Die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung, kurz: ElektroStoffV) setzt die Richtlinie 2011/65/EU (RoHS-2-Richtlinie: Restriction of Hazardous Substances) in deutsches Recht um. Gültig seit Mai 2013, hat sie das Ziel, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um so einen Beitrag zum Schutz der Umwelt durch eine ressourcenschonende Verwertung und Beseitigung von Altgeräten zu leisten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die ElektroStoffV legt fest, unter welchen Bedingungen neue Elektro(nik)geräte in Verkehr gebracht werden dürfen.
- Der Einsatz gefährlicher Stoffe (u. a. Blei, Quecksilber) wird beschränkt, um das Recycling bzw. die Entsorgung zu erleichtern.
- Medizinische Geräte müssen den Anforderungen der ElektroStoffV entsprechen.
- Anwendende Einrichtungen sind verpflichtet, das Vorhandensein der CE-Kennzeichnung sowie weiterer vorgeschriebener Angaben zu überprüfen.
Krankenhäuser sind zunehmend an der Einhaltung von Umweltstandards und der umweltfreundlichen Entwicklung von Produkten interessiert. Vor allem bei Medizingeräten wird zukünftig die umweltgerechte Gestaltung an Bedeutung gewinnen. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) nimmt die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten stark in die Verantwortung (Produktverantwortung). Sie sind für den gesamten Lebensweg der Geräte verantwortlich. Darüber hinaus sind für alle relevanten Akteure – neben dem Hersteller (wie zum Beispiel Importeure, Vertreiber, Kommunen, Besitzer, Entsorger) – konkrete Pflichten im Gesetz festgelegt. Die ElektroStoffV regelt die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Geräten. Wenn Apotheken, Krankenhäuser oder Praxen Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben oder bereithalten, muss deren Kennzeichnung überprüft werden.
Anwendungsbereich
Die ElektroStoffV gilt laut § 1 Abs. 1 für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen neuer Elektro- und Elektronikgeräte, die den folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
- Haushaltsgroßgeräte,
- Haushaltskleingeräte,
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik,
- Geräte der Unterhaltungselektronik
- Beleuchtungskörper,
- elektrische und elektronische Werkzeuge,
- Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte,
- medizinische Geräte,
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumente in der Industrie,
- automatische Ausgabegeräte,
- sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 fallen
Um ein sonstiges Elektro- und Elektronikgerät handelt es sich, wenn es für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1.000 Volt oder für den Betrieb mit Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 ElektroStoffV gilt die Verordnung nicht für aktive, implantierbare medizinische Geräte. Das ElektroG wurde zuletzt im August 2018 in den offenen Anwendungsbereich überführt. Es ist davon auszugehen, dass es hinsichtlich der Anwendungsbereiche auch in der ElektroStoffV nachträglich noch weitere Anpassungen geben wird.
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe
Durch die Beschränkung des Einsatzes bestimmter gefährlicher Stoffe sollen Entsorgung und Recycling von Elektro- und Elektronikgeräten verbessert werden. Zu diesem Zweck beschränkt die Regelung unter anderem die Verwendung von
- Blei,
- Quecksilber,
- sechswertigem Chrom,
- polybromiertem Biphenyl (PBB),
- polybromiertem Diphenylether (PBDE),
- Cadmium
in Elektro- und Elektronikgeräten sowie in Komponenten dieser Geräte. Gebrauchte Geräte und Antiquitäten fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Auch medizinische Geräte betroffen
Bis zur Ergänzung der ElektroStoffV unterlagen medizinische Geräte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente, In-vitro Diagnostika sowie industrielle Kontroll- und Überwachungsinstrumente nicht den Anforderungen des § 5 ElektroG und damit den Stoffbeschränkungen. Mit der Einführung der ElektroStoffVerordnung müssen auch diese Geräte den Anforderungen des § 3 Absatz 1 ElektroStoffV entsprechen.
Pflichten für den Vertreiber
Vertreiber ist gemäß § 2 Nr. 7 ElektroStoffV „jede natürlich oder juristische Person oder Personengesellschaft, die ein Elektro- oder Elektronikgerät anbietet oder auf dem Markt herstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs“. Ein Krankenhaus, eine Praxis oder eine Apotheke ist demnach in der Pflicht, vor der Bereitstellung eines Elektronikgerätes zu prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 ElektroStoffV erfüllt. Hier muss insbesondere kontrolliert werden, ob
- das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und
- der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
Laut ElektroStoffV muss eine CE-Kennzeichnung auf dem Gerät angebracht sein, außerdem müssen Typen, Chargen oder Seriennummer sowie der Name des Herstellers, seine Firma oder Marke und die Anschrift angegeben werden. Diese Angaben müssen nicht auf dem Gerät selbst stehen, sondern dürfen auch auf der Verpackung oder in den Geräteunterlagen zu finden sein. Die Überprüfung dieser Daten liegt nicht bei den Krankenhäusern, Apotheken und Praxen. Es reicht die Feststellung, dass diese Angaben vorhanden sind.
Fehlt eine der vorgeschriebenen Angaben, darf das Gerät nicht vertrieben oder bereitgehalten werden. In solch einem Fall müssen der Hersteller und die zuständige Überwachungsbehörde informiert werden. Für die Lieferscheine der Geräte besteht zudem eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
- IT-Recht Kanzlei: Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektrostoffV)
- APOTHEKE ADHOC: Elektrogeräte: Prüfaufwand für Apotheken
- Umweltbundesamt: Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- MEDIZIN+elektronik: RoHS II. Stoffverbote erreichen Medizinprodukte
- IHK Lippe zu Detmold: ElektroG und ElektroStoffV
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
- BGA - Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V.: ElektroStoffVerordnung. Handlungshilfe für Industrie und Handel zur Kommunikation entlang der Lieferkette