Was das Abfallrecht 2023 für Krankenhäuser mit sich bringt Neuerungen durch ADR, VerpackG, BioAbfV u. a.

Was das Abfallrecht 2023 für Krankenhäuser mit sich bringt (Foto: Alexander Limbach AdobeStock)
Was die neuen Bestimmungen im Abfallrecht 2023 für Krankenhäuser mit sich bringen (Foto: Alexander Limbach AdobeStock)

Neues Jahr, neue Bestimmungen. Hier den Überblick zu behalten und gesetzlich auf der sicheren Seite zu sein, wird nicht leichter – dafür aber immer wichtiger. Denn klar ist: Die Umwandlung der Linear- zur Kreislaufwirtschaft ist so notwendig, wie sie richtig ist. Doch ist das ein dynamischer Prozess, der immer wieder neue Gesetze sowie Revisionen und Neuanpassungen bestehender Gesetze erfordert. Wobei der gesetzgeberische Transformationsprozess mitunter bis in Teilbereiche greift, bei denen Unternehmen oder Institutionen eventuell gar nicht im Fokus haben, dass die abfallrechtlichen Vorgaben auch für sie Relevanz haben oder bekommen können. Wir zeigen, welche gesetzlichen Änderungen und Neuerungen 2023 konkret für das Abfallmanagement im medizinischen Bereich von Bedeutung sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Seit Mai 2022 sind einige Änderungen der Gewerbeabfallverordnung in Kraft.
  • Neu ist insbesondere eine Unterscheidung zwischen unverpackten und verpackten Bioabfällen.
  • Hintergrund sind u. a. Anpassungen an der Bioabfallverordnung (BioAbfV), die ab Mai 2023 greifen.
  • Auch neue Pflichten für Krankenhäuser gemäß GewAbfV treten dann in Kraft.

Die gute Nachricht: Für das Abfallmanagement im medizinischen Bereich fallen 2023 keine expliziten Novellen an, das heißt, es gibt keine unmittelbar und gravierend auf den Krankenhausbetrieb oder die dortige Abfallentsorgung einwirkenden Änderungen. Gleichwohl ist es sinnvoll, ein paar der neuen gesetzlichen Gegebenheiten genauer ins Visier zu nehmen, da mittelbare Kausalitäten durchaus existieren. Das zeigt auch ein Blick auf einige Neuerungen in der europäischen Gefahrgutverordnung (ADR).

Ein Blick ins ADR

2023 wartet das ADR mit der neuen Sondervorschrift SV 676 auf. SV 676 regelt die Beförderung von Abfallversandstücken, die polymerisierende Stoffe enthalten. Nun werden auch in der Arzneimittelmedizin synthetische Polymere (durch Polymerisation entstandene große Plastikmoleküle) eingesetzt, um mit ihnen zielgenau im Körper Wirkstoffe zu transportieren. Zudem werden synthetische Polymere in medizinisch-chemischen Laboren entwickelt und hergestellt. Da Polymerisation ein stark exothermer (wärmeabgebender) Vorgang ist, sind folglich entsprechende Schutzvorkehrungen zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Transport polymerisierender Stoffe bzw. für den Transport einschlägiger Abfallversandstücke. Fallen diese in pharmazeutischen und medizinischen Bereichen an – und sei es in vergleichsweise geringen Labor-Dimensionen –, sind folglich auch seitens des Abfallmanagements die in der neuen SV 676 verankerten Vorgaben (Isolationsschutz vor Wärmequellen, ausreichende Belüftung) zu beachten.

Eine weitere ADR-Änderung betrifft die Sondervorschrift SV 396, die die Vorgaben für Transportgüter der UN-Nummer 3538 (Beförderung von Gegenständen, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten) insofern aktualisiert, als jetzt beim Transport von Gasflaschen die Ventile offen bleiben dürfen. Dies träfe auch für medizinische Gase (Sauerstoff, Stickstoff, Stickstoffmonoxid zur intensivmedizinischen Behandlung) zu. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Ventile nur dann offen bleiben dürfen, wenn

  • ein maximaler Druck von 0,35 bar nicht überschritten wird,
  • die Druckgefäße (Gasflaschen) ausreichend gegen Bewegungen, Erschütterungen und andere schädigende Einwirkungen abgesichert sind,
  • im Beförderungsdokument auf die SV hingewiesen wird und eine sichtbare Kennzeichnung (z. B. Kennzeichen für Erstickungsgefahr bei Stickstoff) vorhanden ist.

Die erwähnten Änderungen durch das ADR betreffen das Abfallmanagement im medizinischen Bereich vorrangig peripher. Ein wenig anders ist das mit der Verpackungsanweisung P621. Diese bezieht sich dezidiert auf Abfälle der UN-Nummer 3291 („Klinischer Abfall, unspezifiziert, N.A.G. oder [bio]medizinischer Abfall, N.A.G. oder vorschriftsmäßiger medizinischer Abfall, N.A.G.“). Für diese Abfälle sind mit P621 ab diesem Jahr auch Verpackungen mit nicht abnehmbaren Deckeln (Kanister, Fässer) zugelassen.

Relevante Änderungen durch Verpackungsgesetz

Apropos Verpackungen: Wie schon 2022 ist an der Stelle auch dieses Jahr wieder auf eine Neuerung im Verpackungsgesetz (VerpackG) hinzuweisen. Tritt doch jetzt mit §§ 33, 34 VerpackG eine Vorschrift in Kraft, die im Kontext von Kliniken insofern zu beachten ist, als sie die im Krankenhausbetrieb integrierten Kantinen, Cafeterien, Kioske und Caterer betrifft. Diese haben ab diesem Jahr verpflichtend, sofern sie Essen und Getränke in Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern ausgeben, für diese auch alternativ Mehrwegverpackungen anzubieten. Diese Alternative darf nicht teurer als die Einweglösung sein und der Betreiber muss deutlich (mit Informationstafeln oder -schildern) auf sie hinweisen.
Ausgenommen von der Vorschrift sind kleine Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von unter 80 Quadratmetern. Allerdings soll in diesen Ausnahmefällen seitens der betroffenen Cafeterien/Kioske gewährleistet werden, dass Speisen und Getränke in von der Kundschaft mitgebrachte Mehrweg-Behältnisse gefüllt werden können. Dies gilt auch für Verkaufsautomaten. Voraussetzung ist auch hier ein deutlicher Hinweis in Form von Informationstafeln oder -schildern.

Neue Pflichten nach Gewerbeabfallverordnung

Des Weiteren wartet ab 1. Mai 2023 die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) mit einer Neuerung im § 4 auf (Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen). Verpackte Bioabfälle sind dann nach § 4 Abs. 1 „vor dem Recycling oder einer sonstigen stofflichen Verwertung einer gesonderten Verpackungsentfrachtung (Entpackung) zuzuführen“. Vorrangig richtet sich diese Bestimmung erst einmal an Entsorger-Unternehmen und anderweitige Abnehmer dieser Abfälle. Doch sind auch Abfallerzeuger und Abfallbesitzer – und zu diesen gehören hier auch Krankenhäuser, konkret etwa Krankenhauskantinen – ebenfalls in der Pflicht. Diese besteht gemäß § 4 Abs. 2 darin, bei der erstmaligen Übergabe verpackter Bioabfälle eine schriftliche Bestätigung über die Erfüllung der mit diesen Abfällen verknüpften Anforderungen bezüglich Recycling/Verwertung einzuholen. Von dieser Pflicht abgesehen werden kann nur, wenn ein Dritter mit der Beförderung der verpackten Bioabfälle beauftragt ist.

Die neue EU-Batterieverordnung

Im Dezember letzten Jahres haben sich das EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten auf eine neue EU-Batterieverordnung mit Hunderten von Änderungen verständigt. Für die endgültige Verabschiedung muss diese nun noch vom EU-Rat und dem Plenum des Europäischen Parlaments abgesegnet werden. In jedem Fall ist zu sagen, dass mit dieser neuen EU-Batterieverordnung eine verschärfte Informationspflicht für Hersteller und Händler in Kraft treten wird, d. h. Hersteller/Händler müssen Nutzer/Verbraucher über Kapazität, Haltbarkeit, chemische Zusammensetzung sowie über die korrekten Entsorgungswege der jeweiligen Batterien informieren. Zudem wird für bestimmte Batteriearten (LMT-, EV-, Industriebatterien) mit mehr als 2 kWh Leistungskapazität ein digitaler Batteriepass installiert, der seinerseits sowohl Informationen für die Verwendung wie die Entsorgung der Batterien liefert.

Weitere damit einhergehende Vorgaben, die das neue Gesetz fixiert, sind:

  • Sammelziele für Gerätebatterien (für 2023: 45 Prozent),
  • verbindliche Mindestmengen an zurückgewonnen Kobalt (16 Prozent), Lithium (6 Prozent), Nickel (6 Prozent) und Blei (85 Prozent) aus Produktions- wie auch Verbraucherabfällen (hier etwa aus der Verwendung im medizinischen Bereich).
  • Außerdem müssen alle Altbatterien unabhängig von Zustand, Produktmarke, chemischer Zusammensetzung usw. von den Endnutzern an den von den Herstellern eingerichteten Sammelstellen zurückgegeben werden.

Wissen, was ins Haus steht

Eine (möglichst maximal) geschlossene Kreislaufwirtschaft, eine klimaneutrale EU bis 2050 – und dazu auf nationaler Ebene eine ins Haus stehende „große Gesundheitsreform“, die laut zuständigem Ministerium gar eine „Revolution“ werden soll. Aber ob Transformation oder Revolution: Ja, die Ziele sind ehrgeizig und werden weiterhin Herausforderungen gerade auch für das Abfallmanagement im medizinischen Bereich mit sich bringen. Mal in stärkerem, mal schwächerem Maße. Mal direkt, mal indirekt. Jahr für Jahr. Was dabei zukünftig im Einzelnen noch „ins Haus stehen“ wird, was speziell auch für Abfallbeauftragte etwa in Krankenhäusern zu berücksichtigen ist – wir halten Sie darüber auf dem Laufenden.

Quellen

Was das Abfallrecht 2023 für Krankenhäuser mit sich bringt (Foto: Alexander Limbach AdobeStock)
Was die neuen Bestimmungen im Abfallrecht 2023 für Krankenhäuser mit sich bringen (Foto: Alexander Limbach AdobeStock)