Tierarzneimittel entsorgen

Generell gehören nicht angewendete oder überlagerte Tierarzneimittel nicht in die Kanalisation (Foto: Karoline Thalhofer, AdobeStock)
Generell gehören nicht angewendete oder überlagerte Tierarzneimittel nicht in die Kanalisation (Foto: Karoline Thalhofer, AdobeStock)

Achtung: Dieser Artikel entspricht in Teilen nicht mehr der aktuellen Rechtslage und wird in Kürze überarbeitet.

Medikamente, Spritzen, Blutbeutel, Zytostatika: Auch in der Veterinärmedizin kommen diese Produkte zum Einsatz. Die Entsorgung ist dabei wie in der Humanmedizin in der Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (LAGA) geregelt und verschiedene Abfallschlüssel finden hier Anwendung. Abfallmanager Medizin hat eine Übersicht mit den häufigsten Abfallarten im tiermedizinischen Bereich zusammengestellt.

Tierarzneimittel in der Umwelt sind nicht unproblematisch. Eine Gefahr geht insbesondere von Arzneien aus, die in der Landwirtschaft zum Einsatz kommen. Diese gelangen über Ausscheidungen der Tiere auf die Weide. Zudem versickern die Wirkstoffe über die Düngung mit Gülle auf den Feldern und erreichen so das Grundwasser, Flüsse und Seen. Laut Umweltbundesamt wird bei Verabreichung von Tierarzneimitteln der größere Anteil (40 bis 90 Prozent) wieder ausgeschieden und gelangt in die Gülle. Seit 1998 wird deshalb bei der Zulassung von Medikamenten für Tiere deshalb eine sogenannte Umweltrisikobewertung durchgeführt. Fällt diese negativ aus, kann hier die Marktzulassung aus Gründen des Umweltschutzes versagt werden.

Packungsbeilage enthält Entsorgungshinweise von Tiermedikation

Grundsätzlich gilt bei der Entsorgung von Arzneien: Die Informationen in der Packungsbeilage müssen hierbei berücksichtigt werden. Die Anforderungen der Paragraphen 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes an die Kennzeichnung von Fertigarzneimitteln und deren Packungsbeilagen betreffen auch Tierarzneimittel. Hier findet keine Unterscheidung zwischen Medikamenten aus dem veterinär- und dem humanmedizinischen Bereich statt.

Generell gehören nicht angewendete oder überlagerte Tierarzneimittel nicht in die Kanalisation, sondern müssen über die vorhandenen Entsorgungswege beseitigt werden. Die Entsorgung von Arzneimitteln zum Beispiel über die Spüle oder die Toilette träge dazu bei, dass sich Medikamente in der Umwelt wiederfinden. Neben der Entsorgung über Sammelstellen oder der Abholung durch einen zertifizierten Entsorger können Arzneien auch in den Restmüll (AS 180104 bzw. AS 180203) geworfen werden. In Deutschland wird dieser üblicherweise bei hohen Temperaturen verbrannt. Dabei werden Arzneiwirkstoffe vollkommen zerstört.

Die LAGA-Richtlinie findet auch in der Tiermedizin Anwendung. Am häufigsten fallen Abfälle in folgenden Bereichen an:

  • Versuchstierhaltung mit infizierten Tieren,
  • tierärztliche Praxen und Kliniken,
  • Kliniken in veterinärmedizinischen Fakultäten und Hochschulen,
  • veterinärmedizinische Institute und Forschungseinrichtungen.

Die Abfälle entstehen bei folgenden Untersuchungen und Behandlungen:

  • Körpergewebe, -flüssigkeiten und -ausscheidungen von Tieren werden unter-
    sucht,
  • Arbeiten mit Krankheitserregern,
  • Desinfektion von infektiösen oder infektionsverdächtigen Gegenständen und Stoffen,
  • Handhabung und Zubereitung von Medikamenten (nicht industriell hergestellt).

Entsorgung von tiermedizinischen Medikamenten unter AS 180202*

Abfälle, die zu den infektiösen Abfällen in der Tiermedizin gehören, fallen beispielsweise bei der tierärztlichen Versorgung, in der Forschung und Diagnostik in Praxen und Kliniken sowie in Schlachtereien an.

Hierzu zählen Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der Forschung und Diagnostik, deren Beseitigung nicht durch das Tierseuchengesetz (TierSG), das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG), die Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV) und länderspezifische Gesetze und Verordnungen geregelt werden.

Auch Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen werden dieser Schlüsselnummer zugeordnet, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen zu erwarten ist. Für den Umgang mit Blut und Blutprodukten gibt es seit 2011 eine Leitlinie, die nicht rechtsbindend ist, sondern eine wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Entscheidungshilfe bietet.

AS 180203 stellt Pendant zur 180104 dar

Alle nicht infektiösen Abfälle zählen zur AS 180203, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Hierunter fallen insbesondere Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung.

Es handelt es sich um mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln oder Einwegartikel aus der Krankenversorgung. Die Abfälle sind unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen, ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern, zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Die Behältnisse sollen nicht zu groß sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.

Die Entsorgung dieser Abfälle muss durch Verbrennung in einer dafür zugelassenen Anlage erfolgen. Dabei ist eine Vorbehandlung, zum Beispiel durch Sortieren, aus Arbeitsschutzgründen nicht zulässig.

Krebsmedikamente von Tieren entsorgen

Bei der Behandlung von Tumorerkrankungen spielen Zytostatika in der Veterinärmedizin eine wichtige Rolle. Zytostatika können je nach angeordneter Therapie intravenös oder in Tablettenform verabreicht werden. Der Umgang mit diesen CMR-Arzneimitteln in der Tierarztpraxis betrifft nicht nur medizinisches Personal (Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tiermedizinische Fachangestellte) sondern auch Angestellte in den Bereichen Labor, Hausapotheke, Transport, Lager, Entsorgung und Reinigung. Laut Europäischem Abfallverzeichnis verlangen zytotoxische und zytostatische Arzneimittel einen gefährlichen Abfallschlüssel, sonstige Arzneimittel einen nicht gefährlichen Schlüssel.

Reste und Fehlchargen (auch Tabletten) sowie Behältnisse (z. B. Infusionssysteme) mit einem Restvolumen von über 20 ml sind dem Abfallschlüssel 180207* zuzuordnen. Dieser Abfall gilt als gefährlich und darf deshalb nur in dafür zugelassenen Behältnissen gesammelt und für die Entsorgung bereitgestellt werden.

Gering kontaminierte Abfälle (z. B. Handschuhe) gelten als nicht gefährlich, sodass die Anforderungen an deren Sammlung weniger hoch angesetzt sind (Abfallschlüssel 180203). Aufgrund der häufig nur schwer durchzuführenden Differenzierung hat es sich in der Praxis bewährt, alle Materialien mit Zytostatika-Anhaftungen als stark verunreinigten Abfall zu behandeln, auch wenn dadurch höhere Entsorgungskosten entstehen können.

Quellen

Generell gehören nicht angewendete oder überlagerte Tierarzneimittel nicht in die Kanalisation (Foto: Karoline Thalhofer, AdobeStock)
Generell gehören nicht angewendete oder überlagerte Tierarzneimittel nicht in die Kanalisation (Foto: Karoline Thalhofer, AdobeStock)