Die Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Brennstoffemissionshandelsgesetz und das europaweite Amalgamverbot – ab 2025 wird das Gesundheitswesen mit einer Vielzahl gesetzlicher Neuerungen konfrontiert, die teils wesentliche, teils weniger spürbare Auswirkungen auf den Alltag in den Einrichtungen haben werden. Ergänzend dazu gibt es zahlreiche Anpassungen, die zwar nicht unmittelbar das Abfallmanagement betreffen, jedoch indirekt Bereiche beeinflussen, die enge Schnittstellen zum Entsorgungsmanagement aufweisen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Bundeskabinett verabschiedete Anfang Dezember 2024 die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS).
- Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) sorgt auch 2025 für einen Anstieg bei der CO2-Bepreisung.
- Ab 2025 sind Kliniken zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet.
- Amalgam ist seit dem 1. Januar 2025 offiziell in der EU verboten, Amalgamabfälle werden trotzdem weiterhin anfallen.
Das Jahr 2024 war geprägt von viel Bewegung auf dem politischen Parkett. Neben dem vorläufigen Ende der aktuellen Ampelregierung wurden Gesetze verabschiedet, die Kliniken und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens in diesem Jahr beeinflussen werden. Was Kliniken 2025 konkret erwartet und worauf sie sich vorbereiten müssen, hat die Redaktion des Abfallmanagers Medizin zusammengefasst.
Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie: Senkung des primären Rohstoffverbrauchs und zirkuläres Wirtschaften
Mit dem Beschluss der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) durch das Bundeskabinett am 4. Dezember 2024 legt die aktuelle Bundesregierung einen wichtigen Grundstein für den Schutz von Umwelt, Klima, Ressourcen und Biodiversität. Dabei folgt die Strategie dem Leitgedanken, den primären Rohstoffverbrauch in Deutschland zu senken, den Wert von Rohstoffen und Produkten möglichst lange zu erhalten, Stoffkreisläufe zu schließen. Sie orientiert sich am Aktionsplan der EU: dem European Green Deal. Langfristig will dieBundesregierung so eine Basis für den erfolgreichen Umstieg auf ein zirkuläres System für Umwelt, Mensch und Wirtschaft schaffen.
Der Fokus der Strategie liegt auf elf prioritären Handlungsfeldern, zu denen u. a. die zirkuläre Produktion, erneuerbare Energien, der Bau und Gebäudebereich, Kunststoffe und Mobilität gehören sowie auch die Abfallvermeidung. Im Vergleich zu 2020 sollen pro Kopf bis 2030 zehn Prozent und bis 2045 20 Prozent des Abfallvolumens eingespart werden. Die Strategie sieht zudem vor, 25 Prozent des Bedarfs an strategischen Rohstoffen bis 2030 durch Sekundärrohstoffe zu decken. Kliniken sind von vielen Maßnahmen direkt betroffen und damit verpflichtet, entsprechende Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Brennstoffemissionshandelsgesetz als Grundlage des nationalen Emissionshandels
Der nationale Emissionshandel wird in Deutschland durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) umgesetzt und erweitert die EU-Emissionshandelsrichtlinie um die Bereiche Wärme und Verkehr. Bis zur Novelle des BEHG im November 2022 betraf die CO2-Bepreisung ausschließlich Emissionen aus der Verbrennung von Diesel, Benzin, Heizöl und Erdgas. Seit dem 1. Januar 2024 sieht das BEHG die Bepreisung von Kohle sowie thermisch verwerteter Abfälle vor. Diese erfolgt gemäß § 10 BEHG gestaffelt, womit ab dem 1. Januar 2025 der Preis von 45 Euro auf 55 Euro pro Tonne CO2 ansteigt. Auch für das kommende Jahr ist eine weitere Preissteigerung vorgesehen.
Bei der thermischen Verwertung der Abfälle wird allerdings nicht der gesamte Brennstoff bepreist, sondern die CO2-Abgabe entfällt ausschließlich auf die fossilen Anteile. Die aus der Bepreisung resultierenden Kosten werden in der Regel von denEntsorgern auf die Kunden umgeschlagen. Um steigenden Kosten entgegenzuwirken, können Kliniken vor allem durch eine sorgfältige Abfalltrennung einen wichtigen Beitrag leisten, insbesondere durch recyclingfähige Verpackungsmaterialien, die korrekt in den Recyclingkreislauf zurückgeführt werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung: Doppelte Wesentlichkeitsanalyse entscheidend
Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind größere Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen – im Jahresdurchschnitt mehr als 250 Personen beschäftigen, eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder einen Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro – gemäß der EU-Richtlinie zur CSR-Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattungspflicht gilt somit auch für viele Kliniken sowie Klinikgruppen. Auch wenn die Einrichtungen erst im kommenden Jahr über das Geschäftsjahr 2025 Rechenschaft ablegen, müssen 2025 – wenn dies nicht schon 2024 geschehen ist – entsprechende Strukturen aufgebaut und benötigte Informationen zusammengetragen werden.
Mit der neuen der CSRD-Richtlinie ändert sich vor allem der Stellenwert der Nachhaltigkeitsinformationen. Diese sollen nun erstmals mit den bis dato stärkergewichteten Finanzinformationen auf einer Stufe stehen. Diese Umverteilung der Gewichtung wird unter anderem mit der Einführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse abgebildet. Hierfür müssen Kliniken zu allen Nachhaltigkeitsthemen Angaben machen, die entweder aus finanzieller Sicht oder aus ökologischer respektive sozialer Sicht wesentlich sind. Thematisch müssen nach der CSRD-Richtlinie die Bereiche Umwelt, Soziales und Menschenrechte sowie Governance abgedeckt werden. Das schließt u. a. Informationen zum Klimaschutz, Ressourcennutzung, Biodiversität, aber auch zur Gleichbehandlung, Achtung der Menschenrechte sowie zur Unternehmensethik ein.
Kleine Novelle der Bioabfallverordnung
Bei der Überarbeitung der Bioabfallverordnung im Jahr 2022 stand die Verringerung von Kunststoffeinträgen in die Umwelt im Vordergrund. Hierfür wurden Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung festgelegt. Dazu gehört u. a., dass Bioabfallbehandler, Gemischhersteller und Aufbereiter verpackte Bioabfälle – insbesondere verpackte Lebensmittelabfälle – von anderen Bioabfällen getrennt sammeln und Fremdstoffe wie Verpackungen möglichst großstückig aussortieren. Diese Pflicht tritt ab dem 1. Mai 2025 in Kraft. Auch wenn von den Regelungen jene Stellen betroffen sind, die mit der Annahme, der sachgerechten Entsorgung sowie Verarbeitung von Bioabfällen betraut sind, sind Einrichtungen des Gesundheitswesens, in denen Bioabfälle anfallen, trotzdem dazu angehalten, bei der Trennung der Abfälle sorgsam darauf zu achten, dass Lebensmittel entpackt und keine Fremdmaterialien über den Bioabfall entsorgt werden.
Amalgamverbot ab 2025
Mit der Änderung der EU-Quecksilber-Verordnung durch die Europäische Kommission ist ab dem 1. Januar 2025 die Verwendung des zahnmedizinischen Füllstoffs Amalgam verboten. Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten soll die Verwendung im Ausnahmefall allerdings weiterhin gestattet sein, vorausgesetzt die Indikation des Füllstoffs kann beispielsweise durch die spezifischen medizinischen Bedürfnisse der Patientin bzw. des Patienten begründet werden. Trotz des Amalgamverbots werden Zahnarztpraxen aber auch weiterhin „Altbestände“ aus extrahierten Zähnen o. ä. entsorgen müssen, weshalb das „Problem Amalgam“ Einrichtungen noch längerfristig beschäftigen wird. Amalgamabfälle müssen nach Abfallschlüssel 180110* entsorgt werden, sodass die enthaltenen Metalle zurückgewonnen werden können. Inhaber und Betreiber der zahnmedizinischen Einrichtungen sind für die fachgerechte Entsorgung der Stoffe verantwortlich.
Änderung des ADR 2025
Die Neuerungen des ADR, die Krankenhäuser direkt betreffen, halten sich in diesem Jahr – wie auch bereits 2024 – in Grenzen. Neue Vorschriften gibt es aber u. a. bei der Verpackung flüssiger oder fester Stoffe, wie beispielsweise Chemikalien, die Kliniken bei der Lagerung und Vorbereitung für den Transport von Gefahrstoffen beachten müssen. Zukünftig dürfen die Innenverpackungen von unterschiedlicher Größe und Form in einer gemeinsamenAußenverpackung zusammengepackt und befördert werden. Ausnahmen gelten bei explosiven, ansteckungsgefährlichen und radioaktiven Stoffen sowie Gasen. Die Anpassungen des ADR erleichtern vor allem den Transport klinischer Abfälle (UN 3291). Deren Abfallmenge darf nun abgeschätzt werden, falls sie vor Ort nicht genau erfasst werden kann. Zudem wurden die Proben von Patientinnen und Patienten, die unter Verdacht stehen, an Mpox erkrankt zu sein, offiziell in die Liste der Gefahrgutverpackungen (UN 2814 ) aufgenommen.
Auch gesetzliche Neuerungen bei Batterien, die in Arztpraxen und Krankenhäusern regelmäßig in verschiedenen Geräten zumEinsatz kommen, betreffen die Einrichtungen. Hier wurden die Regeln für den Transport sowie die Kennzeichnung, Verpackung und Dokumentation für die Beförderung angepasst. Zusätzlich nimmt das ADR Natrium-Ionen-Batterien in die Liste der Gefahrgüter auf. Die Batterien weisen im Vergleich zu den Lithium-Ionen-Batterien ein geringeres Brand- und Explosionsrisiko auf.
Fazit
Auch in diesem Jahr bleibt das Abfallrecht für Kliniken und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens weitgehend stabil. Der Schwerpunkt liegt vielmehr auf neuen Regelungen im Bereich Nachhaltigkeit und Umweltschutz, die indirekt auch das Abfallmanagement betreffen. Besonders im Blick sind die geplanten Novellen des Verpackungsgesetzes, des Batteriegesetzes und des Elektrogesetzes, die 2025 erwartet werden. Genaue Details dazu werden voraussichtlich im Laufe des Jahres bekannt gegeben.
Quellen
- Circular Economy: NKWS: Entscheidungsprozess im Bundeskabinett
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Eckpunkte der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Bundeskabinett verabschiedet Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie
- Bundesminsterium der Justiz und Bundesamt für Justiz: Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Änderungen 2025 zum ADR
- Bundesverband Spedition und Logistik: ADR 2025 – Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick
- Das Batteriegesetz: Die neue EU-Batterieverordnung 2023 (BATT2)
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Bundeskabinett beschließt neue Regeln für bessere Sammlung von Batterien
- Umweltbundesamt: Abfallrecht
- Institut für Wirtschaft und Umwelt e. V.: Neue EU-Abfallrichtlinie – Ein Einblick