Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) fasst in ihrer Mitteilung 18 die notwendigen Informationen zur Einstufung und Entsorgung von medizinischem Abfall zusammen. Die Seiten 6 bis 9 enthalten die Hinweise zum Umgang mit Abfällen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden. Diese werden unter dem Abfallschlüssel 180103* geführt.
Werden Menschen operiert oder untersucht, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind oder bei denen der Verdacht darauf besteht, fallen sogenannte infektiöse, gefährliche Abfälle an.
Es gibt zahlreiche Krankheiten (Hepatitis, Tuberkulose, Ruhr, etc.), bei denen infektiöse Abfälle entstehen können. Egal, was entsorgt werden muss – mit Blut, Exkrementen und Sekreten kontaminierte infektiöse Abfälle müssen in einem baumustergeprüften Behälter nach AS 180103* verpackt und deklariert werden.
Abfälle mit meldepflichtigen Erregern
Zu AS 180103* zählen außerdem auch Abfälle, die nach § 17 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besondere Beachtung erfordern. Damit sind Gegenstände gemeint, die mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind. In diesem Fall hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen einzuleiten, um hierdurch drohende Gefahren abzuwenden. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, müssen die Gegenstände vernichtet werden.
Aufgrund dieses umfangreichen Handlungsbedarfs sollten Ärztinnen und Ärzte und medizinisches Fachpersonal schnell und zuverlässig einschätzen, ob ein Abfall mit hoher Wahrscheinlichkeit infektiös ist oder nicht. Folgende Abfälle können mit meldepflichtigen Erregern behaftet sein:
- spitze und scharfe Gegenstände
- blut- oder sekretgefüllte Gefäße
- blut- oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen
- Körperteile und Organabfälle
- gebrauchte, ungespülte bzw. blutgefüllte Dialysesysteme
- mikrobiologische Kulturen
Richtige Behälter für infektiöse Abfälle
Aufgrund ihres Gefährdungspotenzials sind infektiöse Abfälle in den dafür zugelassenen Behältern unmittelbar am Ort ihres Anfallens in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln. Ein Verdichten oder Zerkleinern der Abfälle ist nicht zulässig. Nach dem Befüllen werden sie dicht verschlossen und können nicht mehr ohne weiteres geöffnet werden. Das sorgt dafür, dass während des gesamten Entsorgungsvorganges bis hin zur Verbrennung keine ansteckungsgefährlichen Erreger in die Umwelt gelangen. Alle Behälter müssen zudem den Transportvorschriften des Gefahrgutrechts entsprechen. Eine korrekte Kennzeichnung des Behälters ist daherunerlässlich.
- Gefahrzettel gemäß ADR: Biogefährdung/Biohazard; Abfallbezeichnung inkl. Abfallschlüsselnummer nach AVV, ggf. eine nähere Beschreibung in Kurzform; UN-Nummer, die Buchstaben „UN“ sind vorangestellt; die offizielle gefahrgutrechtliche Benennung des Abfalls; Anschrift des Absenders (z. B. des Krankenhauses, der Arztpraxis); Anschrift des beauftragten Entsorgungsunternehmens inkl. Telefonnummer
Die Behälter müssen so bereitgestellt werden, dass eine Gasbildung vermieden wird. Deshalb dürfen nur Abfalllagerräume mit ausreichender Lüftung und Kühlung genutzt werden. Die Vernichtung erfolgt in zugelassenen Abfall- bzw. Klinikmüllverbrennungsanlagen. Entsorger übernehmen die Abholung, den Transport und die Vernichtung (Sonderabfallverbrennung).
Wenn weder Körperteile noch Organe oder TSE-Erreger enthalten sind, können die Abfälle der AS 180103* mit den vom Robert-Koch-Institut zugelassenen Desinfektionsverfahren behandelt und mit nichtinfektiösen Abfällen (AS 180104) entsorgt werden.
Nachweispflicht bei gefährlichen Abfällen
Für die Entsorgung gefährlicher Abfälle besteht eine Nachweispflicht gemäß § 47 ff Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der darauf gestützten Nachweisverordnung (NachwV). Ob die Entsorgung der gefährlichen Abfälle elektronisch nachgewiesen und dokumentiert werden muss, hängt von den anfallenden Abfallmengen ab. Werden bis zu 20 Tonnen einer Abfallart im Jahr produziert, wie es in den meisten Kliniken in Deutschland der Fall ist, besteht sowohl eine Register- als auch eine Nachweispflicht. Dabei übernimmt der Beförderer den Entsorgungsnachweis anstelle des Abfallerzeugers.
Alle an der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten haben ein Register zu führen. Grundsätzlich müssen Erzeuger, Beförderer, Sammler und Entsorger laut Kreislaufwirtschaftsgesetz alle Nachweise und Dokumente ins Register einstellen und dort mindestens drei Jahre aufbewahren.