Trotz der detaillierten Ausführungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) sind die auf Entsorgungsbehältern anzubringenden Gefahrzettel häufig nicht gesetzeskonform gestaltet. Sogar in großen Krankenhäusern schleichen sich in diesem Punkt Fehler ein. Doch bereits kleine Abweichungen von den ADR-Vorschriften können empfindliche Bußgelder bedeuten – nicht nur für den Abfallerzeuger, sondern auch für den Verpacker bzw. Verlader. Damit es nicht so weit kommt, dass Entsorgungsunternehmen den Transport aufgrund falsch deklarierter Gefahrzettel verweigern (müssen), fassen wir hier die zentralen Regelungen zur Gestaltung von Gefahrzetteln nach ADR, Kapitel 5.2 zusammen.
Grundsätzlich muss der Abfallerzeuger die genaue Klassifizierung seines Abfalls vornehmen: UN-Nr./offizielle Bezeichnung des Gutes/Nr. des Gefahrzettels/Verpackungsgruppe/Tunnelcode und ggf. den Hinweis auf umweltgefährdend. Abschnitt 5.2.1.1 des ADR schreibt vor:
„Sofern im ADR nichts anderes vorgeschrieben ist, ist jedes Versandstück deutlich und dauerhaft mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden, zu versehen. Die UN-Nummer und die Buchstaben «UN» müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 12 mm haben, ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 30 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 30 kg und ausgenommen an Flaschen mit einem mit Wasser ausgeliterten Fassungsraum von höchstens 60 Litern, bei denen die Zeichenhöhe mindestens 6 mm betragen muss, und ausgenommen an Versandstücken mit einem Fassungsraum von höchstens 5 Litern oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg, bei denen sie eine angemessene Grösse aufweisen müssen. Bei unverpackten Gegenständen ist das Kennzeichen auf dem Gegenstand, seinem Schlitten oder seiner Handhabungs-, Lagerungs- oder Abschusseinrichtung anzubringen.“
Gefahrgutklassen und Warnsymbole im Gesundheitswesen
Sowohl die für die Gefahrgutkennzeichnung ausschlaggebenden Gefahrgutklassen als auch die im Gesundheitswesen verwendeten Gefahrgut- und Warnsymbole wenden Abfallbeauftragte mehrheitlich korrekt an. Fehler unterlaufen den Krankenhäusern jedoch häufig bei den Mindestabmessungen und den Linien des Gefahrzettels. Korrekt gemäß ADR ist:
- Die Gefahrzettel müssen auf einem farblich kontrastierenden Hintergrund angebracht werden oder müssen entweder eine gestrichelte oder eine durchgehende äußere Begrenzungslinie aufweisen.
- Gefahrzettel müssen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats (Raute) haben. Die Mindestabmessungen müssen 100 mm × 100 mm und die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands der Raute 2 mm betragen.
- Die Linie innerhalb des Rands muss parallel zum Rand des Gefahrzettels verlaufen, wobei der Abstand zwischen dieser Linie und dem Rand 5 mm betragen muss.
- In der oberen Hälfte muss die Linie innerhalb des Rands dieselbe Farbe wie das Symbol, in der unteren Hälfte dieselbe Farbe wie die Nummer der Klasse oder Unterklasse in der unteren Ecke haben. Wenn Abmessungen nicht näher spezifiziert sind, müssen die Proportionen aller charakteristischen Merkmale den abgebildeten in etwa entsprechen.
- Wenn es die Größe des Versandstücks erfordert, dürfen die Abmessungen reduziert werden, sofern die Symbole und die übrigen Elemente des Gefahrzettels deutlich sichtbar bleiben. Die Linie innerhalb des Rands muss in einem Abstand von 5 mm zum Rand des Gefahrzettels verbleiben. Die Mindestbreite der Linie innerhalb des Rands muss weiterhin 2 mm betragen.
Nach Kapitel 5.2.2.2.1.1 ADR müssen Gefahrzettel wie folgt dargestellt gestaltet sein:
Um Fehlerquellen bei Gefahrzetteln von vornherein zu eliminieren und auch die vorgeschriebene Witterungsbeständigkeit zu gewährleisten, bieten Entsorgungsunternehmen auf Wunsch auch bereits beklebte, korrekt gekennzeichnete Entsorgungsbehälter an. Alternativ können Gefahrzettel auch als Rollenware geordert werden.