ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Das ADR legt alle Bereiche der sicheren Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße fest. (Foto: monticellllo, Fotolia)
Das ADR legt alle Bereiche der sicheren Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße fest. (Foto: monticellllo, Fotolia)

Achtung: Dieser Artikel entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtslage. Hier geht es zum ADR 2021.

Wer hierzulande Gefahrgut verlädt oder befördert, muss nach den umfassenden Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße agieren. Die offizielle Abkürzung ADR ist eine Ableitung aus dem französischen Titel „Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route“. 1957 in Genf beschlossen, trat das europäische Basisregelwerk 1968 in Kraft. Es legt alle Bereiche der sicheren Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße fest – von der Klassifizierung und Verpackung über die Kennzeichnung und Dokumentation bis hin zum Umgang während der Beförderung und den verwendeten Fahrzeugen. Sowohl gewerbliche als auch private Transporte gefährlicher Güter unterliegen dem ADR.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Beim ADR handelt es sich um ein Basisregelwerk zum sicheren internationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße. Es regelt sowohl die gewerbliche als auch die private Gefahrgutbeförderung.
  • Alle zwei Jahre erfolgt eine Aktualisierung des ADR hinsichtlich rechtlicher und technischer Entwicklungen.
  • Gegenstand der Aktualisierungen des ADR 2017 waren u. a. Sicherheitspflichten, Klassifizierungen und Verpackungsvorschriften, u. a. für Lithium-Batterien.
  • Das ADR 2017 wurde durch das ADR 2019 und dieses durch das ADR 2021 abgelöst.

Nähern wir uns zunächst den zentralen Begriffen im Titel der Verordnung: Gefährliche Güter sind nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) definiert als „Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können“. Unter den Krankenhausabfällen werden nach dem ADR u.a. ansteckungsgefährliche Stoffe (siehe Gefahrgut-Klasse 6.2) oder auch lithiumhaltige Batterien und Zellen als Gefahrgut eingestuft. Weiterhin zählen medizinische und technische Gase sowie Desinfektions- und Reinigungsmittel zu den gefährlichen Gütern. Beförderung meint nach § 2 GGBefG „nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter […]“.

Neue Gefahrgutvorschriften seit 2017

Alle zwei Jahre wird das ADR an neue technische und rechtliche Entwicklungen angepasst. Übergeordnetes Ziel ist es dabei, das Gefahrenpotenzial der Stoffe und Gegenstände international auf beherrschbares Maß zu senken. Gegenwärtig gilt mit der 25. ADR-Änderungsverordnung das ADR 2017. Die Verordnung trat am 1. Januar 2017 mit einer sechsmonatigen Übergangsfrist in Kraft. Zwar finden sich keine strukturellen Veränderungen im Vergleich zum ADR 2015, dafür aber eine Reihe an Änderungen in Detailpunkten, die – wie der DSLV Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. konstatiert – teilweise mit immensem Aufwand einhergehen. Die Neuerungen betreffen Begrifflichkeiten, Sicherheitspflichten, Klassifizierungen, Sondervorschriften (z.B. für Lithium-Batterien), Freistellungen sowie Verpackungs- und Versandvorschriften (z.B. Gefahrzettel für Lithium-Batterien).

ADR 2017

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße umfasst 17 Artikel und die den regelmäßigen Änderungen unterworfenen Anlagen A und B.

Anlage A: Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften
  • Teil 2: Klassifizierung
  • Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen
  • Teil 4: Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks
  • Teil 5: Vorschriften für den Versand
  • Teil 6: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks
  • Teil 7: Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung

Anlage B: Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung

  • Teil 8: Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation
  • Teil 9: Vorschriften für den Bau und die Zulassung der Fahrzeuge

Zentrale Inhalte

Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz listet die wesentlichen Inhalte und Forderung des ADR im AlphaPortal auf:

  • die Einstufung als Gefahrgut und die zugehörigen Sicherheitsmaßnahmen
  • die Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung eines Gefahrguttransports
  • den Bau und Prüfvorschriften von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte
  • die Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR
  • die multimodalen Gefahrguttransporte (Straße – Zug, Schiff oder Flugzeug)
  • Gefahrgutführerschein für Fahrer: ADR-Card
  • Nachweis von Sachkenntnissen über die Gefahrgutvorschriften bei allen Beteiligten
  • einen Gefahrgutbeauftragten in den Unternehmen

Überführung des ADR in nationales Recht

Derzeit folgen 49 Staaten dem ADR. Neben den EU-Staaten gehören u.a. auch die Türkei, Marokko, Aserbaidschan und Kasachstan zu den Unterzeichnern. Alle Vertragsstaaten setzen die ADR-Vorschriften in jeweils nationalen Gesetzen um. In Deutschland sind das im Wesentlichen:

Multilaterale Vereinbarungen

Zur Fortentwicklung des Regelwerks darf Deutschland so genannte Multilaterale Vereinbarungen abschließen. Diese werden in der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADR verkündet und aufgehoben. Aktuell gilt die 26. ADR-Ausnahmeverordnung – 26. ADR-AusnV. Zuletzt zeichnete Deutschland die Multilaterale Vereinbarung M 305. Sie betrifft die Beförderung von mit hämorrhagischen Fieber auslösenden Viren verunreinigtem Abfall (UN 2814) (Abfallmanager Medizin berichtete 07/2017).

Ausblick 2019

Die nächste ADR-Änderungsverordnung könnte die Entsorgung von Elektronikaltgeräten strenger regeln und Tankkörper mit Schutzauskleidungen vorschreiben. Ferner sind ein elektronisches Beförderungspapier auf europäischer Ebene und eine Erweiterung der Pflicht, einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen, im Gespräch.

Quellen

Das ADR legt alle Bereiche der sicheren Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße fest. (Foto: monticellllo, Fotolia)
Das ADR legt alle Bereiche der sicheren Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße fest. (Foto: monticellllo, Fotolia)