Schätzungen zufolge bestehen etwa 30 Prozent aller Zahnfüllungen in Deutschland aus Amalgam. Bei neuen Füllungen liegt die Amalgam-Quote noch bei 7 Prozent. Dass die Nutzung des Metallgemisches in deutschen Zahnarztpraxen und Zahnkliniken rückläufig ist, hat zum einen ästhetische Gründe – zahnfarbene Füllungen sind quasi unsichtbar – und hängt zum anderen mit dem Imageverlust von Amalgam zusammen: Seit Jahren steht das Material aufgrund der nachgesagten gesundheitsschädigenden Wirkung durch das enthaltene Quecksilber in der Kritik. Unabhängig von dieser fortwährenden Debatte belegen die eingangs genannten Zahlen eines: Amalgam ist nach wie vor im Einsatz, Zähne mit Amalgamfüllungen müssen behandelt und Patienten in puncto Zahnerhalt beraten werden. Erst im Sommer bekräftigte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Amalgam ist in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Kariesdefekte im Seitenzahnbereich in der Regel das Füllmaterial der Wahl. Was Zahnärzte und Abfallbeauftragte beim Umgang und bei der Entsorgung beachten müssen, ist hier im Wesentlichen zusammengefasst.
Für Zahnfüllungen verwendetes Amalgam besteht zu 50 Prozent aus Quecksilber. Die zweite Komponente mit ebenfalls 50 Prozent Anteil ist ein Legierungspulver aus Silber, Zinn, Kupfer, Indium, Quecksilber und Zink. Beim Vermischen von Quecksilber und Legierung entsteht eine silberfarbene plastische Masse, die aushärtet und extrem haltbar ist. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) bekräftigt: Amalgam „besitzt hinsichtlich Verarbeitbarkeit, Materialeigenschaften, Langlebigkeit sowie unter ökonomischen Gesichtspunkten Vorteile gegenüber anderen Füllungswerkstoffen“. Aufgrund des enthaltenen hochgiftigen Quecksilbers gäbe es aber weltweit kein anderes Füllmaterial, das so oft und intensiv auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung hin untersucht wurde. „Keine Studie konnte den Nachweis für die These erbringen, dass Amalgamfüllungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit degenerativen Krankheiten, anderen Krankheiten oder sonstigen unspezifischen Symptomen steht“, heißt es im BZÄK-Positionspapier der kürzlich verabschiedeten EU-Quecksilberverordnung. Diese gilt ab 1. Januar 2018 und erhält Amalgam als zahnärztlichen Werkstoff, schränkt aber seine Verwendung bei Risikogruppen ein.
Amalgam als gefährlichen Abfall entsorgen
Je nach ihrer Herkunft lassen sich quecksilberhaltige Abfälle vielen Abfallschlüsselnummern im Europäischen Abfallverzeichnis zuordnen (zur Übersicht des Umweltbundesamtes). Die Einordnung als gefährlicher Abfall ist allen gemeinsam. Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin entstehen vor allem bei der Verarbeitung des Metallgemisches und dem Entfernen alter Füllungen. Diese Abfälle werden unter der ASN 180110* geführt:
- Amalgamreste
- extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen
- Inhalte von Amalgamabscheidern
Amalgamabfälle müssen gesondert gesammelt und aufgrund des hohen Quecksilberanteils als gefährlicher Abfall entsorgt werden – in regelmäßigen Abständen und mit dem Ziel der Metallrückgewinnung. Die stoffliche Verwertung obliegt ausschließlich spezialisierten Entsorgungsunternehmen, die in der Regel vom Amalgam-Hersteller oder -Vertreiber beauftragt werden. Wie die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg 2015 informierte, ist der Postversand zugelassen, wenn eine Befreiung von der Nachweispflicht erteilt ist. Dabei sind die einschlägigen Transportbedingungen für den Versand zu beachten. Empfangsbestätigung und Übernahmeschein sind obligatorisch und müssen aufbewahrt werden. Empfohlen werden hier statt der vorgeschriebenen drei mindestens fünf Jahre, da die Nachweise bei der im 5-Jahres-Turnus stattfindenden Prüfung des Amalgamabscheiders vorgelegt werden müssen.
Amalgamabscheider und Abscheiderinhalte
Damit Zahnbehandlungen mit Amalgam nicht unser Abwasser belasten, sind seit den 1990er Jahren Amalgamabscheider in Deutschland vorgeschrieben. Für viele andere EU-Staaten kommt diese Pflicht erst 2018 mit der EU-Quecksilberverordnung. Regelungen zum Betrieb eines Amalgamabscheiders finden Zahnärzte und -kliniken in Deutschland im Anhang 50 „Zahnbehandlung“ der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV). Hiernach müssen die am Behandlungsplatz installierten Amalgamabscheider:
- über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen oder nach Landesrecht zugelassenen sein,
- einen Abscheidewirkungsgrad von mindestens 95 Prozent aufweisen,
- regelmäßig gewartet und entleert werden (hierüber sind schriftliche oder elektronische Nachweise –Wartungsbericht, Abnahmebescheinigung für Abscheidegut – zu führen)
- und vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden.
Das abgeschiedene Amalgam ist in einem geeigneten Behälter aufzufangen und auch nach den geltenden Hygienebestimmungen sowie, wenn es sich um Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, nach den abfallrechtlichen Vorschriften einer Verwertung zuzuführen.
Die Einleitung von amalgamhaltigem Abwasser von Zahnbehandlungen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Die Landeszahnärztekammern geben Auskunft, welche Behörde vor Ort zuständig ist.
Reinigung von Filtersieben vor Amalgamabscheidern
In den Filtersieben vor Amalgamabscheidern sammeln sich gefährliche amalgamhaltige Schlacke und Reststoffe. Viele Zahnarztpraxen reinigen diese Siebe, obwohl sie von den Herstellern als Einwegsiebe deklariert sind. Das Portal für den deutschsprachigen Dentalmark zwp-online warnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich vor einer Reinigung der Filter unter fließendem Wasser, da die Schadstoffe so ungefiltert in das öffentliche Abwassersystem gelangen können. Eine Reinigung darf, wenn man darauf nicht verzichten möchte, nur am Speibecken erfolgen, das an den Abscheider angeschlossen ist.
Quellen
- Bundeszahnärztekammer: Position – Die neue EU-Quecksilberverordnung Verordnung (EU) 2017/852 vom 17. Mai 2017
- Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung: Bundesrat verabschiedet Minamata-Übereinkommen
- Deutsche Gesellschaft für Umwelt-ZahnMedizin: Minamata-Konvention
- Umweltbundesamt: Quecksilberhaltige Abfälle
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18. Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV): Anhang 50 Zahnbehandlung
- Abwasser Analysezentrum: Abwasser bei Zahnarztpraxen
- Broschüre des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Amalgame in der zahnärztlichen Therapie
- Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg: Entsorgung
- IFAG-Praxistipp Nr. 3 Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin, Wartung der Abscheider
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst
- zwp-online: Praxisabfall – Top 10 der größten Irrtümer
- Remondis Medison: Amalgamentsorgung – verschließbare Spezialbehälter vorgeschrieben
- Neue Osnabrücker Zeitung: Ab 2018 erste Einschränkungen: Amalgam-Verbot: Was müssen Patienten jetzt wissen?
- tz: Giftiges Quecksilber: Amalgam: Muss jetzt alles raus?
- Spiegel Online: Amalgam: Das Gift im Zahn