Die LAGA-Richtlinie konzentriert sich im Wesentlichen auf die Abfallwege in den Einrichtungen des Gesundheitswesens bis zur Übergabe an den Entsorger. Im dritten Kapitel befasst sich die Vollzugshilfe mit den Anforderungen an die ordnungsgemäße Entsorgung. Dieses Kapitel fällt nach der Neuauflage der LAGA im Jahr 2021 deutlich ausführlicher aus. Abfallmanager Medizin fasst die wesentlichsten Neuerungen bei den innerbetrieblichen Anforderungen zusammen und vergleicht diese zur LAGA aus dem Jahr 2015, um Abfallbeauftragten hier Veränderungen aufzuzeigen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die innerbetrieblichen Anforderungen wurden mit der Neuauflage der LAGA angepasst.
- Insbesondere das Thema Arbeitsschutz findet nun mehr Gehör.
- Die wirtschaftliche Zumutbarkeit spielt bei der getrennten Erfassung keine Rolle mehr.
- Bei baulichen und räumlichen Erfordernissen müssen andere Empfehlungen zu Rate gezogen werden.
Zu Beginn des dritten Kapitels wird definiert, was genau mit den Begrifflichkeiten der ordnungsgemäßen Entsorgung gemeint ist. Hier hat nun die vorrangig „… stoffliche Verwertung, ansonsten energetische Verwertung“ Einzug gehalten, die in der Version von 2015 noch keine Erwähnung fand. Dort hieß es lediglich „…nicht verwertbare Abfälle gemeinwohlverträglich zu beseitigen.“ Somit passt sich die LAGA in diesem Punkt an die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes an, das besagt, möglichst sämtliche Abfälle entweder zu vermeiden oder wiederzuverwenden.
Zudem wird der Arbeitsschutz im Umgang mit den Abfällen hier explizit erwähnt. Dass dies nach wie vor unabdingbar ist, zeigen die hohen Unfallzahlen beim Umgang mit Spritzenabfällen sowie das fehlerhafte Tragen der Persönlichen Arbeitsschutzkleidung (PSA).
Auch gefahrgutrechtliche Bestimmungen rücken verstärkt in den Fokus. Diese erhielten in der Vorgängerversion keinerlei extra Erwähnung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Entsorgung, obwohl diese für die gründliche Arbeit eines Abfallbeauftragten unumgänglich sind. Hier heißt es nun, dass „… aufgrund der Zusammensetzung bestimmter Abfälle, … gefahrgutrechtliche Bestimmungen umzusetzen sind und eine getrennte Sammlung verschiedener Fraktionen aufgrund infektionsschutz-, arbeitsschutz- und abfallrechtlicher Anforderungen geboten ist.“
Zudem wird auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Abfälle in Hinblick auf die Umweltrelevanz verwiesen.
3.1 Innerbetriebliche Anforderungen
Die innerbetrieblichen Hinweise und ihre jeweiligen Maßnahmen sind unter der Auflistung der einzelnen Abfallarten benannt. Im Sinne der Übersichtlichkeit ist diese Vorgehensweise sinnvoll, da sämtliche Informationen sich bei der entsprechenden Abfallart befinden. Im Kapitel zu den innerbetrieblichen Anforderungen werden lediglich die übergreifenden Hinweise erläutert.
Demnach gehören umgesetzt:
- die getrennte Erfassung der Abfälle an den Anfallstellen,
- das Sammeln und Transportieren zu zentralen innerbetrieblichen Sammelstellen,
- ggf. die Vorbehandlung und
- das Bereitstellen für die Entsorgung.
Hieß es in der vorhergehenden Version noch, dass ein Mehrstofferfassungssystem und entsprechende Räumlichkeiten für ein ordnungsgemäßes Entsorgungssystem erforderlich seien, wurde dies nun offener formuliert. Nun heißt es lediglich, dies erfordert eine „ …darauf ausgerichtete Organisation unter Berücksichtigung der vorhandenen räumlichen Gegebenheiten.“ Genauere Angaben sind bei diesem Punkt wahrscheinlich schwierig konkret zu formulieren, da Gebäude, Räume und Ausstattungen den Ansprüchen der Hygiene, der jeweiligen Bauordnung des Bundeslandes, den Unfallverhütungsvorschriften, den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung sowie den brandschutztechnischen Vorschriften genügen müssen. Hier können Publikationen des Bundesinstitutes für Bau-, Stadt- und Raumforschung oder der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung hilfreich sein.
Sammlung und Transport zu innerbetrieblichen Sammelstellen
In diesem Abschnitt gab es die umfangreichsten Anpassungen. Bei den Abfallbehältern wird nun ausführlicher auf die Beschaffenheit eingegangen. Hier heißt es nun: „Die Sammelbehältnisse müssen nach der Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls und nach den Anforderungen der nachfolgenden Entsorgung (z. B. reißfest, stichfest, flüssigkeitsdicht, ggf. Gefahrgutgebinde) ausgewählt und für jedermann erkennbar entsprechend der vorgesehenen Entsorgungswege gekennzeichnet sein.“ Durch diese Formulierung soll vermieden werden, dass bspw. Behältnisse zu voll befüllt werden oder nicht für die Abfallart passend gewählt sind. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die Behälter vor unbefugtem Zugriff geschützt zu transportieren und mögliche Risiken beim Transport zu berücksichtigen sind.
Eine wesentliche Bearbeitung stellt das Weglassen eines Abschnitts zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit bei der getrennten Erfassung dar. Hier wurde in der LAGA von 2015 noch auf die Möglichkeit der Entsorgung als Gemisch verwiesen. Durch die Aktualisierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde dieser Abschnitt hinfällig. Laut § 4 Abs. 1 Satz 2 GewAbfV dürfen Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung oder Forschung nicht in Gemischen enthalten sein.
Zentrale Sammelstellen für Abfälle
Das Schädlinge fernzuhalten sind, wird nun bei den Ansprüchen an die Sammelstellen nicht mehr erwähnt. Stattdessen wird darauf verwiesen, Schadorganismen fernzuhalten. Zudem ist der wichtige Punkt aufgenommen worden, die Sammelstelle vor dem Zutritt durch Unbefugte zu sichern. Von Änderungen unberührt ist der Hinweis zur Möglichkeit der Händedesinfektion- bzw. -reinigung sowie für den Wechsel von Schutzkleidung.
Innerbetriebliche Behandlung / Desinfektion
Die wesentlichste Anmerkung steht hier bereits am Anfang das Abschnitts: „Sofern keine TSE Erreger enthalten sind, können infektiöse Abfälle vor der endgültigen Entsorgung desinfiziert
werden.“ Des Weiteren ist vermerkt, dass gefährliche Abfälle der ASN 180202* und 180103* ausschließlich in Anlagen behandelt werden dürfen, die entweder baulich und funktionell den Anforderungen der DIN 58949 entsprechen und deren Wirksamkeit bezüglich der Desinfektion von Abfällen oder mit einem vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsverfahren belegt ist. Zudem wurde ergänzt, dass für ein entsprechendes Verfahren die passenden Behälter ausgewählt werden müssen.
Der Abschnitt zu den Abfallbehandlungseinrichtungen wurde unverändert belassen. Diese dürfen nur zentral und außerhalb der Patienten- und Versorgungsbereiche betrieben werden. Beim Desinfizieren, Zerkleinern und Verdichten sind die Angaben zur Verpackung des Abfalls aus den Gutachten bzw. der Liste der
anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren zu beachten. Zudem muss auch hierbei der Arbeitsschutz berücksichtigt werden. Bei den Themen Zulieferung der Abfälle und Beschickung der Anlagen gab es keine Anpassungen. Die außerbetrieblichen Anforderungen werden in einem eigenen Kapitel der LAGA behandelt und auch in Kürze hier im Abfallmanager Medizin Rechtsthema sein.