Recht Neue Gewerbeabfallverordnung sieht behördliche Überwachungspläne und Einbeziehung der MVABetreiber vor

Im April hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vorgelegt – das Verfahren läuft und die Gesetzgebung soll bis Frühjahr kommenden Jahres abgeschlossen sein. Die Novelle wird die Verordnung vollzugstauglicher gestalten, die behördliche Überwachung der getrennten Sammlung gewerblicher Abfälle stärken und das Erreichen der angestrebten Recyclingquote bei der Vorbehandlung sicherstellen. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört die Pflicht für Behörden, Überwachungspläne mit einer festgelegten Mindestanzahl an Kontrollen zu erstellen. Das soll die Effizienz steigern und engmaschiger kontrollieren, ob die Abfallerzeuger ihren Pflichten nachkommen. Auch Kliniken, Krankenhäuser und Arztpraxen unterliegen als gewerbliche Einrichtungen zukünftig den verstärkten behördlichen Kontrollen.

Mit den Anpassungen werden erstmals auch die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen (MVA) in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen. Diese sind künftig dazu verpflichtet, stichprobenartige Kontrollen der angelieferten Abfälle durchzuführen. Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass recyclingfähige Abfälle nicht verbrannt, sondern in den Recyclingkreislauf zurückgebracht werden. Der Entwurf erhält zudem klare Beschränkungen zur Kaskadennutzung (Mehrfachnutzung) und streicht bisherige Ausnahmeregelungen zur Vorbehandlungspflicht.

Die bis dato gültige Gewerbeabfallverordnung von 2017 setze laut Umweltbundesamt zwar Anreize für eine verbesserte Getrenntsammlung und ein verstärktes Recycling, allerdings seien bis heute noch nicht alle Zielsetzungen erreicht. Dabei spielen sowohl Unklarheiten im Verordnungstext als auch Defizite bei der Umsetzung seitens der Abfallerzeuger und -besitzer sowie im behördlichen Vollzug eine große Rolle.

Vor diesem Hintergrund begrü.t auch der Bundesvereinigung Umwelt-Audit e. V. (BUA) den neuen Referentenentwurf zur Novellierung der Verordnung, bemängelt jedoch, dass wichtige Aspekte wie eine engmaschige Überwachung der Abfallerzeuger nicht ausreichend berücksichtigt würden. Die geforderten Kontrollen durch die Betreiber von Müllverbrennungsanlagen (MVA) sollten inhaltlich konkretisiert und in der Verordnung festgeschrieben werden, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen. Zudem würden laut der BUA klare Vorgaben für die Stichprobenkontrollen bezüglich Menge, Zeitintervallen oder ähnlicher Kriterien fehlen.

Quellen