Aus dem Kot eines Menschen lassen sich eine Vielzahl an Informationen über dessen Gesundheitszustand gewinnen. Abgebautes Blut, Zellen aus dem Darm, Wasser, Fett und eine Vielzahl von Mikroorganismen sind im Stuhl vorhanden. Eine Probenentnahme ist vor allem dann nötig, wenn ein Patient unter chronischem Durchfall, Darmerkrankungen oder Darmkrebs leidet. Jede Stuhlprobe kann Erreger enthalten, die übertragbar sind. Wie die Proben sicher entsorgt werden, erläutert Abfallmanager Medizin.
Sofern keine besonderen Anforderungen aus infektionspräventiver Sicht bestehen, werden die Röhrchen oder Petrischalen in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältern gesammelt. Hierbei ist sicherzustellen, dass bei Lagerung und Transport keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten (ggf. aufsaugende Materialien nutzen). Ist dies nicht gewährleistet, sind die Abfälle dem Abfallschlüssel AS 180102 zuzuordnen. Es ist möglich – immer unter Berücksichtigung von Hygiene, Infektionsprävention, Arbeitsschutz und wasserwirtschaftlichen Vorgaben – die Behälter zu entleeren und dem Abwasser zuzuführen.
Infektiöse Stuhlproben nach AS 180103* entsorgen
Jede Stuhlprobe kann potenziell infektiöse Erreger enthalten. Somit besteht immer das Risiko, sich beispielsweise mit dem Norovirus oder Hepatitis A anzustecken. Alle Proben, die potenziell infektiös sein können, werden deshalb dem AS 180103* zugeordnet und sind infektiöse Gefahrgüter der Kategorie B.
Zum AS 180103* zählen auch Abfälle, die nach § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Beachtung erfordern – also Gegenstände, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind. Dazu zählen u.a. Gelbfiebervirus, Hepatitis (A-E), Lassavirus, Masern, Mumpsvirus, Norovirus und Rotavirus sowie Salmonellen. Aufgrund ihres Gefährdungspotenzials sind die Abfälle in zugelassenen Behältern unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln, nicht mehr umzufüllen und dicht zu verschließen. Anschließend müssen sie entsprechend den Transportvorschriften des Gefahrgutrechts gekennzeichnet und in einer zugelassenen Entsorgungsanlage vernichtet werden.
Stuhlproben von Corona-Patienten
Um die Verbreitung des Corona-Virus zu verhindern, sind umfassende Hygienemaßnahmen unumgänglich,dazu gehört auch eine korrekte Entsorgung. Abfälle aus der Diagnostik von COVID-19 sind, wenn sie nicht nur als einzelne Tests vorliegen, genau wie alle anderen Abfälle aus der mikrobiologischen und virologischen Diagnostik vor Ort mit einem anerkannten Verfahren zu desinfizieren oder der Abfallschlüsselnummer 180103* zuzuordnen. Dazu gehören auch Stuhlproben der Corona-Patienten. Aus Einrichtungen des Gesundheitswesens, die nur „in sporadischen Einzelfällen“ infizierte oder erkrankte Patienten behandeln (Hausarztpraxen usw.) wird der Abfall nach AS 180104 entsorgt.
Entsorgung von Ebola-Stuhlproben
Abwasser, inklusive Stuhl und Urin, welches bei der Versorgung eines Ebola-Patientinnen und -Patienten anfällt, ist in geeigneten Behältern aufzufangen und mit einem entsprechenden Desinfektionsverfahren zu versetzen und anschließend über einen separat genutzten Fäkalienabfluss zu entsorgen, wenn eine thermische Inaktivierung nicht möglich ist.
Nicht aufgefangener Stuhl muss in einem geeigneten, saugfähiges Material (z.B. Inkontinenzmaterial) enthaltendes Gefäß aufgefangen werden. Die somit gebundenen Flüssigkeiten werden anschließend als infektiöser Abfall entsorgt. Proben mit Ebola sind als Abfallschlüssel 180103* einzustufen, aber auch zugleich infektiöse Gefahrgüter der Kategorie A.
Transport als Gefahrgut
Ansteckungsgefährliche Abfälle gelten als Gefahrgut. Wichtig für die Lagerung der Abfallbehälter bis zur Abholung ist ein kühler Standort. Gasbildung in Behältern mit infektiösem Müll ist unbedingt zu vermeiden. Entscheidend ist auch die korrekte Kennzeichnung mit einem Gefahrgutzettel, der die Abfallbezeichnung, Abfallschlüsselnummer sowie Kontaktinformationen zu Abfallerzeuger und dem beauftragten Entsorgungsunternehmen enthält. Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besteht die Pflicht, die Entsorgung infektiöser Abfälle zu dokumentieren und nachzuweisen.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18. Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Abfallmanager Medizin: Infektiöse Abfälle entsorgen
- DoktorDarm: Die Stuhlprobe. Das müssen Sie darüber wissen
- Robert Koch-Institut: Empfehlungen zum Umgang mit SARS-CoV-2 in der Pflege/Betreuung (außerhalb des Krankenhauses)
- Abfallmanager Medizin: Abfallentsorgung während der COVID-19-Pandemie. Abfallbeauftragte von Kliniken berichten aus der Praxis
- REMONDIS Medison: Infektiöse Abfälle sicher entsorgen