Im Gesundheitswesen werden täglich eine Vielzahl von elektrischen und elektronischen Geräten eingesetzt, die einen verantwortungsvollen Umgang bedürfen. Für die umweltgerechte Entsorgung und Verwertung dieser Geräte wurde mit der Einführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ein gesetzlicher Rahmen geschaffen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch die Entsorgung von Lithium-Ionen-Batterien, da diese in vielen medizinischen Elektrogeräten verwendet werden.
In Krankenhäusern kommt es aufgrund der hohen Anzahl an verschiedenen Elektrogeräten – darunter haushaltsübliche Geräte wie Wasserkocher oder Kühl- und Gefrierschränke, aber auch spezielle medizinische Elektrogeräte wie Röntgen- oder Beatmungsgeräte – regelmäßig zu größeren Mengen an Elektroschrott, der entsprechend entsorgt werden muss. Die Geräte enthalten zum Teil für Mensch und Umwelt schädliche Inhaltsstoffe sowie wertvolle und seltene Rohstoffe, die zurückgewonnen werden können. Das erfordert besondere Sorgfalt im Umgang mit den Abfällen. Kliniken sammeln die zu entsorgenden Elektrogeräte in der Regel an einem zentralen Punkt, sodass diese von einem zertifizierten Entsorgungsbetrieb abgeholt werden können.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Entsorgung von Elektrogeräten
Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) setzt die europäische WEEE-Richtlinie (Waste Electrical and Electronic Equipment) in nationales Recht um. Dabei forciert das Gesetz u. a. die Menge an Elektroschrott zu reduzieren und deren Recyclinganteil zu erhöhen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tragen Unternehmen damit auch die abfallrechtliche Produktverantwortung für gewerblich genutzte Elektrogeräte und sind verpflichtet, diese fachgerecht zu entsorgen.
Diese Entsorgungsverantwortung obliegt aber dem Abfallbesitzer, wenn es sich um sogenannte „historische Altgeräte“ handelt, die vor dem 13. August 2005 erworben wurden. Kliniken müssen diese Altgeräte nach dem ElektroG eigenverantwortlich über eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage entsorgen lassen. Hier empfiehlt es sich, zu prüfen, ob der jeweilige Hersteller einfreiwilliges Rücknahmesystem anbietet. Es gibt aber auch einige Ausnahmeregelungen, die die Hersteller von ihrenRücknahmepflichten entbinden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 des ElektroG sind jene medizinischen Geräte sowie In-vitro-Diagnostika von der Pflicht ausgenommen, von denen erwartet werden kann, dass sie vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden. Hinzukommen aktive implantierbare medizinische Geräte. Die Hersteller nehmen hierzu anhand der Vorgaben des ElektroG sowie den Leitlinien des Umweltbundesamtes und der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) eineentsprechende Risikoanalyse vor und bewerten, welche Geräte angenommen werden können. Ist die Annahme nicht möglich, müssen Kliniken die Entsorgung dieser Altgeräte gemäß den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in dafür zugelassenen Anlagen in die Wege leiten. Gemeinsam mit den Herstellern bzw. Lieferanten können Kliniken zudem Möglichkeiten der Desinfektion prüfen, um so die Rückgabe der Geräte und damit deren Verwertung zu ermöglichen.
Entscheiden sich Kliniken, die Rücknahmesysteme der Hersteller nicht zu nutzen und die Entsorgung hingegen selbst zu organisieren, sind sie verpflichtet, sicherzustellen, dass die Altgeräte nach § 19 und 20 des ElektroG einer zertifizierten Erstbehandlungsanlage für Elektroaltgeräte zugeführt werden. Zudem müssen die Abfallerzeuger gemäß § 30 ElektroG ihre Mitteilungspflichten erfüllen.
Medizinische Altgeräte recyceln
Nach ElektroG werden Altgeräte in sechs verschiedene Kategorien eingeteilt, in welchen der Anteil der Materialien für die Verwertung und Vorbereitung zur Wiederverwendung sowie für das Recycling festgelegt ist. Dabei schlüsselt sich der Anwendungsbereich folgendermaßen auf:
- Kategorie 1: Wärmeüberträge
- Kategorie 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, mit einer Oberfläche von mehr als 100 Quadratzentimetern
- Kategorie 3: Lampen
- Kategorie 4: Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Großgeräte)
- Kategorie 5: Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (Kleingeräte)
- Kategorie 6: kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt
Die Geräte werden anhand ihrer jeweiligen Quote behandelt, sodass die enthaltenen wertvollen Rohstoffe zurückgewonnen werden können. Bei Altgeräten der zweiten Kategorie beträgt der Anteil der Verwertung beispielsweise 80 Prozent, der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent.
Batterien und Akkumulatoren aus elektronischen Altgeräten fachgerecht entsorgen
Viele elektronische Geräte im Krankenhaus sind mit Batterien und Akkumulatoren ausgestattet. Nach dem ElektroG müssen diese aus den Geräten entnommen und entsprechend entsorgt werden. So wird die (spätere) Vorbereitung zur Wiederverwendung, Demontage und zum Recycling der Elektrogeräte ermöglicht und Brandrisiken werden minimiert. Das Elektrogesetz schreibt dies allerdings nur vor, wenn die Energiespeicher zerstörungsfrei und ohne die Nutzung von Werkzeugen entnommen werden können und nicht fest im Gerät verbaut sind. Die für Elektrogeräte genutzten Batterien werden nach § 2 Absatz 6 des Batteriegesetzes (BattG) als Gerätebatterien eingeordnet. Hierunter fallen alle gekapselten Energieträger, die in der Hand gehalten werden können.
Der Handel ist nach dem Batteriegesetz verpflichtet, die von ihm vertriebenen Batterien nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Altbatterien werden dafür einem der vier Rücknahmesysteme – CCR REBAT, Landbell DS Entsorgung, ÖcoReCell oder dem herstellereigenen Rücknahmesystem der Stiftung GRS Batterien – überlassen. Kliniken können sich bei einem dieser Systeme für 12 Monate registrieren. Der entsprechende Dienstleister stellt den Einrichtungen dafür Behälter zur sicheren Sammlung sowie Lagerung zur Verfügung und holt die Altbatterien kostenfrei ab. Kliniken müssen bei der Lagerung die Gefährlichkeit der Batterien berücksichtigen.
Heutzutage sind viele Elektro- und Elektronikgeräte mit Hochenergiebatterien, u. a. den sogenannten Lithium-Ionen-Batterien, ausgestattet. Bei Beschädigung oder einem Kurzschluss besteht Brandgefahr, sodass die Energieträger eine große Gefahr für Menschen und Sachgüter darstellen. Deshalb werden an die Rücknahme und Entsorgung der Batterien besondere Anforderungen gestellt. Recyclingdienstleister bieten zum Schutz vor einer potenziellen Brandzündung spezielle Akku-Schutzboxen an, in denen Lithium-Ionen-Batterien sicher gelagert, transportiert und geladen werden können.
Recycling von Batterien und Akkumulatoren
Viele Altbatterien enthalten verschiedene giftige Schwermetalle wie Blei, Quecksilber oder Cadmium sowie stark brennbare Stoffe. Die verschiedenen Batterietypen stellen zum Teil unterschiedliche Anforderungen an Lagerung sowie Transport und erfordern daher auch unterschiedliche Recyclingverfahren zur Rückgewinnung ihrer jeweiligen Bestandteile. Die Verfahrenermöglichen es, Wertstoffe zurückzugewinnen, diese in den Kreislauf zurückzuführen und erneut zur Batterie- und Akkuherstellung einzusetzen.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 31 A – „Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)
- Das Elektrogesetz: Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- stiftung elektro-altgeräte register ear: Verzeichnis der registrierten Hersteller und registrierten Bevollmächtigten nach dem ElektroG
- Sicheres Krankenhaus: Abfallentsorgung Teil II
- RETRON: Die handliche Akku Schutzbox RETRON
- Das Umweltbundesamt: Altbatterien
- Sonderabfallwissen: Batterierecycling