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
- BMUV: Lesefassung nach „Kleiner“ Novelle der BioAbfV mit den Änderungen gemäß Artikel 1 der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)
- Abfallmanager Medizin: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
- Abfallmanager Medizin: Bioabfall- und Gewerbeabfallverordnung angepasst
- BVSE: Novellierte Bioabfallverordnung im Bundesgesetzblatt verkündet