Das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) ist am 1. Februar 2007 in Kraft getreten. Nach einer rund dreijährigen Übergangsfrist erfolgt der Nachweis über die Entsorgung und Verwertung bzw. Vernichtung von Abfällen seit dem 1. April 2010 nur noch in elektronischer Form. Der Grundsatz der Vorab- und Verbleibskontrolle bleibt auf dem elektronischen Formularweg bestehen.
Mit dem elektronischen Nachweisverfahren ist es möglich, Daten digital untereinander auszutauschen und Behörden zu informieren. Gleichzeitig können Entscheidungen der Behörden an die Nachweispflichtigen digital übermittelt werden. Seit dem 1. Februar 2011 müssen die Nachweise zusätzlich elektronisch signiert sein. Mit dieser qualifizierten elektronischen Signatur ist die digitale Übermittlung von Dokumenten rechtssicher.
Nachweisführung bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle
Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen sowohl gegenüber der zuständigen Behörde als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle bestätigen. Diese Kontrolle wird elektronisch über Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine und Übernahmescheine durchgeführt. Private Haushalte sind nicht nachweispflichtig.
Das elektronische Nachweisbuch als Abfallregister
Alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten haben ein Register zu führen. Sämtliche Nachweise des Entsorgungsvorganges werden darin gespeichert. Entsorger müssen zudem die Annahme nicht gefährlicher Abfälle dokumentieren. Diese Register können aber – da diese nicht gefährlichen Abfälle nicht nachweispflichtig sind – als normale Belege (Liefer-, Wiegeschein) geführt werden. Rechtlich geregelt ist dies in §24 der Nachweisverordnung (NachwV). Darin finden sich weitere Vorgaben zur inhaltlichen Form und Vorgehensweise bei der Entsorgung. Grundsätzlich müssen Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger alle Nachweise und Dokumente ins Register einstellen und dort mindestens drei Jahre aufbewahren – soweit nicht anderweitig geregelt.
Registerinhalte
- Nachweise (Dokumente) zu den jeweiligen Entsorgungsvorgängen: Entsorgungsnachweise, Nachweiserklärung, Begleit- und Übernahmeschein, Praxisbelege (u.a. Liefer-, Wiegeschein)
- Details der Entsorgung: Menge, Art und Ursprung, Lagerung, Abfallbehandlung, Bestimmung, Häufigkeit des Einsammelns, Beförderungsmittel
Bereiche der Nachweis- und Registerpflicht
Es wird grundsätzlich zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen unterschieden. Hinzu kommen die jährlich produzierten Abfallmengen. Unter 2 Tonnen Abfall pro Jahr besteht zwar Register- jedoch keine Nachweispflicht. Bis 20 Tonnen pro Abfallschlüssel (siehe AVV) und Jahr besteht sowohl Register- als auch Nachweispflicht: Erzeuger (Nachweispflicht), Beförderer (Registerpflicht). Über diesen 20 Tonnen pro Abfallschlüssel und Jahr besteht für Erzeuger und Beförderer Register- und Nachweispflicht.
Pflichten des Erzeugers/Beförderers
Gefährliche Abfälle | Nicht gefährliche Abfälle | |
---|---|---|
Nachweispflicht | Ja | Nein |
Registerpflicht | Ja | Nein |
Pflichten des Entsorgers
Gefährliche Abfälle | Nicht gefährliche Abfälle | |
---|---|---|
Nachweispflicht | Ja | Nein |
Registerpflicht | Ja | Ja |
Quellen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Was ist neu im eANV?
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 27, Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren
- ZKS Abfall: Elektronisches Nachweisverfahren
- Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz GmbH: Das Elektronische Abfallnachweisverfahren
- Kreislaufwirtschaftsgesetz: § 50 Nachweispflichten