Das Gefahrgutrecht ist eine Dauerbaustelle: Alle zwei Jahre wird das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (kurz ADR, von Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route) an die neuesten Erkenntnisse angepasst. Am 1. Januar 2019 war es wieder soweit: Das neue ADR 2019 trat in Kraft und löst damit die vorherige Version von 2017 ab. Abfallmanager Medizin gibt einen Einblick in die wichtigsten neuen Bestimmungen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Mit der turnusmäßigen Aktualisierung des ADR traten am 1. Januar 2019 angepasste Regelungen zum Transport von Gefahrgut in Kraft.
- Der Sammeleintrag UN 3363 für gefährliche Güter in Maschinen und Geräten wurde durch zwölf neu definierte UN-Nummern präzisiert.
- Neue Festlegungen vereinfachen den Versand von gefahrstoffhaltigen Proben sowie die Klassifizierung ätzender Stoffe.
- Die Verpackungsanweisungen für den Transport von Lithiumbatterien wurden standardisiert. Die Verpackungen unterliegen spezifischen Anforderungen und der behördlichen Prüfpflicht.
Der Gefahrguttransport auf Straße und Schiene regelt sich durch das internationale ADR. Hier werden alle relevanten Sachverhalte geordnet, unter anderem die Einstufung und Sicherheitskennzeichnung von Gefahrgut. Jeder Versender und Transporteur von Gefahrgütern muss die aktuell geltenden Regelungen einhalten. Neben neuen Bedingungen treten auch Erleichterungen zu Gefahrgut-Transporten in Kraft: Werden etwa festgelegte Mengengrenzen je Beförderungseinheit eingehalten, dürfen Fahrer ohne Gefahrgutfahrer-Ausbildung zum Einsatz kommen. Damit auch weniger versierte Fahrer die Freistellungen nutzen können, muss der Absender jedoch für jede einzelne Beförderungskategorie die entsprechende Menge im Beförderungspapier nennen.
Wesentliche Neuerungen im ADR 2019 existieren zu:
- Transport und Verpackung von Leuchtmitteln
- beschädigten oder intakten Lithium-Ionen-Batterien
- Kennzeichen für Lithium-Batterien
- Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen
- Bergungs- und Bergungsgroßverpackungen, Fässern, IBC
- Transportanforderungen an ungereinigte leere Verpackungen
- neue UN-Nummern
- Präzisierungen und Änderungen zu Umverpackungen
- neue Zulassungs- und Bauvorschriften für gewisse Fahrzeuge für Gefahrgut
Die regelmäßige Änderung dieses Regelwerks stellt hohe Ansprüche an die Beförderung gefährlicher Güter und deren Kennzeichnung. Alle Beteiligten – Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Betreiber, Entlader – müssen daher mit größter Sorgfalt vorgehen, um ihren Pflichten nachzukommen.
Zwölf neue UN-Nummern
Per Sammeleintrag UN 3363 waren „Gefährliche Güter in Maschinen“ oder „Gefährliche Güter in Geräten“ bisher im europäischenVerkehr freigestellt. Nun wurden 12 neue UN-Nummern (UN 3537 bis 3548) definiert. Diese sind für Maschinen oder Geräte zu verwenden, die gefährliche Güter enthalten und die Mengengrenzen überschreiten. Dies betrifft beispielsweise Gegenstände, die giftige Gase, entzündbare oder ätzende Stoffe enthalten. Für Gegenstände, die Stoffe der Klasse 1, 6.2 oder 7 enthalten, sind die neuen UN-Nummern jedoch nicht anwendbar.
Einheitlichere Verwendung der Begriffe “Gefahr” und “Risiko”
Wie auch bei den vergangenen Neuerungen gibt es zudem eine Reihe von redaktionellen Anpassungen. Aus den Begrifflichkeiten „Gefährdung“ bzw. „Gefährdungen“ wird „Gefahr“ bzw. „Gefahren“. Diese Klarstellung führt in der Umsetzung im ADR zu zahlreichen sprachlichen Anpassungen. Die Ausdrücke Gefahr und Risiko wurden bislang in den Gefahrgutvorschriften gleichwertig benutzt. Da Risikobewertungen beim Versand von Gefahrgütern zunehmend an Bedeutung gewinnen, hat der UN-Expertenausschuss konsequent zwischen den Begriffen Gefahr und Risiko (englisch: hazard und risk) unterschieden.
Energetische Proben
Energetische Stoffe sind Materialien, die in kurzer Zeit eine große Menge an Energie oder Gasen freisetzen können. Im Anhang 6 des UN-Handbuches über Prüfungen und Kriterien findet sich eine Auflistung solcher Gruppen, die auf energetische Stoffe hinweisen.
Vielfach ist es notwendig, Stoffe bei denen ein energetisches Potential vermutet wird und die noch nicht korrekt klassifiziert werden können, zu weiteren Untersuchungen in spezialisierte Labors zu versenden. Bislang gab es dafür keine rechtskonforme Möglichkeit. Proben können zu Prüfzwecken nun rechtssicher befördert werden. Unter Beachtung der in 2.1.4.3.1 beschriebenen Bedingungen wird ein Versand solcher Proben unter UN 3223 und UN 3224 in kleinen Mengen möglich, wenn sie entsprechend verpackt sind.
Gemische ätzender Stoffe einstufen
Bislang war es äußerst aufwendig, ätzende Gemische richtig zu klassifizieren und entsprechend zu verpacken. Diese Schwierigkeiten wurden nun entschärft, indem ein schrittweiser Ansatz gefunden wurde, der an das Global Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS/CLP) angepasst ist.
Die Grundlage bilden Berechnungsmethoden, die es im Gefahrstoffrecht bereits gibt. Als Basis der Einstufung ätzender Gemische werden bestehende Testdaten herangezogen. Sollten keine passenden Testdaten vorliegen, wird das Gemisch nach den Übertragungsgrundsätzen analog zumGHS eingestuft, die auf getesteten Gemischen basieren.
Beschädigte / defekte Lithiumbatterien – wie verpacken?
Wie bereits 2017 sind Lithiumbatterien erneut von Änderungen betroffen. Von Lithium-Akkumulatoren/-Batterien gehen bei unsachgemäßer Behandlung eine hohe Explosions- und Brandgefahr aus. Deshalb sind Lithium-Akkus und -Batterien bereits seit mehreren Jahren als Gefahrgut der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) eingestuft.
Das ADR 2019 beinhaltet neue, standardisierte Verpackungsanweisungen, um den Aufwand für Einzelzulassungen auf möglichst wenige Transportfälle zu beschränken. Dies betrifft insbesondere die Automobilindustrie, da aufgrund der rasanten Entwicklungen im Bereich der Elektromobilität der Handlungsdruck wächst, bei einem Unfall beschädigte Batterien zu befördern. Verpackungen, die für diese Batterien eingesetzt werden, müssen nun besondere Anforderungen erfüllen und unterliegen einer Prüfung durch die zuständige Behörde.
Neu im Regelwerk ist zudem die Einführung von Hybridbatterien. Dabei handelt es sich um Lithiumbatterien, die aus Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien bestehen. Zugeordnet werden diese nun der UN-Nummer für Lithium-Metall-Batterien.
Vorschriften für den Versand
Bisher gab es nur für die Kennzeichen, Gefahrzettel und orangefarbenen Warntafeln explizite Vorgaben zur Witterungsbeständigkeit – nicht jedoch für Großzettel und das Kennzeichen für erwärmte Stoffe. Das ändert sich mit dem neuen ADR 2019.
Quellen
- ecomed-Storck GmbH: Das neue ADR 2019 – was kommt auf sie zu?
- Kroschke sign-international GmbH: Das neue ADR 2019 - das sollten Sie wissen!
- Gefahrgut.de: ADR, RID und ADN - Was gibt es Neues 2019/2020?
- SETON Blog: Das neue ADR 2019: Gefahrgutvorschriften im Griff?
- Verband der Chemischen Industrie e.V.: Wesentliche Änderungen ADR/RID 2019