Gefährliche Abfälle

Gefährliche Abfälle in der Medizin (Foto: Victor Moussa, Fotolia)
Gefährliche Abfälle in der Medizin (Foto: Victor Moussa, Fotolia)

Abfälle aus Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen gelten als gefährlich, wenn sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge bestimmte Gefahrenmerkmale aufweisen. Hierzu zählen insbesondere Abfälle, die in hohem Maße die Gesundheit und/oder Umwelt gefährden. Hinzu kommen explosive oder brennbare Stoffe sowie Stoffe, die Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können. Die Einstufung als gefährlicher Abfall wirkt sich auf die Nachweisführung und die Entsorgung aus.

Gesetzliche Grundlage und Einstufung der Abfälle

Bezeichnung und Einstufung sind nach dem Europäischen Abfallverzeichnis (EAV) geregelt bzw. in Deutschland durch die Abfallverzeichnisverordnung (AVV), die das Europäische Regelwerk in nationales Recht überführt. Alle gefährlichen Abfallarten werden in der Abfallverzeichnisverordnung mit Abfallschlüssel und einem zusätzlichen Stern (*) gekennzeichnet. Die Maßnahmen zur Überwachung gefährlicher Abfälle werden in der Nachweisverordnung (NachwV) beschrieben.

Kennzeichnungspflichten ergeben sich für Abfälle aus:

  • §13 Chemikaliengesetz (ChemG)
  • §24 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Regelungen für Lagerung und Transport (exemplarisch):

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Abfallverbringungsverordnung (VVA)
  • Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)

Gefährlichkeitskriterien (HP-Kriterien)

Es gibt Abfallarten, die sowohl als gefährlich als auch als nicht gefährlich eingestuft werden können. Diese sind durch sogenannte „Spiegeleinträge“ doppelt in der Abfallverzeichnisverordnung vermerkt. Die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, in der durch die Richtlinie 2018/851/EU geänderten Fassung) definiert fünfzehn Gefährlichkeits- oder HP-Kriterien (Hazardous Properties). Mit deren Hilfe lässt sich die Gefährlichkeit von Fall zu Fall – etwa bei unterschiedlichem Gehalt von Inhaltsstoffen (Grenzkonzentrationen) – bestimmen.

Die Einstufung dieser Abfälle als gefährliche Abfälle wurde von der EU an die Rechtsvorschriften für Chemikalien angeglichen. Aus diesem Grund ist seit dem 1. Dezember 2010 für Stoffe und seit dem 1. Juni 2015 für Gemische bei Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung die CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) maßgebend.

Aktuelle HP-Kriterien sind:

  • HP1 explosiv
  • HP2 brandfördernd
  • HP3 entzündbar
  • HP 4 reizend
  • HP5 spezifische Zielorgantoxizität/Aspirationsgefahr
  • HP6 akut toxisch
  • HP7 krebserzeugend
  • HP8 ätzend
  • HP9 infektiös
  • HP10 fortpflanzungsgefährdend
  • HP11 erbgutverändernd
  • HP12 giftige Gase freisetzend
  • HP13 sensibilisierend
  • HP14 ökotoxisch
  • HP15 Entstehen eines anderen Stoffes nach Ablagerung

Quellen

Gefährliche Abfälle in der Medizin (Foto: Victor Moussa, Fotolia)
Gefährliche Abfälle in der Medizin (Foto: Victor Moussa, Fotolia)