Abfallmanagement in der Apotheke

Apotheke - Verkaufsgespräch zwischen zwei Frauen. (Foto: Gorodenkoff)
Apotheken sind ein wichtiger Baustein für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. (Foto: Gorodenkoff)

Laut aktueller Daten gibt es in Deutschland über 17.500 öffentliche Apotheken und 371 Krankenhausapotheken, die Bürgerinnen und Bürger mit Medikamenten versorgen und damit die Gesundheitsversorgung sichern. Apotheken produzieren verschiedene Abfälle, die gemäß ihrer Abfallschlüssel entsorgt werden müssen. So wird sichergestellt, dass Abfälle recycelt, verwertet oder vernichtet und Mensch sowie Umwelt gleichermaßen geschützt werden.

Apotheken verkaufen Kundinnen und Kunden sowohl verschreibungspflichtige als auch rezeptfreie Medikamente, beraten bei leichten Krankheitssymptomen, informieren zur Anwendung sowie Wirkstoffen und stellen teilweise auch Salben und andere Präparate her. Neben ihrem eigentlichen Tätigkeitsspektrum sind Inhaberinnen und Inhaber als Abfallerzeuger auch verpflichtet, sich mit der Entsorgung auseinanderzusetzen. Ein großes Themenfeld ist dabei die Entsorgung überlagerter Altmedikamente oder auch Medikamentenreste. Viele Apotheken bieten hier einen Rücknahmeservice an. Dieser erfolgt allerdings nicht flächendeckend, da Apotheken rechtlich nicht zu einer Rücknahme von Altarzneimitteln verpflichtet sind. Ungefährliche Medikamente, wie beispielsweise Paracetamol oder Ibuprofen, werden nach Abfallschlüssel 18 01 09 kategorisiert und können mit den Gewerbeabfällen – auch gewerbliche Siedlungsabfälle genannt – entsorgt werden. Das gilt auch für flüssige Arzneimittel. Medikamentenabfälle müssen missbrauchssicher gelagert werden, um eine Gefährdung Dritter auszuschließen.

Wie werden Betäubungsmittel entsorgt?

Betäubungsmittel fallen ebenso unter den Abfallschlüssel 18 01 09, allerdings müssen hierbei besondere Auflagen beachtet werden. Die Entsorgung setzt nach Betäubungsmittelgesetz die Vernichtung unter Anwesenheit zweier Zeugen voraus. Flüssige Wirkstoffe werden dafür auf Zellstoff gegeben, Betäubungsmittel in Form von Tabletten o. ä. zerrieben. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat für den Umgang mit opioidhaltigen Schmerzpflastern einen Leitfaden herausgegeben. Laut diesem sollten Pflaster nach Gebrauch gefaltet und entsorgt werden. Dadurch wird der Wirkstoff im Pflaster eingeschlossen und gelangt nicht in die Umwelt. Anschließend sind die Pflaster entweder über den Restabfall zu entsorgen oder in Spritzenabwurfbehältern zu sammeln und zu entsorgen.

Sichere Entsorgung von Zytostatika und anderen gefährlichen Arzneimitteln

Neben ungefährlichen überlagerten Medikamenten müssen auch zytostatische und zytotoxische Arzneimittel sicher entsorgt werden. Zytostatika sind getrennt in bauartgeprüften, stich- und bruchfesten, dicht verschlossenen Einwegbehältnissen nach Abfallschlüssel 18 01 08* zu sammeln. Entsorger stellen Apotheken hier entsprechende Abfallbehältnisse zur Verfügung und entsorgen die Zytostatikareste gesetzeskonform in speziellen Entsorgungsanlagen. Darüber hinaus bieten einige Entsorger den Rückbau von Zytostatika-Werkbänken an und beseitigen kontaminierte Materialien.

Gefährliche und ungefährliche medizinische Abfälle in der Apotheke

Auch wenn in Apotheken in der Regel keine Patientinnen und Patienten behandelt werden, kommt es trotzdem regelmäßig zu medizinischen Abfällen wie benutzten Pflastern oder Verbänden, die nach Abfallschlüssel 18 01 04 entsorgt werden müssen. Diese Abfälle eignen sich nicht zur stofflichen Verwertung und sind daher über Hausmüllverbrennungsanlagen zu entsorgen. Gleiches gilt auch für kleine Mengen an Medikamenten. Bei der Verbrennung werden die biologisch aktiven Komponenten der Arzneimittel zerstört, sodass von ihnen keine Gefahr für Mensch und Umwelt ausgeht.

Gefährliche Abfälle kommen in Apotheken im Vergleich zu Laboren oder anderen medizinischen Einrichtungen nur in geringeren Mengen vor. Nicht mehr benötigte Reagenzien werden durch die Inhaberin bzw. den Inhaber der Apotheke sicher verwahrt und zur Entsorgung bereitgestellt. Der Abfallerzeuger muss hier sicherstellen, dass die Behälter korrekt verschlossen und entsprechend gekennzeichnet sind. In der Regel erfolgt die Abholung dieser Abfälle einmal jährlich.

Verpackungsmaterialien richtig entsorgen

Neben spezifischen medizinischen Abfällen fallen auch viele Verpackungsmaterialien an, die sachgerecht entsorgt werden müssen. Apotheken sind gemäß der Gewerbeabfallverordnung verpflichtet, Verpackungen aus Papier, Karton, Kunststoff, Glas und anderen Stoffen entsprechend ihrer Materialzusammensetzung zu klassifizieren, zu dokumentieren, getrennt zu sammeln und zu entsorgen. Die Abfallklassifizierung erfolgt nach ihrer stofflichen Zusammensetzung:

  • AS 150101: Verpackungen aus Papier und Pappe
  • AS 150102: Verpackung aus Kunststoffabfällen
  • AS 150103: Verpackungen aus Holz
  • AS 150105: Verbundverpackungen
  • AS 150104: Verpackungen aus Metall
  • AS 150106: Gemischte Verpackungen
  • AS 150107: Verpackungen aus Glas
  • AS 201039: Kunststoffe

Werden die Abfälle gemäß ihrer Materialzusammensetzung entsorgt, können diese in den Recyclingkreislauf zurückgegeben werden. Sortierte Kunststoffe lassen sich beispielsweise zu Rezyklaten verarbeiten, aus denen neue Produkte hergestellt werden können.

Elektronische Geräte aus der Apotheke entsorgen

Auch verschiedene in der Apotheke genutzte Elektrogeräte, darunter beispielsweise Medikamentenkühlschränke, Drucker, Computer oder Verkaufskassen, müssen am Ende ihres Lebenszyklus entsorgt werden. Hier greift das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG). In diesem Gesetz ist u. a. die Rücknahme und Entsorgung der Geräte festgelegt, welche gemäß ihrer Verwertungsquote in sechs unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden.

Für elektronische Kleingeräte mit einer Maximalgröße bis 50 Zentimeter – dazu zählen beispielsweise Blutdruckgeräte – gilt Kategorie 5. Der Verwertungsanteil dieser Kategorie liegt bei mindestens 75 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings bei mindestens 55 Prozent. Altgeräte können entweder an den Hersteller zurückgegeben, eigenständig – beispielsweise auf einem Wertstoffhof – entsorgt werden oder Apotheken beauftragen Entsorgungsfachbetriebe mit der Abholung und Entsorgung der Abfälle. Je nach Altgerät unterscheiden sich die Behandlungs- und Verwertungsverfahren. Sind die technischen Geräte mit Lithium-Ionen-Akkus ausgestattet, gelten hier spezielle Entsorgungsregeln.

Rücknahme von medizinischen Hilfsmitteln

Viele Apotheken bieten ihren Kundinnen und Kunden Rücknahmesysteme für medizinische Hilfsmittel wie Gehhilfen, Orthesen oder Schienen an. Diese müssen dann entsprechend ihrer Materialzusammensetzung entsorgt werden. Ein großer Teil dieser Komponenten ist recyclingfähig, sodass die enthaltenen Metalle, Kunststoffe und elektrischen Bauelemente in den Recyclingkreislauf zurückgeführt werden können.

Gefahrstoffe in der Apotheke richtig lagern und entsorgen

In Apotheken werden in der Rezeptur und im Labor verschiedene Chemikalien u. a. zur Herstellung von Salben, Lösungen und speziell dosierten Kapseln sowie Tabletten genutzt. Vor allem bei der Identitätsprüfung der Ausgangsstoffe entstehen zwangsläufig verschiedene Abfälle, die entsprechend klassifiziert, gelagert und entsorgt werden müssen. Nur so kann vermieden werden, dass Stoffe ins Grundwasser oder in die Umwelt gelangen. Die Apothekenleitung haftet beispielsweise bei Verstößen gegen die Gefahrstoffverordnung und kann entsprechend zur Verantwortung gezogen werden.

Als Gefahrstoffe gelten alle Stoffe und Gemische, die eine oder mehrere der in Anhang 1 Teil 2-5 der EU-CLP-Verordnung genannten Eigenschaften erfüllen. Diese Stoffe dürfen in der Apotheke sowohl im Labor als auch in der Rezeptur aufbewahrt werden. Kleinere Mengen für den regelmäßigen Gebrauch lagern in der Rezeptur, größere Mengen sowie flüssige Gefahrstoffe wie Lösemittel, Säuren und Basen im Regelfall im Labor. Auskunft zur Gefährlichkeit der Stoffe gibt das Sicherheitsdatenblatt oder die Kennzeichnung auf den Originalgefäßen der Gefahrstoffe. Viele Apotheken füllen die Stoffe für den alltäglichen Gebrauch um, hier besteht nach der TRGS 200 die Möglichkeit einer vereinfachten Kennzeichnung.

Apothekeninhaberinnen und -inhaber müssen sicherstellen, dass Stoffe und Gemische, die als akut toxisch (Kategorie 1, 2 oder 3), spezifisch zielorgantoxisch (Kategorie 1), krebserzeugend (Kategorie 1A oder 1B) oder keimzellmutagen (Kategorie 1A oder 1B) eingestuft sind, unter Verschluss oder so gelagert werden, dass ausschließlich fachkundige und zuverlässige Personen Zugang zu diesen haben. Zu entsorgende Gefahrstoffe sowie entleerte Behälter, welche Reststoffe enthalten könnten, müssen sicher gehandhabt und sachgerecht gelagert sowie entsorgt werden. In vielen Fällen werden die Abfälle daher in sogenannten Sicherheitsschränken unter dem Laborabzug aufbewahrt.

Die Nutzerinnen und Nutzer der Stoffe sollten sich vor der Entsorgung die Frage stellen, ob es sich um organische oder anorganische Chemikalien handelt. Diese Einordnung entscheidet über das jeweilige Entsorgungsverfahren, dass von den Entsorgern eingesetzt wird. Die Abfalltrennung nach organischen oder anorganischen Chemikalien unterliegt einer hohen Sorgfaltspflicht, denn das freie Mischen der Stoffe kann zu ungewünschten Reaktionen führen. Hier empfiehlt es sich, sich von zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben beraten zu lassen und diese mit der Entsorgung zu beauftragen.

Quellen

Apotheke - Verkaufsgespräch zwischen zwei Frauen. (Foto: Gorodenkoff)
Apotheken sind ein wichtiger Baustein für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. (Foto: Gorodenkoff)