Recht Nachweispflichten bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle

Kliniken und andere medizinische Einrichtungen produzieren neben der Vielzahl ungefährlicher auch eine Reihe gefährlicher Abfälle. Im Umgang mit diesem Sonderabfall müssen Kliniken verschiedene Pflichten und Richtlinien beachten. So sind beispielsweise Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger grundsätzlich verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen. Dafür benötigen Kliniken unter anderem eine Abfallerzeugernummer. Diese ist ab einem Gesamtaufkommen von mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Nachweisverordnung zu beantragen. Fehlt die Erzeugernummer, kann dies zu Problemen in der Abwicklung der Abfallentsorgung mit den Entsorgern führen.

Die Erteilung der Abfallerzeugernummer erfolgt standortgebunden und kann beispielsweise bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde oder direkt online beantragt werden. Bei einer Einzelentsorgung muss die Erzeugernummer vor Beginn der Entsorgung zur Nutzung am elektronischen Anzeige- und Nachweisverfahren (eANV) bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder registriert werden. Die Registrierung für das eANV ist bei einer Sammelentsorgung nicht erforderlich, aber empfehlenswert.

Auch wenn Erzeuger gefährlicher Abfälle unter einer Menge von zwei Tonnen pro Jahr von der Nachweisführung in einem Abfallregister ausgenommen sind, besteht trotzdem die Pflicht zur Führung notwendiger Übernahmescheine. Abfallerzeuger von bis zu 20 Tonnen je Abfallschlüssel gefährlicher Abfälle können in der Nachweispflicht zwischen einem Sammelentsorgungsnachweis und einem Einzelentsorgungsnachweis entscheiden. Fällt die Entscheidung auf eine Sammelentsorgung, muss diese nur durch den Übernahmeschein nachgewiesen werden. Sammelentsorgungen sind auf eine Menge von bis zu 20 Tonnen je Abfallschlüssel gefährlicher Abfall beschränkt, überschreiten Kliniken diese Jahresmenge, sind sie als Abfallerzeuger zu einem Einzelnachweisverfahren verpflichtet. So wird sichergestellt, dass der Einzelnachweis zur Transparenz der Nachweisführung als Regelnachweis erhalten bleibt. Ab diesem Jahresvolumen sind die Abfallerzeuger zur Umstellung auf eine elektronische Nachweis- und Registerführung verpflichtet.

Quellen