Ein Leipziger Krankenhaus hatte im vergangenen Jahr in zweiter Instanz vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) gegen die abfallrechtliche Überlassungspflicht geklagt, ist mit dieser Klage erneut gescheitert. Die Einrichtung wollte sich gegen die Überlassungspflicht ihrer gemischten Siedlungsabfälle an einen kommunalen Entsorgungsbetrieb wehren. Seit Mai 2016 ist dieses Krankenhaus verpflichtet, die vom Kommunalentsorger auf dem Klinikgelände bereitgestellten neuen Restabfallcontainer zu nutzen. Die Klinik argumentierte bereits 2020, dass keine beseitigungspflichtigen Abfälle anfallen würden und die Pflicht zur Behälternutzung sowie Überlassung damit hinfällig sei. Eine entsprechende Verwertungsstrategie konnte allerdings nichtnachgewiesen werden, weshalb das Verwaltungsgericht Leipzig die Pflichtbefreiung bereits 2020 ablehnte. Das wurde durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht nun in zweiter Instanz bestätigt.
Das OVG stellte klar, dass eine Befreiung nur möglich ist, wenn Einrichtungen eine eigene „ordnungsgemäße und schadlose“ Verwertungsstrategie belegen können. Dafür gilt die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), insbesondere die darin enthaltenen Vorschriften zur Getrenntsammlung (§ 3) und Vorbehandlung (§ 4), als Grundvoraussetzung. Nur wenn diese Vorgaben der GewAbfV umgesetzt werden, ist eine hochwertige Verwertung der Siedlungsabfälle gesichert. Im Falle des Leipziger Krankenhauses wurde das aber nicht gewährleistet. Ursprünglich getrennt gesammelte gewerbliche Siedlungsabfälle (AS 20 03 01) hatte die Einrichtung für den Transport mit Krankenhausabfällen (18 01 04) vermischt, sodass keine stoffliche Verwertung möglich war. Auch eine Vorbehandlung im Sinne § 4 Gewerbeabfallverordnung war nicht vorgesehen. Auch der Verweis der Klinik auf ihre Getrenntsammelquote von über 90 Prozent konnte die Klage nicht stützen, da diese Berechnung nach dem Gericht unzulässig Krankenhausabfälle einbezog.
Diese Entscheidung bedeutet, dass Krankenhäuser zukünftig generell tragfähige Verwertungskonzepte vorlegen müssen, um die Überlassungspflicht nach § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu umgehen. Ohne die ordnungsgemäße und rechtskonforme Eigenverwertung, mit welcher der Getrenntsammlung und Vorbehandlung der Abfälle gemäß GewAbfV Rechnung getragen wird, bleibt die Überlassungspflicht an den kommunalen Entsorger bestehen.
Quellen
- EUWID: OVG bestätigt Überlassungspflicht für Abfälle aus Krankenhaus
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Gaßner, Groth, Siederer & Coll.: OVG Bautzen zur Überlassungspflicht für Krankenhausabfälle
- Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen: OVG Sachsen zur Pflicht-Restmülltonne