C-Abfall – veralteter Begriff für infektiöse Abfälle

Viele infektiöse Abfälle können durch Autoklaven unschädlich gemacht werden (Foto: grafvision, iStock)
Viele infektiöse Abfälle können durch Autoklaven unschädlich gemacht werden (Foto: grafvision, iStock)

Vor der Einführung der europaweit gültigen Abfallschlüsselnummern im Jahr 2002 wurden Krankenhausabfälle gemäß der bis dahin wirksamen LAGA-Abfallkategorien unterschieden und behandelt. Unter den mit den Buchstaben A, B, C, D, E gekennzeichneten Gruppen stand damals die Bezeichnung C-Abfall bzw. bestand die Zuordnung zur Abfallgruppe C für Abfälle, „an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb und außerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind.“

Die Abfallgruppe C umfasste ausschließlich Abfälle, die nach dem damals geltenden Bundesseuchengesetz (BSeuchG) mit meldepflichtigen Erregern (z. B. HIV, Virushepatitis, Typhus, Tuberkulose u. a.) kontaminiert und zugleich als Übertragungsweg (durch Inokulation, fäkal-orale oder aerogene Übertragung) anzusehen waren. C-Abfälle, bei denen das infektiöse Material bereits durch anerkannte Desinfektionsverfahren inaktiviert wurde, durften als B-Abfall („Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver und umwelthygienischer Sicht keine besonderen Anforderungen zu stellen sind“) entsorgt werden. Heute fallen Abfälle der Abfallgruppe C unter den Abfallschlüssel 180103* (bzw. 180202* bei tiermedizinischen Abfällen), wobei die Meldepflicht nun nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes besteht, welches das Bundesseuchengesetz ersetzte. Entsprechende infektiöse Abfälle, die nach einem vom RKI anerkannten Desinfektionsverfahren behandelt wurden, können als nicht infektiöse Abfälle nach Abfallschlüssel 180104 entsorgt werden (ausgenommen mit TSE-Erregern kontaminierte Abfällen).

Infektiöse Abfälle gemäß LAGA 18 entsorgen

Trotz der nunmehr über zwanzigjährigen Ablösung durch die AVV-Abfallschlüssel halten sich die alten ABCDE-Kategorien und mit ihnen auch der Begriff C-Abfall hartnäckig im abfallwirtschaftlichen Sprachgebrauch. Entgegen dieser Sprachpraxis sollte der praktische Umgang mit infektiösen Abfällen der Abfallschlüssel 180103* und 180202* (und nicht nur dieser) jedoch unbedingt gemäß den Anweisungen in der aktuellen LAGA-Mitteilung 18 und nicht etwa nach veralteten Vollzugshilfen erfolgen. Die Anforderungen – z. B. an die Lagerungen dieser gefährlichen Abfälle – könnten andernfalls nicht auf dem neuesten Stand der Sicherheit oder nicht im Einklang mit den Entsorgungszielen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sein.

Quellen

Viele infektiöse Abfälle können durch Autoklaven unschädlich gemacht werden (Foto: grafvision, iStock)
Viele infektiöse Abfälle können durch Autoklaven unschädlich gemacht werden (Foto: grafvision, iStock)