Abfallbeauftragte müssen jeden anfallenden Abfall genau einordnen, um den richtigen Entsorgungsweg wählen zu können. Medizinische Einrichtungen nutzen gelegentlich noch die veraltete Unterteilung der Abfälle in die ehemaligen Abfallarten A bis E. Diese Untergliederung ging ursprünglich auf ein Merkblatt der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zurück und wurde bereits 2002 durch die LAGA-Mitteilung 18 ersetzt. Auf Grundlage des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV) und der entsprechend zugeordneten Abfallschlüssel (AS) ist eine genauere, detaillierte Bezeichnung bzw. Zuordnung der Abfälle möglich.
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) und AVV-Bezeichnung
Das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) wurde mit der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) in deutsches Recht überführt. Die verschiedenen Abfälle erhielten je einen Abfallschlüssel – eine Listennummer – und konnten so zu Abfallarten zusammengefasst und deren Bezeichnungen europaweit vereinheitlicht werden.
Abfallschlüssel (AS)
Die Abfallverzeichnis-Verordnung unterscheidet nach spezifischen Branchen bzw. Wirtschafts- und Industriezweigen sowie sonstigen Herkunftsbereichen. Ein jeweils 6-stelliger Abfallschlüssel kategorisiert und gliedert mehr als 800 Abfälle – egal ob diese beseitigt oder verwertet werden. Das Kapitel 18 der AVV führt die Abfallschlüssel für Abfälle aus der humanmedizinischen und tierärztlichen Versorgung sowie Forschung: Die Untergruppe 1801 fasst die Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, die Untergruppe 1802 die Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung sowie Versorgung von Tieren.
Gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten
Die AVV unterscheidet gefährliche und nicht gefährliche Abfallarten. Daraus ergeben sich grundlegende Register- und Nachweispflichten, die von Abfallbeauftragten und allen anderen an der Entsorgung Beteiligten berücksichtigt werden müssen. Gefährliche Abfallarten sind dabei mit einem Sternchen nach dem Abfallschlüssel gekennzeichnet (z.B. 180202*, aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen). Da einzelne Abfallarten sowohl als gefährlich als auch als nicht gefährlicher Abfall auftreten können, werden diese doppelt geführt und durch unterschiedliche Abfallschlüssel gekennzeichnet (z.B. 180203, aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen).
Abfalldefinition
Nicht alle Stoffe oder Gegenstände, die einem Abfallschlüssel zugeordnet werden können, sind automatisch Abfall. Die Abfalldefinition des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) muss erfüllt sein.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18. Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)