Entsprechend der Multilateralen Vereinbarung M 315 ist es möglich, bestimmte ansteckungsgefährliche Stoffe (Klasse 6.2, UN 2814) zu versenden, die sich nicht sicher in den verfügbaren P620-Verpackungen transportieren lassen – etwa durch Größenbeschränkungen oder ein erhöhtes Kontaminationsrisiko. Auch Deutschland hat die zeitlich befristete Sonderregelung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) gezeichnet. Die Vereinbarung betrifft den Transport von mit hämorrhagischen Fieber auslösenden Viren verunreinigten Abfall.
Hinweis der Redaktion: Seit dem 1.1.19 ersetzt die M315 die M305, der Inhalt der Vereinbarung bleibt jedoch gleich.
Die Multilaterale Vereinbarung M 315 definiert entsprechend die notwendigen Verpackungsanforderungen, Sicherheitsmaßnahmen, Unterweisungen beteiligter Personen sowie die Dokumentation. Die darüber hinaus gültigen Vorschriften des ADR bezüglich der Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe (UN 2814) sind – einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung (Kap. 1.10.) – entsprechend ergänzend anzuwenden.
Auf Grundlage der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) finden Sie hier eine Anleitung, die das Verpacken von ansteckungsgefährlichen Abfällen in Primärgefäß, Sekundärverpackung und Außenverpackung zusammenfasst.
Verpacken des Abfalls im Infektionsbereich des Primärgefäß
- Analog P621 für „infektiöse Krankenhausabfälle“ (UN 3291)
- Für Gefahrgut zugelassenes 1H2-Fass aus Kunststoff, geprüft für flüssige und feste Stoffe (Verpackungsgruppe II)
- Empfohlen: Zusätzlich das Primärgefäß im leeren Zustand mit einem Kunststoffsack (Stärke: 100 μ, mindestens 75 μ) ausschlagen, nach dem Befüllen fest mit Kabelbindern verschließen
- Ein Durchstoßen der Innenverpackung durch Skalpelle, Kanülen usw. muss verhindert werden – Verpackung entsprechend wählen (u.a. Sharpsafe-Abwurfbehältnisse)
- Zur Aufnahme von austretenden Flüssigkeiten ausreichend Aufsaugmaterial beifügen
- Primärgefäß entsprechend Verschlussanweisung verschließen und dekontaminieren (Wisch-/Sprühdekontamination)
Verpacken des Primärgefäßes in der Schleuse bei Sekundärverpackung
- Empfohlen: Zusätzliche Kontamination (Wisch-/Sprühdekontamination)
- Sekundärverpackung: Kunststoffsack (Stärke: 100 μ, mindestens 75 μ)
- Primärgefäß in Sekundärverpackung einpacken
- Empfohlen: Zur Aufnahme von austretenden Flüssigkeiten ausreichend Aufsaugmaterial beifügen
- Kunststoffsack nach dem Verpacken des Primärgefäßes fest mit zwei Kabelbindern verschließen
Verpacken von Primärgefäß und Sekundärverpackung im Außenbereich als Außenverpackung
- Für Gefahrgut zugelassenes 1H2-Fass aus Kunststoff, geprüft für feste Stoffe (Verpackungsgruppe I), u.a. Kunststoffdeckelfass mit Spannring
- Pro Außenverpackung nur ein Primärgefäß mit Sekundärverpackung
- Entsprechend der Herstellerangaben die Außenverpackung verschließen und dekontaminieren (Wisch-/Sprühdekontamination)
Außenverpackung deutlich kennzeichnen
- UN-Nummer (UN 2814) mit einer Mindestgröße von 12mm deutlich sichtbar anbringen
- Gefahrzettel 6.2 anbringen, Größe: 100x100mm [Download BMVI]
- Markierung für Bauartprüfung der Außenverpackung (1H2)
Die Checkliste können Sie sich für Ihre Unterlagen einfach als Pdf-Datei herunterladen.
Quellen
- Robert Koch-Institut (RKI): Musteranleitung für das Verpacken von ansteckungsgefährlichen Abfällen
- Gefahrgut.de: Neue M305 für Klasse 6.2-Stoffe
- gefaehrliche-ladung.de: M315 folgt auf M305
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL): Verpackungsanweisung P620 (Pdf)
- Umwelt-online: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks, Kapitel 6.1 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen
- Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI): Gefahrenzettel 6.2 (Download)