Arbeitssicherheit beim Abfallmanagement

Desinfektion Nierenschale (Foto: callisto)
Arbeitsschutz ist im klinischen Kontext von großer Wichtigkeit. Mit dem Tragen von Schutzkleidung, der Desinfektion von Flächen oder dem richtigen Entsorgungsmanagement kann das Infektions- und Verletzungsrisiko aktiv gesenkt werden. (Foto: callisto)

Arbeitsschutzmaßnahmen in Kliniken und Arztpraxen – darunter das Tragen von Schutzkleidung, die Flächendesinfektion oder das richtige Entsorgungsmanagement – senken das Infektions- und Verletzungsrisiko von Patientinnen und Patienten, Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern gleichermaßen. Mit einem sorgfältigen Abfallmanagement kann das Risiko von Infektionen, Verletzungen und Umweltbelastungen deutlich reduziert werden. Hierfür sind alle Betriebsangehörigen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend zu informieren und regelmäßig zu schulen – nur so ist eine sichere und hygienische Arbeitsumgebung dauerhaft zu gewährleisten.

Arbeitsschutz ist ein Grundrecht aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Gerade im Umgang mit schwer erkrankten Patientinnen und Patienten sowie gefährlichen Stoffen fällt diesem Thema eine besondere Bedeutung zu. Personal in Gesundheitseinrichtungen muss entsprechend geschützt werden. Das gilt auch im Umgang mit (potenziell gefährlichen) medizinischen Abfällen. In der LAGA Mitteilung 18 wird hierzu formuliert: „Die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes […] haben so zu erfolgen, dass […] der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist.“ So heißt es beispielsweise, dass die gemeinsame Entsorgung von spitzen und scharfen Gegenständen (AS 18 01 01) mit Abfällen des Abfallschlüssels 18 01 04 möglich ist, wenn Sicherheitsvorschriften beachtet werden, die Stich- und Schnittverletzungen o. ä. verhindern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Abfälle nicht infektiös sind.

Abfallkonzept als Grundstein eines sicheren Entsorgungsmanagements

Grundlage für ein sicheres Abfallmanagement ist ein durchdachtes Abfallkonzept, in dem für alle Betriebsangehörigen ersichtlich wird, wie Abfälle sicher zu entsorgen sind. Auch wenn die Sicherung und Wiedergewinnung von Ressourcen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz wichtig ist, haben Arbeitsschutz, der Schutz Dritter sowie der Infektions- und Umweltschutz stets Priorität. Mithilfe eines individuellen und sicheren Abfallkonzeptes kann aber ein optimaler Ressourcenschutz mit maximaler Sicherheit gewährleistet werden.

Dazu gehören neben der Klassifizierung, Erfassung und Handhabung der Abfälle auch die Regelungen zum innerbetrieblichen Transport. Gerade die Trennung der Abfälle ist dabei von enormer Wichtigkeit. Verschiedene Chemikalien, infektiöse Abfälle, aber auch Zytostatika müssen getrennt von anderen Abfällen und unter Sicherstellung bestimmter Lagerbedingungen in speziellen Behältern gelagert werden. So lassen sich Reaktionen ausschließen, die Mensch und Umwelt gefährden. Bei der Lagerung von Abfällen der Abfallschlüssel 18 01 02 und 18 01 03* ist beispielsweise darauf zu achten, dass die Temperaturmarke von 15 Grad Celsius nicht überschritten wird, andernfalls steigt die Gefahr von Gasbildung.

Kliniken müssen Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen

Gemäß § 5 Absatz 1, § 6 Arbeitsschutzgesetz sind alle Arbeitgeber verpflichtet, schriftlich eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) zu bestellen und dieser die entsprechenden Aufgaben zu übertragen. Das gilt auch für Einrichtungen des Gesundheitswesens. Die Fachkräfte beraten den Arbeitgeber bei allen Fragen zum Thema Arbeitssicherheit und unterstützen bei der Planung sowie Umsetzung entsprechender Maßnahmen. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2. Bestellen Kliniken keine Fachkraft, muss die Klinikleitung im Schadensfall persönlich haften. Je nach Größe des Betriebes und der Aufgabenfülle können medizinische Einrichtungen auch verpflichtet sein, ggf. mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit einzustellen.

Da gerade das Thema Arbeitsschutz im medizinischen Abfallmanagement als besonders komplex gilt, sollte besonders großer Wert auf die regelmäßige Schulung aller Betriebszugehörigen gelegt werden. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall empfiehlt hier eine enge Kooperation zwischen dem Abfallbeauftragten und den Zuständigen für Arbeitssicherheit, Hygiene sowie der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt, damit die Maßnahmen gewissenhaft umgesetzt werden.

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe legen konkrete Arbeitsschutzmaßnahmen fest

Von besonderer Relevanz für die Arbeitssicherheit in medizinischen Einrichtungen sind die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) sowie für Gefahrstoffe (TRGS). Diese Regelungen konkretisieren die in der Mitteilung LAGA 18 erwähnten Sicherheitsmaßnahmen.

Die TRBA behandelt dabei alle Regelungen, die mit Tätigkeiten in Verbindung stehen, bei denen verschiedene biologische Arbeitsstoffe wie hochpathogene Erreger eingesetzt werden. Besonders relevant für die Gesundheitsversorgung ist die TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege. Diese konkretisiert die Bestimmungen der Biostoffverordnung. In der TRBA sind konkrete Schutzmaßnahmen für Angehörige des Gesundheitswesens aufgelistet, die eine Infektion sowie eine sensibilisierende oder auch toxische Wirkung mit Mikroorganismen verhindern sollen. Hierunter zählen beispielsweise Maßnahmen zur Handhygiene und das Tragen von Schutzkleidung, aber auch Anweisungen zur Desinfektion, Reinigung und Aufklärung bzw. Schulung der Mitarbeitenden. Dafür sind die Tätigkeiten in vier Schutzstufen gemäß der Gefährlichkeit der verschiedenen Arbeitsstoffe eingeteilt. Entscheidend für diese Einteilung ist beispielsweise die Konzentration der Arbeitsstoffesowie die Übertragungsgefahr von Aerosolen, spritzenden Sekreten oder bei Verletzungen.

Arbeitsschutz im Umgang mit Gefahrstoffen

In Kliniken und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Arbeitsschutzmaßnahmen im Umgang mit den verschiedenenGefahrstoffen ­– darunter verschiedene Desinfektionsmittel, Chemikalien und Zytostatika – essenziell. Als Arbeitgeber müssen diese Einrichtungen gewährleisten, dass die Gefahrstoffverordnung angewendet wird. Als konkrete Handhabungshilfe für das Gesundheitswesen gilt die TRGS 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“. Diese forciert vor allem die Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen im Umgang mit Medikamenten. Dabei definieren die Technischen Regeln verschiedene Gruppen von Medikamenten – Medikamente mit erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden sowie mit und ohne krebserzeugenden Eigenschaften. Zudem legen die Regeln Maßnahmen für den Umgang mit verschiedenen Gefahrstoffen fest.

Desinfektion Nierenschale (Foto: callisto)
Arbeitsschutz ist im klinischen Kontext von großer Wichtigkeit. Mit dem Tragen von Schutzkleidung, der Desinfektion von Flächen oder dem richtigen Entsorgungsmanagement kann das Infektions- und Verletzungsrisiko aktiv gesenkt werden. (Foto: callisto)