Im gesamten medizinischen Bereich und insbesondere im Umgang mit medizinischen Abfällen ist grundlegendes Basiswissen über Arbeits- und Schutzbekleidungen nicht nur sinnvoll, sondern Grundvoraussetzung. Von zentralen Regelungen und wichtigen Vorschriften für den Arbeitgeber, über Unfallprävention bis hin zum persönlichen Schutz gegen Kontamination mit biologischen Stoffen: Als Abfall- oder Hygienebeauftragter ist man in diesem breiten Themenspektrum unter anderem bei Arbeitsschutz- und Umweltschutzbegehungen immer wieder gefragter Ansprechpartner für Kolleginnen und Kollegen.
Unterschied von Arbeitskleidung und Schutzbekleidung
Arbeitskleidung wird häufig synonym für unterschiedliche Arten von beruflicher Kleidung verwendet. Sie ist aber unter anderem abzugrenzen von der Berufskleidung, die als Standes- oder Dienstkleidung getragen wird, und spezieller Schutz- oder auch Reinraumkleidung. Im Wesentlichen ergänzt, schützt oder ersetzt sie lediglich die private Kleidung und hat dabei keine spezifische schützende Funktion.
Schutzkleidung im medizinischen Bereich hingegen ist dafür bestimmt, schädigende Einflüsse durch biologische Stoffe oder eine Kontamination der Arbeits- oder privaten Kleidung zu verhindern. Sie schützt entsprechend Teile des Körpers oder den gesamten Körper entsprechend des Schutzzwecks. Reinraumkleidung dient dazu, sensible Arbeitsbereiche vor den Einflüssen der dort tätigen Mitarbeiter abzuschirmen. Sie ist keine Schutzkleidung im eigentlichen Sinne.
Die in Krankenhäusern, Kliniken oder Arztpraxen getragenen Kittel, Kasaks, Hosen oder T-Shirts sind berufsspezifische Kleidungsstücke. Sie haben nur eingeschränkte Schutzfunktion, dürfen nur im Arbeitsumfeld getragen und getrennt von der privaten Kleidung aufbewahrt werden. Für den Wechsel zwischen privater Kleidung und Arbeitskleidung muss es nach den Vorgaben der Biostoffverordnung (§ 9 Absatz 1 Nr. 4 BioStoffV) deshalb getrennte Umkleidemöglichkeiten geben. Die Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf zu wechseln und reinigen.
Zentrale Regelungen zu Schutzbekleidung im Gesundheitswesen
Informationen zu Schutzkleidung im Gesundheitswesen sind in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) zusammengefasst. Spezielle Regelungen für Labore finden sich in der TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (Labormedizin, medizinische Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin, Laboratorien der Transfusionsmedizin).
Die technischen Regeln werden fortlaufend nach wissenschaftlichen Erkenntnissen aktualisiert und geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und -hygiene wieder. Aufgestellt wurden sie vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) auf Grundlage der Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR 250). BG-Regeln geben Hilfestellung bei Arbeitsschutz sowie Unfallverhütung und helfen, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder auch Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Die BGR 189 beschreibt detailliert, was unter Schutzkleidung zu verstehen ist: „jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Versicherte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- oder Privatkleidung vor der Kontamination durch biologische Arbeitsstoffe zu schützen“.
Aufgabe und Beschaffenheit von Schutzkleidung im medizinischen Bereich
Wichtigste Aufgabe von Schutzkleidung im medizinischen Bereich ist es, die Arbeitskleidung der im medizinischen Bereich Angestellten frei von Mikroorganismen und biologischen Stoffen zu halten und damit gesundheitsgefährdende Momente zu verhindern. Nach BGR 189 eignet sie sich, wenn sie:
- die Vorderseite des Rumpfes bedeckt
- desinfizierbar und zu entsorgen ist
- ein Weiterbrennen verhindert
- mindestens der Brennklasse S-b nach DIN 533 entspricht
- flüssigkeitsdicht ist
- elektrostatisch ableitfähig ist
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
Auch die persönliche Schutzausrüstung soll – neben dem Schutz der Person – dafür sorgen, dass sich Krankheitserreger nicht ausbreiten können. Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit ist mit persönlicher Schutzausrüstung jede Ausrüstung gemeint, die dem Beschäftigten dazu dient, sich gegen eine Gefährdung zur eigenen Sicherheit und Gesundheit zu schützen (§ 1 Abs. 2 PSA-BV). Krankenhäuser, Kliniken, Labore und andere medizinische Einrichtungen sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese persönliche Schutzausrüstungen (PSA) zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 ArbSchG). Zur persönlichen Schutzausstattung zählen unter anderem:
- Arbeitsschuhe
- Schutzhandschuhe (Einweg)
- Atemschutz (Einweg)
Quellen
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung: Benutzung von Schutzkleidung
- Institut für Krankenhaushygiene und Infektionskontrolle GbR Gießen (IKI): Hygiene und Personalschutz in der ärztlichen Praxis
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): TRBA 250 – Biologische Arbeitsstoffe
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW): Dressscode Pflege
- Robert Koch-Institut: Infektionsprävention im Rahmen der Pflege und Behandlung von Patienten mit übertragbaren Krankheiten
- Robert Koch-Institut: Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO)
- Gesetzliche Unfallversicherung: GUV-Regel Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA): Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung – PSA-BV)