Nach wiederholten Giftmüllskandalen kam in den siebziger und achtziger Jahren ein politischer Prozess in Gang, an dessen Ende ein Regelwerk stand, das Vorschriften der Abfallverbringung auf verschiedenen nationalen sowie internationalen Ebenen bündelt und zusammenfasst.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Abfallverbringungsverordnung gilt seit Juli 2007 und regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU, deren Einfuhr, Ausfuhr und den Transit durch die EU.
- Sie wird in Deutschland mithilfe des Abfallverbringungsgesetzes umgesetzt.
- Die grenzüberschreitende Abfallverbringung ist mit Informationspflichten verbunden.
Teil dieses Regelwerkes ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA). Die Regelungen betreffen insbesondere die Verbringung von Abfällen innerhalb der EU, deren Einfuhr, Ausfuhr sowie den Transit durch die Europäische Union. In den EU-Staaten ist die Verordnung geltendes Recht. Sie baut auf dem Basler Übereinkommen auf, dessen Ziel es ursprünglich war, vor allem Entwicklungsländer zu schützen, in die häufig gefährliche Abfälle verbracht wurden. Gleichzeitig etablierte ein OECD-Ratsbeschluss Mechanismen, um die unkontrollierte Verbringung von Abfällen zu unterbinden.
Die Abfallverbringungsverordnung trat in Folge dieser rechtlichen Entwicklungen am 15. Juli 2006 in Kraft und wird seit 12. Juli 2007 angewandt. In Deutschland ist die VVA durch das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) umgesetzt. Das Abfallverbringungsgesetz und die entsprechende Gebührenverordnung ergänzen und präzisieren die Regelungen der VVA.
Die grenzüberschreitende Abfallverbringung unterliegt Informationspflichten bzw. dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung. Entsorgungsverfahren, Bestimmungsstaat und Einstufung des Abfalls sind hierfür zentrale Kriterien. Die Abfalldefinition der Abfallrahmenrichtlinie ist grundlegend. Zu Auslegungsfragen im Bereich Abfall und Nebenprodukte hat die EU-Kommission eine Mitteilung herausgegeben.
Die VVA regelt die Verbringung von Abfällen:
- in, aus oder durch das Bundesgebiet
- zwischen Orten im Bundesgebiet, mit Durchfahrt durch andere Staaten
- wenn eine deutsche Behörde nach der Notifizierung als ursprünglich zuständige Behörde im ursprünglichen Versandstaat zu beteiligen ist (Artikel 15 Buchstabe f Nr. ii der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
- sowie die Verwertung oder Beseitigung
Für wen ist die Regelung relevant?
- Auftraggeber für Verbringungen, Beförderer und Empfänger
- Händler, Makler, Abfallbesitzer
- Betreiber von Laboren
- Betreiber von Verwertungsanlagen
Ausblick: Überarbeitung der VVA steht bevor
Die Europäische Kommission hat die VVA bis zum 31. Dezember 2020 überprüft, wonach ggf. ein Legislativvorschlag folgt. 2020 wurde zu diesem Zweck eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Die Kommission möchte die Ausfuhr von Abfällen aus der EU in Länder außerhalb der Union beschränken bzw. beenden und die Kreislaufwirtschaft stärken.
Quellen
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz: Verordnung (EG) Nummer 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen
- Umweltbundesamt: Abfallverbringungsgesetz
- EUR-Lex.europa.eu – Der Zugang zum EU-Recht: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
- EUR-Lex.europa.eu – Der Zugang zum EU-Recht: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte
- Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein: Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Mitteilung zu Auslegungsfragen betreffend Abfall und Nebenprodukte
- Umweltpakt Bayern: AbfVerbrG – Abfallverbringungsgesetz
- Euwid: EU-Kommission führt Anhörung über Abfallverbringungsverordnung durch
- Umweltbundesamt: Beiträge zur Weiterentwicklung der EG-Abfallverbringungsverordnung
- weka.de: Abfallverbringungsverordnung wird überarbeitet