Europa Amalgamverbot ab 2025

Die Europäische Kommission hat die EU-Quecksilber-Verordnung überarbeitet. Die Änderungen umfassen u. a. das Verbot von Amalgam als zahnmedizinischen Füllstoff ab dem 1. Januar 2025. Stattdessen sollen praktikable, quecksilberfreie Alternativen aus beispielsweise Keramik verwendet werden. Zudem sieht die Überarbeitung der EU-Quecksilberverordnung auch ein Herstellungs- und Ausfuhrverbot des Materials vor. Ausnahmen gelten, wenn Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte die Indikation des Füllstoffs durch die spezifischen medizinischen Bedürfnisse der Patientin bzw. des Patienten begründet sehen. Auch für Mitgliedstaaten, in denen Amalgam als einziger Füllstoff verfügbar ist, sollen Ausnahmeregelungen greifen. Hierzu zählen beispielsweise Slowenien oder Tschechien. Diesen Ländern wird eine Übergangsfrist von anderthalb Jahren eingeräumt, um ihr Gesundheitssystem auf alternative Füllmaterialien umzustellen.

Auch wenn es auf dem europäischen Dentalmarkt bereits eine Reihe quecksilberfreier Füllstoffe gibt, werden in der Europäischen Union – trotz großer Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt – immer noch rund 40 Tonnen Quecksilber proJahr verwendet. Vertretende der Europäischen Kommission, des Europäisches Rats und des Europäischen Parlaments sahen sich daher in der Pflicht, die bisherigen Regeln zu verschärfen. Bisher war die Nutzung des quecksilberhaltigen Materials bereits für schwangere und stillende Patientinnen sowie bei Kindern unter 15 Jahren verboten.

Trotz des neuen Amalgamverbots werden Praxen auch weiterhin Amalgamabfälle – beispielsweise aus extrahierten Zähnen oder Amalgamabscheidern – entsorgen müssen. Diese Reststoffe sind nach Abfallschlüsselnummer 180110* mit dem Ziel der Metallrückgewinnung zuentsorgen. Die Verantwortung zur fachgerechten Entsorgung des Stoffs liegt bei den Betreibern und Inhabern der zahnmedizinischen Einrichtung. Diese müssen dafür sorgen, dass Quecksilber-Abfälle getrennt gesammelt und aufbewahrt werden. Hierfür gibt es spezielle Behälter, die den hochgefährlichen Eigenschaften des Gefahrstoffs gerecht werden.

Quellen