Die von der EU beschlossene Wandlung zur Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) und das zu deren Umsetzung in Deutschland erlassene Kreislaufwirtschaftsgesetz erfordern diverse Gesetzesanpassungen im Abfallrecht. Eine davon, die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen, trat im Mai 2022 in Kraft. Insgesamt sechs Verordnungen wurden damit in erster Linie verschärft. Darunter fällt auch die Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen – besser bekannt als Gewerbeabfallverordnung. Die Neuerungen in dieser Verordnung sind zwar geringfügig, aber nichtsdestotrotz auch für Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes als Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle keineswegs trivial.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Seit Mai 2022 sind einige Änderungen der Gewerbeabfallverordnung in Kraft.
- Neu ist insbesondere eine Unterscheidung zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen.
- Hintergrund sind u. a. Anpassungen an der Bioabfallverordnung, die ab Mai 2023 greifen.
- Auch neue Pflichten für Krankenhäuser gemäß GewAbfV treten dann in Kraft.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt die Anforderungen an die Getrenntsammlung und Entsorgung gewerblicher Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfälle. Relevant ist sie sowohl für Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle als auch für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen sowie Sachverständige und Fremdüberwacher. Die wichtigsten Änderungen in der GewAbfV hängen mit der kleinen Novelle der Bioabfallverordnung (BioAbfV) zusammen, die ebenfalls mit der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen im Mai erlassen wurde und ab 1. Mai 2023 in Kraft tritt. Dementsprechend betreffen die neuen Regelungen vor allem den Umgang mit Bioabfällen.
Unterscheidung zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen
Seit 6. Mai 2022 müssen laut geltender BioAbfV und GewAbfV Bioabfälle nicht nur Siedlungsabfallarten wie Papier, Glas, Kunststoff, Holz, Metalle und Textilien getrennt gesammelt und behandelt werden. Es wird nun auch in § 3 Abs. 1 zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen (vor allem verpackten Lebensmitteln) unterschieden. Hintergrund ist der, dass insbesondere (abgelaufene) Lebensmittel häufig in verpackter Form – zumeist in Kunststoffverpackungen – als Bioabfall entsorgt werden. Die neuen Verordnungen zielen darauf ab, den Kunst- bzw. Fremdstoffanteil im Bioabfall und damit auch den Kunststoffeintrag in die Umwelt bei dessen bodenbezogener Verwertung auf ein Minimum zu reduzieren.
Pflichten für Abnehmer und Erzeuger ab Mai 2023
Ein Teil der Änderungen tritt erst zum 1. Mai 2023 in Kraft. Diese betreffen § 4 (Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen). Demnach sind verpackte Bioabfälle dann laut § 4 Abs. 1 „vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung zuzuführen“, es sei denn, der Grenzwert von 0,5 Prozent für Kunststoffteilchen wird nicht überschritten. Diese Pflicht gilt an sich vordergründig für die Entsorgungsdienste bzw. Abnehmer dieser Abfälle, betrifft aber gleichwohl deren Erzeuger und Besitzer – und damit z. B. auch Krankenhäuser. In letzteren fallen durch Küchen und Kantinen regelmäßig Bioabfälle an, darunter nicht selten verpackte Lebensmittel, die wegen der strengen Hygienebestimmungen entsorgt werden müssen.
Gemäß § 4 Abs. 2 sind Erzeuger und Besitzer wie u. a. Krankenhäuser ab Mai 2023 dazu verpflichtet, bei erstmaliger Übergabe der verpackten Bioabfälle eine schriftliche Bestätigung für die Erfüllung der an Recycling und Verwertung gestellten Anforderungen vom Abnehmer der Abfälle einzuholen. Wird hingegen ein Dritter mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle beauftragt, geht diese Pflicht auf ihn über. Dieser muss dann allerdings, sobald die entsprechende Bestätigung vorliegt, dem Krankenhaus mitteilen, ob die Anforderungen erfüllt werden.
Eigenverantwortlich zu einer sachgerechten Trennung beitragen
Unabhängig von diesen begrüßenswerten Neuerungen im Abfallrecht, die den Kunststoffeintrag in die Umwelt verringern, sind Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitsdienstes weiterhin dazu angehalten, bereits im Vorfeld eigenverantwortlich zu einer sachgerechten Trennung beizutragen. Dementsprechend müssen bereits im Küchen- und Kantinenbetrieb Lebensmittelabfälle und deren Verpackungen voneinander getrennt werden. Darüber hinaus sollte sowohl aus ökologischen als auch wirtschaftlichen Gründen eine weitestgehende Vermeidung von Bioabfällen das oberste Ziel sein.
Quellen
- Bundesgesetzblatt: Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
- buzer.de: Artikel 3 - Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)
- buzer.de: Artikel 1 - Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (AbfallRÄndV k.a.Abk.)
- BMUV: Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: GewAbfV – Gewerbeabfallverordnung
- Abfallmanager Medizin: Abfälle aus Küche und Kantine entsorgen
- Abfallmanager Medizin: Neue Bioabfallverordnung
- Abfallmanager Medizin: Gewerbeabfallverordnung