Um die verschiedenen medizinischen Abfälle einzuordnen, genügt ein Blick in Kapitel 18 des Anhangs der Abfallverzeichnisverordnung (AVV). Am häufigsten kommen in Kliniken, Arztpraxen und Pflegeheimen Abfälle des Abfallschlüssels 180104 vor.
Zu dem Abfallschlüssel 180104 gehören Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Die Abfälle dieses Abfallschlüssels werden als Siedlungsabfälle in zugelassenen Abfallverbrennungsanlagen (Hausmüllverbrennung) beseitigt. Entsorger übernehmen die Abholung, den Transport und die Vernichtung.
Hierbei handelt es sich meist um mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle wie Verbände, Windeln, Atemschutzmasken, Aufwischtücher oder Einwegwäsche, die sich nicht zur stofflichen Verwertung eignen und daher in den Hausmüllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Von Abfällen in Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern gehen potentiell Gefahren. Neben abfallrechtlichen Pflichten sind deshalb auch die Aspekte des Gesundheitsschutzes zu beachten.
Verschiedene Abfälle unter AS 180104 gefasst
Unter 180104 fallen eine Vielzahl von Abfällen. Auch geringe Mengen an spitzen Gegenstände wie Kanülen, Blutzuckerlanzetten und Skalpelle sowie Infusionssysteme (Abfallschlüssel 180101) können diesem Abfallschlüssel zugeordnet werden, müssen aber unbedingt in eine geeignete Verpackung gegeben werden, wie etwa spezielle Sammelboxen.
Medikamente können ebenfalls über den Restabfall entsorgt werden. Wichtig ist dabei den Abfall vor dem Zugriff anderer (zum Beispiel Kinder) zu schützen. Durch die anschließende Verbrennung werden die biologisch aktiven Bestandteile der Medikamente zerstört. Dieser Entsorgungsweg ist mit geringem Aufwand verbunden und gilt als sicher und umweltfreundlich. Viele Kommunen bieten zudem Schadstoffmobile oder -sammelstellen an.
Wer Zytostatika zu entsorgen hat, darf Behälter oder Infusionssysteme, die nicht mehr als 20 Milliliter Restsubstanz enthalten, in den nicht infektiösen Müll entsorgen. Das Gleiche gilt für schwach mit Zytostatika kontaminierte Tupfer oder Einmalhandschuhe oder auch Material von Sicherheitswerkbänken. Hier empfiehlt sich aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Entsorgung als zytostatischer Abfall (AS 180108*).
Bei größeren Mengen an Körperflüssigkeiten ist die Verwendung geeigneter aufsaugender Materialien sicherzustellen. Geschieht dies nicht, ist der Abfallschlüssel 180102 anzuwenden. Alternativ können die Körperflüssigkeiten ins Abwasser eingeleitet werden. Hierbei sind die hygienischen und infektionspräventiven Aspekte des Arbeitsschutzes und die Vorgaben der Wasserwirtschaft zu beachten.
Umgang mit medizinischen Abfällen
Bei der Entsorgung muss auf eine konsequente und saubere Getrennthaltung der Abfälle bereits am Entstehungsort geachtet werden. Ein nachträgliches Sortieren ist aus hygienischen Gründen kaum möglich.
Verwendet werden sollten geeignete Sammelbehälter, die zum Beispiel die nötige Sicherheit bieten, ein Auslaufen von Flüssigkeiten vermeiden und dicht verschlossen werden können. Ideal sind fest verschließbare Einwegbehältnisse nach Definition der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250).
Es sollte auf eine klare Kennzeichnung der Behälter geachtet werden, um Verwechslungen auszuschließen. Die Abfälle sind in geeigneten Behältnissen (reißfest, flüssigkeitsdicht, stichfest, fest verschließbar) zu sammeln und sicher vor unbefugtem Zugriff zu transportieren und zu lagern.
Nach Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und mit Blick auf hohe Abfallmengen pro Patient müssen sich Abfallvermeidung und Abfallverwertung in den Grundsätzen jedes Krankenhauses bzw. jeder Pflegeeinrichtung wiederfinden – wie beispielsweise die Nutzung von waschbaren oder Mehrweg-Produkten. Für die nichtgefährlichen und hausmüllähnlichen Abfälle stehen die aus dem Bereich der Siedlungs- und Gewerbeabfälle bekannten verfügbaren Recycling- und Verwertungsmöglichkeiten zur Verfügung. Ein Beispiel ist das Recycling von Infusionsflaschen, ungebrauchten Kanülen und Einwegspritzen.