Der Großteil aller Konsumgüter benötigt für seinen Transport und Verkauf üblicherweise Verpackungen. Da der damit verbundene Verpackungsabfall jedoch auch ein erhebliches Umweltproblem darstellt, hatte sich die Europäische Kommission 2020 das Ziel gesetzt, den Verpackungsabfall künftig drastisch zu reduzieren. Alle Verpackungen sollten hierzu bis 2030 wiederverwendbar und recyclingfähig sein. Am 22. Januar 2025 wurde mit der Veröffentlichung der EU-Verpackungsverordnung (EU-VerpackV bzw. PPWR) nun der rechtliche Rahmen für dieses ambitionierte Vorhaben geschaffen. Die Bestimmungen der neuen Verordnung gelten unmittelbar für alle Mitgliedsstaaten. In Deutschland ersetzt sie damit das bislang geltende Verpackungsgesetz. Einige Regelungen wirken sich auch auf den Krankenhausbetrieb aus.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die EU-Verpackungsverordnung ist unmittelbar für alle Mitgliedstaaten wirksam und ersetzt somit das VerpackG.
- Umfangreiche Maßnahmen wie die Reduzierung von Verpackungsmaterial und verstärktes Recycling sollen zu einem geringeren Verpackungsabfallaufkommen beitragen.
- In Krankenhäusern sind insbesondere die Essensversorgung, Kioske, Cafeterien und hauseigene Apotheken von der Verordnung betroffen.
Die Verordnung (EU) 2025/40 – englisch: Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – steht als Teilmaßnahme im größeren Zusammenhang des European Green Deal und des EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft. Damit dient sie letztlich der EU-Wachstumsstrategie für eine „ressourceneffiziente, saubere Wirtschaft“. Obwohl sie bereits (20 Tage nach ihrer Veröffentlichung) am 11. Februar 2025 in Kraft getreten ist, bestehen für die meisten Bestimmungen Übergangsfristen, die teilweise bis zum Jahr 2040 reichen. Eine der wenigen Regelungen, die direkt greifen, ist die Einführung neuer Rollen wie die des Erzeugers (Produzent von Verpackungen oder eines verpackten Produkts) oder Importeurs (Inverkehrbringer verpackter Produkte aus einem Drittstaat).
Weniger Verpackungen, mehr Recycling
Im Zentrum der Verordnung steht, wie gesagt, die Reduzierung von Verpackungsabfall. Hierzu soll einerseits die Masse der Verpackungen selbst verringert werden. Die PPWR definiert hierfür Zielvorgaben, die es in bestimmten Zeiträumen zu erreichen gilt. So ist zunächst bis 2030 eine Verpackungsreduzierung von fünf Prozent bzw. zehn Prozent bis 2035 sowie 15 Prozent bis 2035 umzusetzen. Ab 2030 dürfen „Um- und Transportverpackungen, einschließlich Verpackungen für den elektronischen Handel,“ nicht mehr als 50 Prozent Leerräume im Verhältnis zum Produkt aufweisen. Ebenso werden zum selben Zeitpunkt sogenannte Mogelverpackungen verboten, die einzig dazu dienen, etwa durch unnötige Schichten, Doppelwände oder falsche Böden ein größeres Produktvolumen vorzugaukeln.
Andererseits soll in der EU künftig mehr recycelt werden. Bis Ende 2025 ist bereits eine Recyclingquote von mindestens 65 Prozent (des Gewichts) sämtlicher anfallenden Verpackungsabfälle zu erreichen, bis Ende 2030 sind es 70 Prozent. Darüber hinaus gibt es spezifische Recyclingziele für in Verpackungen enthaltene Materialien. Diese liegen für den 31. Januar 2025 bzw. 2030 bei
- 50/55 % für Kunststoffe,
- 25/30 % für Holz,
- 70/80 % für Eisenmetalle,
- 50/60 % für Aluminium,
- 70/75 % für Glas sowie
- 75/85 % für Papier und Karton.
Damit diese Ziele eingehalten werden, gibt es auch neue Vorgaben für die Recyclingfähigkeit von Materialien. Diese wird zunächst in drei Leistungsstufen – A (≥ 95 %), B (≥ 80 %), C (≥ 70 %) – ausgedrückt. Zugleich wird unterschieden zwischen einer recyclinggerechten Gestaltung (Design for Recycling – DfR) und einem großmaßstäblichen Recycling (Recycled at Scale – RaS). DfR bedeutet, dass sich die aus den Verpackungsabfällen gewonnenen Recyclingrohstoffe als Ersatz für die entsprechenden Primärrohstoffe eignen. Bei RaS wird wiederum ein Mindestoutput an Rezyklat von 30 Prozent Holz sowie 55 Prozent für alle übrigen Materialien sichergestellt. Die Kriterien für die Recyclingfähigkeit sollen 2028 für DfR bzw. bis 2030 für RaS durch die Europäische Kommission erarbeitet werden.
Darüber hinaus werden Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen eingeführt. Dies erfolgt in zwei Stufen, zum 1. Januar 2030 und 2040. In Stufe 1 liegt der Mindestanteil bei
- 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 35 % bei anderen Kunststoffverpackungen.
In Stufe 2 sind es
- 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;
- 65 % bei anderen Kunststoffverpackungen.
Verbot bestimmter Verpackungsarten
Eine weitere Maßnahme zur Verpackungsreduzierung besteht im Verbot bestimmter Einwegkunststoffverpackungen. Dieses gilt ab 2030 u. a. bei Einwegverpackungen für unverarbeitetes Obst und Gemüse, Lebensmittel und Getränke in Restaurants und Cafés sowie Einzelportionen wie etwa für Kaffeesahne, Zucker oder Soßen. Hiervon ist auch die Essensversorgung in Krankenhäusern betroffen, wo häufig portioniert abgepackte Lebensmittel sowohl in der Patientenbetreuung als auch in Cafeterien ausgegeben werden. Ebenfalls verboten sind künftig derlei Verpackungen für Toilettenartikel im Hotelbetrieb sowie Kunststofftragetaschen, deren Wandstärke unter 15 Mikrometern liegt.
Wiederverwendbarkeit sowie Pfand- und Rücknahmesysteme
Auch die Wiederverwendbarkeit bestimmter Verpackungen soll durch die VerpackV gestärkt werden. Zu diesem Zweck werden wieder Zielvorgaben definiert. So soll der Anteil wiederverwendbarer Verpackungen bei
- Verkaufs- und Transportverpackungen, die auch an Endnutzer gehen können, ab 2030 bei 40 % bzw. 70 % ab 2040,
- Verkaufs- und Transportverpackungen in der betrieblichen Logistik ab 2030 bei 100 %,
- Umverpackungen als Kisten, ohne Kartons, ab 2030 bei 10 % bzw. 40 % ab 2040 und
- Verkaufsverpackungen von Getränken bei 10 % ab 2030 (Endvertreiber) sowie 40 % ab 2040 (Wirtschaftsakteure = alle Inverkehrbringer) liegen.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Hierzu gehören etwa bestimmte Getränke wie Weinbauerzeugnisse, die Beförderung von Gefahrgut, Individualverpackungen großer Maschinen oder Verkaufsflächen von maximal 100 Quadratmetern.
Die oben genannten Regelungen könnten im Krankenhausbetrieb beispielsweise hauseigene Apotheken betreffen, wenn sie selbst hergestellte Medikamente für den Verkauf an Patientinnen und Patienten oder zur internen Lagerung verpacken. Ähnlich wie bereits im Verpackungsgesetz bestimmt, sind außerdem Endvertreiber von Speisen und Getränken zum Mitnehmen dazu verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Mehrwegoption anzubieten und auf diese ausreichend hinzuweisen. Hier können Kioske oder Cafeterien in Krankenhäusern betroffen sein. Diese Pflicht gilt nun allerdings erst ab 12. Februar 2028. Kleinstunternehmen sind von der Regelung ausgenommen.
Für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Einweggetränkebehälter aus Metall bis zu einem Fassungsvermögen von jeweils drei Litern sollen ab 2029 Pfand- und Rücknahmesysteme eingerichtet werden. Auch hier gibt es wieder einige Ausnahmen wie etwa Wein, Milcherzeugnisse oder besonders kleine Einweggetränkebehälter (< 0,1 Liter), die sich aus technischen Gründen nicht für die Rücknahme eignen.
Beschränkung von Gefahrstoffen in Verpackungen
Zusätzlich zur Reduzierung von Verpackungsabfällen sorgen neue Beschränkungen von Gefahrstoffen in Verpackungen für einen verbesserten Verbraucher- und Umweltschutz. So gilt bereits mit Inkrafttreten der Verordnung für Schwermetalle wie Blei, Chrom, Cadmium und Quecksilber ein Grenzwert von 100 mg/kg. Ab 2026 werden zudem Obergrenzen für polyflorierte Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelverpackungen eingeführt:
- 25 ppb für jedes im Rahmen einer gezielten Analyse der PFAS gemessene PFAS (polymere PFAS werden nicht bestimmt);
- 50 ppb für die Summe der PFAS gemessen als die Summe aus der gezielten Analyse der PFAS, gegebenenfalls mit vorherigem Abbau von Vorläuferverbindungen (polymere PFAS werden nicht bestimmt) und
- 50 ppm für PFAS (einschließlich polymere PFAS)
Ab 2030 dürfen keinerlei PFAS mehr in Verpackungen enthalten sein.
Fazit
Die neue Verpackungsverordnung führt umfangreiche Neuerungen ein, die perspektivisch zu einem geringeren Verpackungsabfallaufkommen beitragen werden. Ähnlich wie zuvor bereits durch das VerpackG dürften im Krankenhausbetrieb wieder hauptsächlich Apotheken, Kioske und Cafeterien von der EU-VerpackV betroffen sein. Einige Regelungen, die zuvor bereits in Deutschland durch das Verpackungsgesetz galten, werden durch die Übergangsfristen der Verordnung nun noch einmal vorerst ausgesetzt, wie etwa die Pflichten zu Mehrweglösungen bei Speise- und Getränkeverpackungen. Neu ist wiederum das Verbot kleiner Portionsverpackungen, welches möglicherweise eine hygienische Herausforderung bei der Essensversorgung der Patienten darstellen könnte.