Entsorgung dentalmedizinischer Abfälle

Im Laufe eines Arbeitstages fallen in Zahnarztpraxen zahlreiche unterschiedliche Abfälle an (Foto: djoronimo, Fotolia)
Im Laufe eines Arbeitstages fallen in Zahnarztpraxen zahlreiche unterschiedliche Abfälle an (Foto: djoronimo, Fotolia)

Im Laufe eines Arbeitstages fallen in zahnärztlichen Praxen zahlreiche unterschiedliche Abfälle an. Einige davon sind besonders überwachungsbedürftig, so dass der Umgang und die Entsorgung besonderer Sorgfalt bedarf. Ist an die Zahnarztpraxis ein Dentallabor angeschlossen, kommen weitere Substanzen hinzu.

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) unterteilt Abfälle von zahnmedizinischen Praxen und Dentallaboren in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Sämtliche gefährliche Abfälle sind grundsätzlich gesondert zu entsorgen. Es gibt hierbei zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Beseitigung: Entweder nutzt der Praxisinhaber das Rücknahmesystem seines Dentaldepots oder er hat sich vertraglich direkt mit einem zertifizierten Entsorgerbetrieb zusammengetan.

Alle für die Praxis notwendigen Maßnahmen zur Abfallentsorgung müssen in einem Hygieneplan festgehalten werden. Der Abfallerzeuger, in diesem Fall der Praxisinhaber, haftet bis zur vollständigen Entsorgung seiner Abfälle.

Unterschiedliche Abfallschlüssel

Bei einer zahnärztlichen Behandlung fällt eine Menge Abfall an: Vom Kleiderschutz für den Patienten, mit Speichel kontaminierte Watterollen oder Lösungen zum Desinfizieren. Aber es gibt auch Abfälle von Zahnfüllungen verschiedenster Art, Abdruckmaterialien, extrahierte Zähne, Knochenmaterial, alte Röntgenfilme, Bleifolien und Fixier- und Entwicklungslösungen. Und natürlich Geräte wie Sauger, Spritzen, Medikamentenreste und Filtersiebe. Abwasser, das beim Absaugen und der Kühlung beim Bohren entsteht oder aus dem Speibecken stammt und dementsprechend mit Blut und Bakterien kontaminiert ist, bedarf ebenfalls der Entsorgung.

Diese Abfallschlüssel fallen in Zahnarztpraxen hauptsächlich an:

  • AS 180101 Spitze oder scharfe Gegenstände (außer 180103)
  • AS 180103* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Gegenstände, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind)
  • AS 180104 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (Wundverbände, Tupfer, Watterollen,etc.)
  • AS 180106* Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten: Säuren, Laugen, Entwicklerbäder, Fixierbäder und andere (getrennt unter dem gleichen Abfallschlüssel zu sammeln)
  • AS 180109 Arzneimittel (außer Zytostatika)
  • AS 180110* Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin

Amalgam

Da Amalgam Quecksilber enthält, stellen diese Rückstände eine hohe Gefährdung für die Umwelt dar. Zwar wird Amalgam in immer weniger Praxen verwendet, fällt aber gelegentlich beim Herausbohren einer alten Füllung oder beim Befüllen einer neuen Kavität noch an, oder auch als Füllung in extrahierten Zähnen. Die Abwässer müssen über einen Amalgamabscheider gereinigt werden, da die Praxen als „Schwermetall verarbeitender Betrieb“ eingestuft sind und besonderen Gewässerschutzauflagen unterliegen.

Filtersiebe der Absauganlage

Da Filtersiebe vor dem Amalgamabscheider eingesetzt werden, enthalten sie amalgamhaltige Schlacke und Reststoffe, die aufgrund ihres hohen Quecksilberanteils gefährlicher Abfall sind. Das bedeutet, dass die Filtersiebe nicht einfach abgespült und wieder eingesetzt werden dürfen, sondern eine entsprechende Entsorgung garantiert, das amalgam- und damit quecksilberhaltige Bestandteile nicht in das öffentliche Abwassernetz gelangen.

Nachweisführung

Gesetzlich ist jeder Zahnarzt zur ordnungsgemäßen Beseitigung seiner medizinischen Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz verpflichtet. Hinzu kommt die Dokumentationspflicht für die gefährlichen Abfälle. Die Papiere über die Entsorgung müssen mindestens drei Jahre lang aufgehoben werden. Aufgrund verschiedener anderer Prüffristen (z. B. die Amalgamabscheiderprüfung) ist jedoch eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren zu empfehlen.

Nach der Nachweisverordnung gelten Zahnarztpraxen als so genannte Kleinmengenerzeuger (weniger als 2 Tonnen Abfall pro Jahr) und sind damit von den elektronischen Nachweispflichten als Abfallerzeuger freigestellt.

Quellen

Im Laufe eines Arbeitstages fallen in Zahnarztpraxen zahlreiche unterschiedliche Abfälle an (Foto: djoronimo, Fotolia)
Im Laufe eines Arbeitstages fallen in Zahnarztpraxen zahlreiche unterschiedliche Abfälle an (Foto: djoronimo, Fotolia)