Abfälle des AS 180108* entstehen bei der Zubereitung und Anwendung krebserzeugender, erbgutverändernder oder reproduktionstoxischer Arzneimittel (CMR-Arzneimittel).
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel gelten als besonders überwachungsbedürftiger Abfall und müssen als solcher mit Entsorgungsnachweis in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt werden.
Dazu gehören nicht mehr verwendbare Zytostatika und mit Zytostatika kontaminierte Materialien. Die Entsorgung umfasst das Sammeln, Verpacken, Bereitstellen, Lagern, Transportieren, Behandeln, Verwerten und Beseitigen des Abfalls bis zur abschließenden Beseitigung. Zu den Abfällen dieses Abfallschlüssels gehören:
- nicht vollständig entleerte Originalbehälter (z. B. bei Therapieabbruch angefallene oder nicht bestimmungsgemäß angewandte Zytostatika),
- verfallene CMR-Arzneimittel in Originalpackungen,
- Reste an Trockensubstanzen und zerbrochene Tabletten,
- Spritzenkörper und Infusionsflaschen/-beutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeitsspiegeln/Restinhalten (>20 ml), z.B. Druckentlastungs- und Überleitungssysteme,
- durch die Freisetzung großer Flüssigkeitsmengen oder Feststoffe bei der Zubereitung oder Anwendung von Zytostatika kontaminiertes Material (z. B. Unterlagen, persönliche Schutzausrüstung)
- Luftfilter von Sicherheitswerkbänken
Die Sammlung und Bereitstellung hat wie folgt stattzufinden:
- in bauartgeprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen
- kein Umfüllen und Sortieren
- kein Vorbehandeln
- Transport und Bereitstellung in zugelassenen Gefahrgutbehältern
Die Entsorgung erfolgt als besonders überwachungsbedürftiger Abfall mit Entsorgungsnachweis in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen (z. B. Sonderabfallverbrennung). Die Abfälle sind entsprechend den gefahrgut- und abfallrechtlichen Vorschriften unter Angabe der Abfallbezeichnung „AS 180108* – Zytotoxische und zytostatische Abfälle“, der gefahrgutrechtlichen UN-Nummer (UN 2810 „Giftiger organischer flüssiger Stoff“ bzw. UN 2811 „Giftiger organischer fester Stoff“ oder UN 3243 „Feste Stoffe mit giftigem flüssigen Stoff“) und mit Angabe des Absenders fest verschlossen und in unbeschädigten Behältnissen dem Entsorger zu übergeben. Grundsätzlich muss außerdem der Gefahrzettel Nr. 6.1 auf den Entsorgungsbehältern angebracht werden.
Ausnahmen bei der Entsorgung
Gering kontaminierte Abfälle, wie Tupfer, Handschuhe, Einmalkittel, Aufwischtücher, leere Zytostatikabehältnisse oder sonstiges gering kontaminiertes Material sind nach bestimmungsgemäßer Anwendung dem AS 180104 zuzuordnen und werden entsprechend entsorgt. Körperflüssigkeiten sowie Ausscheidungen gelten ebenfalls als nicht gefährdend und können unter Einhaltung der Hygienerichtlinien wie üblich entsorgt werden.
Besondere Vorsicht bei Mitarbeitenden
Der Personenkreis, der mit sogenannten CMR-Medikamenten umgeht, ist relativ groß. So kommen Apothekerinnen und Apotheker bei der individuellen Herstellung mit der Lösungen genauso in Kontakt, wie das Personal der Warenbeschaffung, Mitarbeitende des Reinigungsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie das medizinische Fachpersonal auf den Stationen bzw. in den Arztpraxen. Die Unfallverhütungsvorschrift VBG 113 „Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ nennt in §1 Abs. 3 ausdrücklich auch krebserzeugende Arzneistoffe als Gefahrstoffe. Auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 905 (TRGS 905) sind unter den besonderen Stoffgruppen die krebserzeugenden Arzneistoffe aufgeführt, da ihnen ein gentoxischer therapeutischer Wirkungsmechanismus zugrunde liegt. Zudem gelten Zytostatika als Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Personenschutz ist daher unabdingbar, eine Kontamination mit Zytostatika muss vermieden werden, also weder durch Resorption über die Haut noch durch Inhalation von Stäuben oder Aerosolen.
Vermeidung von zytostatischen Abfällen
Mit einer zentralen Zytostatika-Zubereitung in der Krankenhaus-Apotheke wird dem Grundsatz der Abfallvermeidung Rechnung getragen, da weniger Zytostatika verworfen und in der Regel auch Einmalartikel eingespart werden.
Quellen
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA): Mitteilung 18. Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
- Unfallkasse Nordrhein-Westfalen: Gesundheitsgefahren für das Personal bei der Abfallentsorgung in Krankenhäusern und Entsorgungsbetrieben
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Abfallentsorgung – Informationen zur sicheren Entsorgung von Abfällen im Gesundheitsdienst
- Remondis Medison: Zytostatika sicher entsorgen
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gesetzliche Unfallversicherung: Umgang mit Gefahrstoffen