Die im August 2017 in Kraft getretene Novelle der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde zum 1. Januar 2019 erneut ausgebaut. Ziel ist es, den Recyclinggedanken weiter zu stärken. Die stoffliche Verwertung soll in den Vordergrund treten, um weniger Rohstoffe zu verschwenden, weniger Wasser und Energie zu verbrauchen und Klimabelastungen einzuschränken.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Gewerbeabfallverordnung zur Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle sowie bestimmter Bau- und Abbruchabfälle wurde am 1. Januar 2019 novelliert.
- Unterschiedliche Abfallsorten sind bereits am Entstehungsort sortenrein getrennt zu sammeln. Die gemischte Abfallsammlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt.
- Abfallgemische müssen einer Vorbehandlung zugeführt werden. Dort ist eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen.
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) erweitert das Kreislaufwirtschaftsgesetz und gilt für den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Verbindlich ist sie für alle Erzeuger, Besitzer und Entsorger sowie Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Somit sind auch Klinken, Krankenhäuser, Pflegeheime und Arztpraxen in der Einhaltungspflicht. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich Verpackungsabfälle, die im Rahmen eines Rücknahmesystems (Grüner Punkt, Gelber Sack o.ä.) zurückgegeben werden, sowie Abfälle, die unter das Batteriegesetz oder das ElektroG fallen.
Die Gewerbeabfallverordnung regelt den Umgang mit Abfällen aus Gewerbebetrieben. Dazu gehören Siedlungsabfälle, das heißt Abfälle, die in Beschaffenheit und Zusammensetzung zwar den normalen Haushaltsabfällen ähneln, aber im gewerblichen Bereich entstehen (wie auch zum Beispiel nicht-infektiöse Krankenhausabfälle). Die Verordnung nimmt zudem verstärkt die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen in die Pflicht, weshalb auch Kliniken bei Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen betroffen sein können.
Pflicht zur Getrenntsammlung
Bisher wurden zu viele Gewerbeabfälle als Gemisch gesammelt und direkt der thermischen Verwertung zugeführt. Das soll mit der Verordnung geändert werden. Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben deshalb seit Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 ob, und inwieweit die Quote erfüllt wurde oder anzupassen ist.
Oberste Priorität dieser Regelung ist die getrennte Sammlung aller Abfallsorten, die in größerer Menge anfallen. Deshalb sollte jedes Krankenhaus seine Entsorgung genau betrachten und so anpassen, dass die verschiedenen Abfälle bereits am Entstehungsort sortenrein erfasst werden können. Keine Getrennthaltung ist nötig, wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Gemischte Sammlung
Eine gemischte Sammlung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Können Abfälle nicht getrennt gesammelt werden, müssen die Gründe dafür erläutert werden. Außerdem müssen diese Abfallgemische grundsätzlich einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, damit ein möglichst hoher Anteil an verwertbaren Materialien recycelt werden kann.
Wirtschaftlich nicht zumutbar ist eine getrennte Erfassung von bestimmten Abfällen für eine Praxis oder ein Krankenhaus, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung unangemessen hoch sind, insbesondere wegen einer zu geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion. Es müssen eklatant hohe Mehrkosten sein, die diese Ausnahme für den Abfallerzeuger rechtfertigen. Von einer sehr geringen Menge kann bei einer Gesamtmasse der gewerblichen Siedlungsabfälle von unter 50 kg pro Woche gesprochen werden.
Ein technischer Ausschluss liegt beispielsweise bei Abfällen vor, die unter sogenannte „öffentlich zugängliche Unfallstellen“ fallen. Hier gehören Abfälle, die in Innenstädten, in Messehallen oder bei großen Veranstaltungen anfallen. Arztpraxen, die beispielsweise in Mehrfamilienhäusern untergebracht sind, fallen nicht unter „öffentlich zugängliche Anfallstellen“, da der Zugang zu den Abfallbehältern reglementierbar ist.
Pflicht zur Zuführung in Vorbehandlungsanlage
Dem Abfallerzeuger obliegt die Verantwortung zu entscheiden, ob gemischte Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden müssen oder direkt thermisch verwertet werden können.
Mittelbar ist auch der Entsorger als Abfallbesitzer mitverantwortlich. Das Entsorgungsunternehmen sollte die Getrenntsammlungssituation des Abfallerzeugers erfragen. Daher ist ein ausführliches Gespräch des Abfallbeauftragten mit dem Entsorger unabdingbar. Im Zweifelsfall ist eine Entsorgung über eine Abfallvorbehandlungsanlage empfehlenswert.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV)
- Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.: BDE-Leitfaden zur Gewerbeabfallverordnung 2017