Das Betäubungsmittelgesetz regelt den erlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln. Anwendung finden sie überwiegend bei chronischen starken Schmerzen, fortgeschrittenen Krebserkrankungen, bei AIDS-Erkrankungen und nach Operationen. Betäubungsmittel gelten als Substanzen mit einem hohen Suchtpotential. Um dafür zu sorgen, dass sie nur medizinisch sinnvoll eingesetzt werden, hat der Gesetzgeber umfangreiche Bestimmungen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erlassen. Auch die Vernichtung zur anschließenden Entsorgung spielt eine grundlegende Rolle. Abfallmanager Medizin gibt eine kurze Übersicht über das Gesetz, das 1972 veröffentlicht, 1982 neugefasst in Kraft trat und seitdem immer wieder angepasst wurde.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Etwa 200 Stoffe werden als Betäubungsmittel geführt.
- Wer sie herstellt, damit handelt, sie abgibt oder erwerben will, braucht die Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
- Betäubungsmittel sind gesichert aufzubewahren.
- Vernichten muss sie der Eigentümer in Gegenwart von zwei Zeugen. Die Dokumentation dazu ist verpflichtend und drei Jahre aufzubewahren.
Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, erwerben, einführen, ausführen oder abgeben will, braucht dafüreine Erlaubnis der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Für den Bedarf auf den Stationen im Krankenhaus dürfen Betäubungsmittel nur auf Betäubungsmittelanforderungsscheinen (BTM-Verschreibungsverordnung § 10) verschrieben werden und zwar nur dann, wenn ihre Anwendung begründet ist und der beabsichtigte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (§ 13 Abs. 1 BtMG).
In § 1 Abs.1 BtMG wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkt. Rund 200 Stoffe gelten demnach als Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Zu finden sind diese genannten Stoffe und Zubereitungen in den Anlagen I bis III (Positivliste):
- Anlage I enthält die nicht verkehrsfähigen und nicht verschreibungsfähigen Stoffe, die also allenfalls illegal im Verkehr sein können. Diese Stoffe sind gesundheitsgefährdend oder werden nicht zu therapeutischen Zwecken benötigt.
- Anlage II enthält die verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Substanzen. Als solche gelten Stoffe, die zur Herstellung therapeutisch wirksamer Betäubungsmittel verwendet werden.
- Anlage III enthält die verkehrs- und verschreibungsfähigen Substanzen. Hierbei handelt es sich um Medikamente mit physischem oder psychischem Abhängigkeitspotential.
Das Betäubungsmittelgesetz enthält insgesamt acht Abschnitte. Zur Durchführung wurden ergänzend vier Rechtsverordnungen erlassen:
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
- Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
Sicherungsmaßnahmen bei der Aufbewahrung
Der Paragraf 15 klärt über die notwendigen Sicherungsmaßnahmen auf. Dort heißt es: „Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern.“ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist. Die Bundesopiumstelle hat zudem Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmitteln herausgegeben.
Vernichtung von Betäubungsmitteln
Die Vernichtung von Betäubungsmitteln ist in § 16 BtMG geregelt. Demnach hat der Eigentümer von nicht mehr verkehrsfähigen Betäubungsmitteln diese auf seine Kosten in Gegenwart von zwei Zeugen zu vernichten – somit sind insgesamt drei Personen anwesend. Es gibt keine Angaben darüber, welche Kriterien die Zeugen erfüllen müssen. Des Weiteren muss die Vernichtung zusätzlich dokumentiert und drei Jahre aufbewahrt werden. Eine Vorgabe, wie das dazugehörige Vernichtungsprotokoll auszusehen hat, gibt es nicht. Es sollte jedoch Angaben wie Namen, Bezeichnung und Menge des zu vernichtenden Betäubungsmittels, das Datum, die anwesenden Personen und deren Unterschrift enthalten.
In folgenden Fällen kann laut der Berliner Charité eine Vernichtung auf der Station erforderlich sein:
- das Verfallsdatum des Betäubungsmittels ist überschritten
- das Mittel wird nicht mehr benötigt, die Packung ist unvollständig
- die Packung ist zwar noch vollständig, die Restlaufzeit beträgt aber weniger als drei Monate
- verworfene Betäubungsmittel (z.B. Reste aus einer Ampulle)
- das Betäubungsmittel wurde patientenindividuell angefertigt
Auch wenn Betäubungsmittel vom Patienten nicht mehr benötigt werden, ist die Weitergabe an andere Patienten nicht zulässig. Die Betäubungsmittel sind dann so zu vernichten, dass kein Missbrauch durch andere Personen stattfinden kann und von ihnen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.
Entsorgung über den Restabfall
Die Entsorgung von nicht mehr verwendbaren Betäubungsmitteln erfolgt über den Rest- bzw. Hausabfall. Dazu werden feste Darreichungsformen wie Tabletten, Dragees, Granulate, Kapseln oder Suppositorien durch Verreiben zerkleinert. Kapseln sind vorher zu öffnen. Wirkstoffpflaster werden aneinander geklebt und in kleine Stücke zerschnitten, so das einzelne Pflasterschnipsel nicht mehr kleben können.
Flüssige Betäubungsmittel wie Ampulleninhalte oder Tropfen können in Zellstoff aufgenommen und in dieser Form entsprechend nach AS 180104 entsorgt werden. Laut Bundesumweltministerium zählen Altarzneimittel zum Siedlungsabfall und gehören in den Hausmüll. Eine Ausnahme besteht, wenn laut Packungsbeilage ein anderer Weg der Entsorgung vorgesehen ist. Grundsätzlich muss dafür Sorge getragen werden, dass niemand durch einen zufälligen Kontakt zu Schaden kommt.
Ausnahmen für Vernichtungsregelung
Unbenötigte Betäubungsmittel von Patienten aus Alten- und Pflegeheimen, Hospizen oder der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, kann der Arzt für einenanderen Patienten dieser Einrichtung erneut verschreiben. Auch eine Rückgabe an eine versorgende Apotheke in einer solchen Einrichtung zum Zweck der Weiterverwendung ist möglich. Alternativ dazu kann der Arzt diese Betäubungsmittelin den Notfallvorrat überführen (§ 5c Abs. 4 Nr. 3 BtMVV).
Hospize und Einrichtungen der Palliativversorgung (SAPV) dürfen in ihren Räumen einen Notfallvorrat für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten bereithalten. Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten. Dies gilt nur für Betäubungsmittel, die nach § 5b Abs. 1 der BtMV ausdrücklich unter Verantwortung des Arztes gelagert werden und für die er persönlich den Nachweis in einer BtM-Kartei führen muss.
Kontrolle durch den Abfallbeauftragten
Auch bei der Entsorgung ist eine Kontrolle notwenig. So sollten andere Vorgehensweisen bezüglich der Entsorgung vom Abfallbeauftragten mit dem zertifizierten Entsorger abgeklärt werden. Hier spielt die Überlassungspflicht laut Kreislaufwirtschaftsgesetz eine wesentliche Rolle. Fallen bei einer Kontrolle Versäumnisse, Mängel oder sogar Rechtsverstöße bei der Entsorgung der Betäubungsmittel auf, muss der Abfallbeauftragte sofort reagieren und dafür sorgen, diese umgehend zu beseitigen.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Betäubungsmittel
- Deutscher Bundestag: Legalisierung von Drogen in den Ländern der Europäischen Union und inder Schweiz
- Diakonische Dienste Hannover: Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln in den Krankenhäusern
- Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände: Vernichtung von BTM
- Charité-Universitätsmedizin Berlin: Vernichtung von Betäubungsmitteln
- Die PTA in der Apotheke: Betäubungsmittelrecht kompakt – Teil 1
- Perspectiv: Wichtige Arzt-Informationen zur Verordnung von Betäubungsmitteln
- Kanzlei Kotz: Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG)