Die Abfallbeauftragtenverordnung legt den Kreis an Unternehmen fest, die einen Abfallbeauftragten bestellen müssen. Gleichzeitig definiert es die Voraussetzungen. Persönliche Eignung, Ausbildung und weitere Qualifikation bzw. Schulungen sind in der Verordnung geregelt. Die AbfBeauftrV ist Teil der Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (Artikel 2). Sie trat am 1. Juni 2017 in Kraft (Artikel 10, Abs. 1).
Das Wichtigste auf einen Blick
- Kliniken mit mehr als 2 t gefährlichem Abfall pro Jahr müssen eine/n Beauftragte/n für Abfall berufen.
- Die Abfallbeauftragtenverordnung regelt, welche Fähigkeiten und Kompetenzen die Position erfordert.
- Benannte Übergangsfristen sind bereits abgelaufen. Inzwischen müssen alle bestellten Abfallbeauftragten einen behördlich anerkannten Lehrgang besucht haben.
Nach dieser neuen Abfallbeauftragtenverordnung müssen weitaus mehr Unternehmen einen Abfallbeauftragten bestellen als bisher. Dies sind insbesondere Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Die AbfBeauftrV regelt:
- Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten (§ 2)
- Anzahl der Abfallbeauftragten (§ 3, § 4)
- betriebsfremde Abfallbeauftragte (§ 5)
- Abfallbeauftragte in einem Konzern (§ 6)
- Befreiungsmöglichkeit (§ 7)
- Anforderungen an Abfallbeauftragte (§ 8 bis 10)
Krankenhäuser und Kliniken müssen Abfallbeauftragten bestellen
Wenn pro Jahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, müssen Krankenhäuser und Kliniken einen Abfallbeauftragten bestellen. Dessen Aufgaben sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (§§ 59, 60) geregelt. In Bezug auf die Fachkunde des Abfallbeauftragten hat der Gesetzgeber in §10 AbfBeauftrV Übergangsvorschriften definiert. Demnach gelten die in der Verordnung unter § 9 Abs. 1 beschriebenen Anforderungen (Studium, Ausbildung, Qualifikation als Meister) nicht für Abfallbeauftragte, die bereits vor dem 1. Juni 2017 bestellt worden sind.
Spätestens am 1. Juni 2019 müssen alle bestellten Abfallbeauftragten die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungslehrgang nachweisen (§10 AbfBeauftrV) und dies im Zweijahres-Rhythmus (§ 9 Abs. 2 AbfBeauftrV) auffrischen.
Externer oder interner Abfallbeauftragter
Grundsätzlich sollte der Abfallbeauftragte dem Krankenhaus oder der Klinik angehören. Die Verordnung ermöglicht jedoch die Bestellung eines externen Abfallbeauftragten, wenn „hierdurch die sachgemäße Erfüllung der in § 60 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt“ wird (§ 5 AbfBeauftrV). Da die zahlreichen Aufgaben des Abfallbeauftragten eine Anwesenheit empfehlenswert machen, ist eine externe Lösung genau zu prüfen. Die übertragenen Aufgaben müssen voll umfänglich sowohl sach- als auch fachgerecht erfüllt werden. Aus diesem Grund ist in den jeweiligen medizinischen Einrichtungen gleichzeitig darauf zu achten, dass es keine Aufgabenhäufung bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter gibt. Organisationsverschulden muss ausgeschlossen sein.
Verstoß gegen die Bestellpflichten
Verstoßen Krankenhäuser und Kliniken gegen die Bestellpflicht des Abfallbeauftragten (§69 Abs. 2 Nr. 14 KrWG) sind Bußgelder bis zu 10.000 Euro fällig.
Quellen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung - AbfBeauftrV)
- IHK Karlsruhe: Neue Abfallbeauftragtenverordnung gilt ab 1. Juni 2017 – zahlreiche neue Bestellpflichten
- WEKA Media: Das regelt die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)
- Proenvi GmbH: Betriebsbeauftragter für Abfall / Abfallbeauftragter gemäß §§59-60 Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse): Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung