Für Kliniken und andere medizinische Einrichtungen ist die Abfalldeklaration ein unerlässliches Werkzeug für die korrekte Entsorgung sowie Abstimmung mit Behörden und Entsorgern. Mit der Deklaration medizinischer Abfälle wird die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gewährleistet, womit beispielsweise negative Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden können. Dafür müssen Abfälle gemäß deren Abfallschlüssel gekennzeichnet sowie eventuell notwendige weitere abfallrechtliche Regelungen beachtet werden.
Um Abfälle korrekt zu deklarieren – sprich richtig zu kennzeichnen – ist die Bestimmung der zu entsorgenden Abfälle unerlässlich. Hier sind die jeweiligen Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu ermitteln. Die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes – kurz LAGA 18 –kann als Hilfsmittel hierzu herangezogen werden. Die LAGA 18 löste 2002 die ehemaligen Abfallkategorien A bis E ab. In vielen Kliniken werden aber die veralteten Bezeichnungen, wie beispielsweise B-Abfälle, immer noch bei der innerbetrieblichen Kommunikation genutzt.
Deklaration gemäß Abfallschlüsselnummer
Nur mit der Kategorisierung nach der für den spezifischen medizinischen Abfall richtigen Abfallschlüsselnummer kann die Verwertung bzw. sachgerechte Entsorgung gewährleistet werden. Dabei dient die Abfalldeklaration den Behörden als Werkzeug, Abfallströme zu überwachen und zu analysieren. Mithilfe dieser Ergebnisse können beispielsweise abfallrechtliche Richtlinien angepasst oder umweltschonende Strategien entwickelt werden. Unterstützung im Bereich Deklaration und Entsorgung für medizinische Einrichtungen bieten Entsorgungsdienstleister an. Fehldeklarationen führen in vielen Fällen zuhohen zusätzlichen Entsorgungskosten oder Umweltbelastungen.
Abfallarten in Klinik und Praxis
Im Klinikalltag fallen bis zu 40 verschiedene Abfallarten an, davon gehören neun Abfälle zu den wesentlichen Abfällen der humanmedizinischen Versorgung und Forschung. Diese sind in der LAGA 18 zusammen mit Deklarationsvorgaben, Entsorgungshinweisen und weiteren Informationen aufgelistet:
- AS 18 01 01: spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 01*)
- AS 18 01 02: Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03*)
- AS 18 01 03*: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- AS 18 01 04: Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)
- AS 18 01 06*: Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
- AS 18 01 07: Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06* fallen
- AS 18 01 08*: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
- AS 18 01 09: Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08* fallen
- AS 18 01 10*: Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
Neben spezifischen medizinischen Abfällen, fallen in Einrichtungen des Gesundheitswesens aber auch Verpackungs- und Speiseabfälle, Elektroschrott sowie verschiedene weitere Abfälle an. Diese sind auch in der LAGA 18 gelistet, müssen aber – sofern sie nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminiert wurden oder mit Patientinnen oder Patienten in Berührung kamen – nicht nach den 18er-Abfallschlüsseln entsorgt werden. Speisereste werden beispielsweise nach Abfallschlüssel 20 01 08 entsorgt, während die Klassifizierung und spätere Deklaration bei Verpackungsabfällen vom Verpackungsmaterial abhängig ist.
Korrekte Kennzeichnung von medizinischen Abfällen
Um Abfälle direkt identifizieren zu können, müssen die Abfallbehältnisse je nach Abfallart mit einem Abfalletikett versehen werden. Auf dem Etikett müssen unter anderem Informationen zur Abfalldeklaration, zum Abfallerzeuger sowie zum Entsorger vermerkt werden. Das Etikett ist vollständig ausgefüllt, direkt sichtbar und wetterbeständig anzubringen. Nicht mehr gültige Etiketten sind vor der Übergabe an den Entsorger zu entfernen. Das gilt ebenso für ungefährliche als auch gefährliche Abfälle.
Bei als gefährlich eingestuften Abfällen müssen zudem weitere Kennzeichnungspflichten wie die Gefahrgutverordnung sowie die ADR berücksichtigt werden. Das erfordert die Kennzeichnung mit einem Gefahrgutzettel. Behälter mit gefährlichen Abfällen müssen zudem mit der jeweiligen vierstelligen Stoffnummer (UN-Nummer) sowie dem entsprechenden Gefahrgutzeichen gut sichtbar gekennzeichnet werden. Abfälle, die nach Abfallschlüssel 180108* klassifiziert werden können, sind beispielsweise mit der UN-Nummer 2810 „Giftiger organischer flüssiger Stoff“ bzw. 2811 „Giftiger organischer fester Stoff“ sowie dem Totenkopf-Symbol als Gefahrgutzeichen zu versehen. Zur direkten Identifikation der Abfälle ist darauf zu achten, dass sich die verschiedenen Etiketten nicht überlappen. Einige Entsorger bieten für die gängigen gefährlichen Abfälle – AVV 180103* und 180108* – deshalb Kombinationsetiketten an, sodass keine einzelnen Abfalletiketten und Gefahrgutzeichen notwendig sind.
Entsorgung unterliegt der Nachweisverordnung
Die Entsorgung ungefährlicher und gefährlicher Abfälle unterliegt der Nachweisverordnung (NachwV) in Verbindung mit den Paragrafen 49 und 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Dort sind unterschiedliche Anforderungen an die Register- und Nachweisführung aufgelistet. Bei gefährlichen Abfällen sind die Erzeuger zur elektronischen Nachweis- und Registerführung verpflichtet. Diese beinhaltet den Entsorgungsnachweis sowie Begleitschein oder die Beauftragung eines Entsorgers mit Sammelentsorgungsnachweis und Übernahmeschein und ein aus diesen Nachweisen bestehendes Register. Kliniken und andere medizinische Einrichtungen, die nicht zur Führung eines Entsorgungsnachweises verpflichtet sind, müssen die erforderlichen Übernahmescheine jedoch nicht elektronisch führen.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV)
- REMONDIS Medison: Auswahl und Deklaration von medizinischen Abfallbehältern
- Sicheres Krankenhaus: Abfallentsorgung Teil 1
- Sonderabfallwissen – Das Portal für gefährliche Abfälle: Die wichtigsten Abfallschlüssel für gefährliche Abfälle
- Institut für Wirtschaft und Umwelt e.V.: Deklaration von Abfällen mit dem richtigen Abfallschlüssel – Aktuelle Anforderungen und Bedeutung