Umverpackung von Abfallbehältern

Die Notwendigkeit einer Umverpackung ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung und dem ADR. (Foto: Joachim Stretz)
Die Notwendigkeit einer Umverpackung ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung und dem ADR. (Foto: Joachim Stretz)

OP- und Anästhesie-Assistenten stoßen beim Umgang mit Abfallbehältern immer wieder auf Herausforderungen: Bei Operationen können beispielsweise „Abfälle“ wie amputierte Gliedmaßen anfallen, deren Größe die der dafür vorgesehenen Behälter deutlich übersteigt. Im laufenden Klinikbetrieb werden ebenso oft die zugelassenen Gewichtsgrenzen von Abfallbehältern überschritten. Ein weiteres häufiges Versehen: Das medizinische Personal verschließt die gefüllten Behälter falsch und achtet nicht auf eingeklemmte Kabel oder Handschuhe. In der Folge sind diese undicht und es kann zur Kontamination der Gebinde mit gefährlichen Erregern kommen. In diesen und vielen weiteren Fällen wird eine Umverpackung der Behälter verpflichtend.

Die Notwendigkeit einer Umverpackung von falsch befüllten oder verschlossenen Abfallbehältern ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR):

  • § 8 Abs. 4 und 5 GefStoffV: Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist. Ferner ist dafür zu sorgen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden.
  • Kapitel 4.1 ADR: Gefährliche Güter müssen in Verpackungen guter Qualität verpackt sein. Diese müssen ausreichend stark sein, dass sie den Stößen und Belastungen, die unter normalen Beförderungsbedingungen auftreten können, standhalten. Die Verpackungen müssen so hergestellt und so verschlossen sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten des Inhalts aus der versandfertigen Verpackung, insbesondere infolge von Vibration, Temperaturwechsel, Feuchtigkeits- oder Druckänderung vermieden wird. Während der Beförderung dürfen an der Außenseite von Versandstücken keine gefährlichen Rückstände anhaften.

Gefahrgutverpackungen standardmäßig bei Umverpackungen

Zur Entsorgung von Gefahrgut und ethischen Abfällen müssen Krankenhäuser und Arztpraxen UN-codierte Verpackungen verwenden, z. B. die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassenen Behälter. Nicht infektiöse ethische bzw. pathologische Abfälle (AS 180102) zählen zwar nicht zum Gefahrgut, eine zugelassene Gefahrgutverpackung ist jedoch in den Annahmekriterien der meisten Entsorgungsanlagen verankert. Steht eine Umverpackung zur Debatte, müssen entsprechend große, durch die jeweilige Behörde genehmigte Gefahrgutverpackungen verwendet werden. Auch für medizinische Abfälle, die nicht unter das Gefahrgutrecht fallen, kommen diese aus Sicherheitsgründen standardmäßig zum Einsatz.

Hinweis: Handelt es sich um auslaufende Behälter, z. B. mit infektiösen Abfällen, sind keine Umverpackungen, sondern sogenannte Bergungsfässer bzw. Havariefässer vorgeschrieben.

1H2-Fass aus Kunststoff zur Umverpackung im Einsatz

Für Umverpackungen werden für Gefahrgut zugelassene 1H2-Fässer aus Kunststoff, geprüft für feste Stoffe (Verpackungsgruppe I), genutzt – u.a. Kunststoffdeckelfässer mit Spannring. Die Bau- und Prüfvorschriften hierfür sind im ADR unter Kapitel 6.1.4.8 „Fässer und Kanister aus Kunststoff“ beschrieben. Ob 60 Liter, 120 Liter oder 220 Liter: Die Größe des Fasses richtet sich immer nach dem Behälter, der umverpackt wird.

Kennzeichnung und Deklaration von Umverpackungen

Kommen Umverpackungen zum Einsatz, ändert sich nicht die Abfallschlüsselnummer des verpackten Behälters. Wenn es sich um infektiöse Stoffe handelt, kommt das Gefahrgutrecht zur Anwendung. Die Stoffe müssen dann nach ADR richtig verpackt, transportiert und gekennzeichnet werden. Besonderheiten bei der Kennzeichnung von Umverpackungen sind im ADR in Kap. 5.1.2 „Verwendung von Umverpackungen“ beschrieben.

Umverpackungen vermeiden

Um kostenpflichtige Umverpackungen zu umgehen, sollten Krankenhäuser, ambulante OP-Zentren und auch alle sonstigen medizinischen Einrichtungen folgende Dinge beachten:

  • Verwendung von Abfallbehältern gemäß Abfallschlüssel, ggf. gefahrgutrechtlich zugelassene Behälter
  • Einhaltung der zugelassenen Gewichtsgrenzen, die sich auf jedem Behälter finden
  • Behälter korrekt verschließen (Verschlussanleitung von Entsorgungsunternehmen berücksichtigen)
  • korrekte Kennzeichnung und Deklaration (Mindestabmessungen und Linien des Gefahrzettels einhalten)
  • regelmäßige Unterweisungen des medizinischen Personals zum Umgang mit Abfallbehältern durch Abfall-, Hygiene- oder Gefahrgutbeauftragte

Für die korrekte Nutzung von Entsorgungsbehältern ist der Abfallerzeuger, d. h. Klinik- oder Praxisleiter, und auch das Entsorgungsunternehmen, bei der Abholung vertreten durch einen Fahrer, verantwortlich. Da nicht nur dem Abfallerzeuger, sondern auch den Entsorgungsunternehmen bei der Annahme falsch befüllter oder falsch verschlossener Behälter Strafen drohen, achten diese bei der Abfallübernahme genaustens auf den Zustand der Behälter. Stimmt etwas nicht, verbleiben die Behälter in der medizinischen Einrichtung, bis der Abfall durch eine zugelassene und korrekt gekennzeichnete Umverpackung transportierbar ist.

Quellen

Die Notwendigkeit einer Umverpackung ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung und dem ADR. (Foto: Joachim Stretz)
Die Notwendigkeit einer Umverpackung ergibt sich aus der Gefahrstoffverordnung und dem ADR. (Foto: Joachim Stretz)