Seit dem Jahr 2002 gelten in der EU die Abfallschlüsselnummern des Europäischen Abfallverzeichnisses (EAV). Davor wurden medizinische Abfälle noch gemäß den alten LAGA-Gruppen kategorisiert. Diese durch die Buchstaben A, B, C, D und E differenzierten Kategorien halten sich bis heute eisern im Sprachgebrauch von Abfallbeauftragten. So auch die Bezeichnung B-Abfall für verschiedene krankenhausspezifische Abfälle, „an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht innerhalb des Krankenhauses besondere Anforderungen zu stellen sind“.
Die unter B-Abfall zusammengefassten Abfälle waren eine heterogene Gruppe, die eine Eigenschaft einte: ihre Kontamination mit Blut, Sekreten und Exkreten. Hierzu zählten etwa Verbände wie Wund- oder Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einwegwäsche und andere Einwegartikel, aber auch Skalpelle, Spritzen und Kanülen. Davon ausgenommen waren mit infektiösem Material kontaminierte Abfälle, die dementsprechend als C-Abfall eingestuft wurden, sowie ethischer bzw. E-Abfall wie Blutbeutel und -konserven.
Die in ihrer Bezeichnung erwähnten „besonderen“ Anforderungen innerhalb des Krankenhauses bestanden darin, dass diese Abfälle am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen gesammelt wurden und ohne Umfüllen oder Sortieren in sicher verschlossenen Behältnissen zur zentralen Sammelstelle befördert werden mussten. Spitze oder scharfe Gegenstände waren zudem in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen zu sammeln und fest verschlossen und sicher vor Fremdzugriffen zu lagern und zu transportieren. Entsorgt wurden B-Abfälle zusammen mit den A-Abfällen als Hausmüll.
Damals B-Abfall, heute AS 180104 und AS 180101
Die damals unter B-Abfall zusammengefassten Abfälle zergliedern sich heute in zwei verschiedene Abfallschlüssel. Spritzen, Kanülen und Skalpelle fallen nun unter AS 180101, die übrigen nicht infektiösen Abfälle wiederum unter AS 180104 – auch wenn es in dessen Beschreibung nun entgegen der damaligen Formulierung heißt, dass an Sammlung und Entsorgung dieser Abfälle aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Tatsächlich sind die Anforderungen zur Sammlung dieser Abfallfraktionen vor Ort gleich geblieben, und beide können zusammen entsorgt werden, solange „die Belange des Arbeitsschutzes beachtet werden“.
Einen Unterschied zur ehemaligen Regelung gibt es jedoch: Abfälle nach AS 180104 (und damit auch nach AS 180101, sofern man sie zusammenlegt) sind laut LAGA-Mitteilung 18 „von gemischten Siedlungsabfällen getrennt zu halten und in dafür zugelassenen Anlagen zu entsorgen“. Sie werden also nicht mehr einfach mit dem Hausmüll entsorgt. Nichtsdestotrotz ist auch das durchaus möglich. Im Fall einer gemeinsamen Entsorgung mit gemischten Siedlungsabfällen ist allerdings der AS 180104 zu verwenden. Werden Abfälle dieses Schlüssels hingegen in geringen Mengen im Rahmen der öffentlichen Restmüllentsorgung entsorgt, sind dabei folgende Punkte zu beachten:
- Vorgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zur Abfallsammlung und -bereitstellung müssen eingehalten werden.
- Die Abfälle dürfen nicht lose in das Restmüllbehältnis gegeben werden, sondern sind zuvor in geeignete Behältnisse (wie bereits beschrieben) zu verpacken.
- Die Entsorgung im Rahmen der Restmüllentsorgung kommt nur für Abfälle ohne oder mit lediglich geringem Flüssigkeitsanteil infrage.
- Sofern ausnahmsweise Übermengen anfallen, sind diese unzugänglich für andere Personen aufzubewahren und erst kurz vor der Abfuhr bereitzustellen.
- Eine gemeinsame Sammlung und Entsorgung mit getrennt gesammelten Wertstoffen ist auszuschließen.
Quellen
- Abfallmanager Medizin: Medizinische Abfälle sicher und richtig entsorgen – damals und heute
- Abfallmanager Medizin: Abfallklassifikationen
- engel.: Grundlagen: Medizinische Abfälle in der Praxis richtig entsorgen
- RKI: Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 18
- UKC Umweltkrankenhaus: Kostenminimierung durch Abfallmanagement im Krankenhaus
- Hamburger Fern-Hochschule: Studienschwerpunkt Stationäre Krankenversorgung Art der Leistung Prüfungsleistung Klausur-Knz.
- Freie Hansestadt Bremen: Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bremerhaven