Gesetzesänderungen Bioabfall- und Gewerbeabfallverordnung angepasst

Mit der Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen hat das Bundeskabinett eine Änderung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) beschlossen. Die Novelle ist auch für Krankenhäuser, Kliniken und andere medizinische Einrichtungen relevant, da auch hier Bioabfälle, wie u. a. Küchen- und Kantinenabfälle oder Gartenabfälle, anfallen. Im Fokus steht vor allem die Reduzierung des Kunststoffanteils von Bioabfällen: Dieser darf künftig nur noch maximal 0,5 Prozent betragen, bevor die Abfälle der Kompostierung oder Vergärung zugeführt werden. Für Abfälle aus der Biotonne soll eine Obergrenze von 1 Prozent gelten. Grund für diese Änderung ist, dass sich Kunststoffe in Behandlungsanlagen nicht vollständig abbauen lassen und somit eine Gefahr für Umwelt und Mensch darstellen können. Betreiber von Behandlungsanlagen sind fortan dazu verpflichtet, die Menge an Fremdstoffen der angelieferten Bioabfälle zu überprüfen und diese bei Überschreitung der Obergrenzen zu entfernen.

Darüber hinaus zählen mit der Novelle demnächst auch Komposte aus Bioabfällen, die nicht als Düngemittel oder auf nicht-landwirtschaftlichen Flächen eingesetzt werden (z. B. aus dem Garten- und Landschaftsbau) in den Anwendungsbereich für Bioabfälle. Die neuen Vorgaben sollen bis Mai 2025 gestaffelt in Kraft treten.

Neben der Bioabfallverordnung hat die Bundesregierung u. a. auch Änderungen der Abfallbeauftragtenverordnung, der Anzeige- und Erlaubnisverordnung und der Gewerbeabfallverordnung vorgenommen. Letztere unterscheidet etwa im seit dem 6. Mai 2022 geltenden Paragrafen 3 zwischen verpackten und unverpackten Bioabfällen, die deshalb separat zu sammeln sind. Zudem sind gemäß Paragraf 4a, der am 1. Mai 2023 in Kraft tritt, gewerblich verpackte Bioabfälle vor der Vermischung mit anderen Bioabfällen zu entfrachten (entpacken), da dieser Vorgang für das Recycling eine unabdingbare Voraussetzung darstellt.

Quellen