Abfallbeauftragte in Klinik und Krankenhaus

Abfallbeauftragte müssen in allen Fragen des Abfallmanagements fachlich versiert sein und zuverlässig arbeiten. (Foto: slasnyi)
Abfallbeauftragte müssen in allen Fragen des Abfallmanagements fachlich versiert sein und zuverlässig arbeiten. (Foto: slasnyi)

Die rechtlichen Grundlagen für die Bestellung und Anforderungen an einen Abfallbeauftragten regelt die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV). In § 2 wird darauf hingewiesen, dass auch Krankenhäuser und Kliniken einen betriebsangehörigen Abfallbeauftragten bestellen müssen, soweit pro Kalenderjahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle anfallen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz regelt in § 60 die Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall.

Seit dem 1. Juni 2017 gilt die neue Abfallbeauftragtenverordnung. Die aktualisierte Regelung sieht vor, dass die Institution des Abfallbeauftragten als ein bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung und aufgrund wachsender Anforderungen weiter ausgebaut wird. Im Zuge dessen betont die Neufassung im Abschnitt 2 „Anforderungen an den Abfallbeauftragten“ die Zuverlässigkeit (§8) und Fachkunde (§9) des Abfallbeauftragten. Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§60) und das Bundesimmissionsschutzgesetz (§55) weisen darauf hin, dass die Person des Abfallbeauftragten die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzen muss. Zudem kooperiert der Abfallbeauftragte unter Berücksichtigung des Arbeits-, Datenschutzes und der Hygieneanforderungen eng mit seinen zuständigen Kollegen in diesen Bereichen. Um dies zu gewährleisten, formuliert auch die Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) die Notwendigkeit den Betriebsbeauftragten für Abfall sorgfältig auszuwählen.

Medizinische Abfallbeauftragte brauchen Zuverlässigkeit

Ein Abfallbeauftragter muss zuverlässig arbeiten. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte durch persönliche Eigenschaften, sein Verhalten und seine Fähigkeiten überzeugt. Der Gesetzgeber hat diese Definition durch eine Negativliste spezifiziert. Unzuverlässig ist demnach, wer Vorschriften missachtet (u.a. Umweltdelikte, Abfallrecht, Betäubungsmittelrecht, Strafrecht) oder grob pflichtwidrig handelt und mit Strafen bzw. mit Bußgeld von mehr als 500 Euro belegt wurde. Auch gesundheitliche Gründe oder nicht geordnete wirtschaftliche Verhältnisse können Ausschlusskriterien sein.

Medizinische Abfallbeauftragte überzeugen mit Fachkunde

Die erforderliche Fachkunde kann auf unterschiedlichen Wegen erworben und nachgewiesen werden. Zum einen kann ein Studium (Ingenieurstudiengang im Umweltschutz) oder eine entsprechende Ausbildung hierfür qualifizieren. Auch eine mehrjährige praktische Tätigkeit, die im Hinblick auf die Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar ist, kann die entsprechenden Voraussetzungen schaffen. Die Teilnahme an anerkannten Lehrgängen ist eine weitere Möglichkeit, entsprechendes Fachwissen zu erlangen. Als Abfallbeauftragter ist die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen obligatorisch, um auf dem aktuellen Stand im eigenen Tätigkeitsbereich zu bleiben. Regelmäßig, mindestens im Zwei-Jahres-Rhythmus sollten solche Lehrgänge besucht werden.

Nachweis der Fachkunde

  • Berufliche Qualifikation (Ausbildung, Studium)
  • Vergleichbare, mehrjährige praktische Tätigkeit
  • Bescheinigungen über besuchte anerkannte Lehrgänge

Aufgaben im medizinischen Abfallmanagement

Beratung

Der Abfallbeauftragte berät Krankenhaus und Klinikpersonal bei der Bewirtschaftung und Vermeidung von Abfall. Er plant und realisiert gemeinsam mit der Klinikleitung abfallwirtschaftliche Maßnahmen.

Überwachung

Der gesamte Abfallweg wird vom Abfallbeauftragten überwacht – von der Entstehung bis zur Verwertung bzw. Beseitigung. Er stellt die Einhaltung von Gesetzesvorschriften, Rechtsverordnungen sowie erteilten Bedingungen und Auflagen sicher. Darüber hinaus kontrolliert er die Betriebsstätten sowie die Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle in regelmäßigen Abständen.

Information

Der Abfallbeauftragte teilt festgestellte Mängel der Klinikleitung mit und unterbreitet seinerseits Vorschläge zur Beseitigung. Er informiert und klärt auf über gesundheitliche Aspekte im Zusammenhang mit anfallenden, zu verwertenden bzw. zu beseitigenden Abfällen – insbesondere mögliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit und wie diese verhindert werden können.

Auskunftspflicht

Ein abschließender Jahresbericht fasst die aktuelle Situation im Krankenhaus bzw. Klinikum zusammen, zeigt Entwicklungen auf und informiert über getroffene bzw. beabsichtigte Maßnahmen. Mängel, Vorschläge zur Beseitigung, Informationen für Betriebsangehörige und Ideen, um umweltfreundlicher und abfallärmer zu arbeiten, finden darin ebenso ihren Platz.

Stellung des Abfallbeauftragten im Krankenhaus

Krankenhäuser und Kliniken tragen die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung aller Abfälle. Aus diesem Grund muss dem Abfallbeauftragten bei seiner Arbeit die nötige Unterstützung zu Teil werden. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Geschäftsleitung muss erforderliche Mittel (Hilfsmittel, Räume, Arbeitszeit, Mitarbeiter, Schulungen, Fortbildungen) zur Verfügung stellen und ihm ein Vortragsrecht einräumen, um die Möglichkeit zu haben, Bedenken oder Vorschläge direkt den Entscheidungsträgern vorzutragen. Diese müssen abgelehnte Maßnahmenvorschläge umfassend begründen. Eine Benachteiligung des Abfallbeauftragten aufgrund seiner Tätigkeit ist nicht zulässig.

Quellen

Abfallbeauftragte müssen in allen Fragen des Abfallmanagements fachlich versiert sein und zuverlässig arbeiten. (Foto: slasnyi)
Abfallbeauftragte müssen in allen Fragen des Abfallmanagements fachlich versiert sein und zuverlässig arbeiten. (Foto: slasnyi)