Ab Juni 2017 gilt die „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ (ZVFaÜ). Mit ihr soll die Qualität der Entsorgungsleistungen gestärkt, die Kreislaufwirtschaft gefördert und der Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen gesichert werden. Die Verordnung erneuert insgesamt neun bestehende Verordnungen, insbesondere die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) in Artikel 1 und die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) in Artikel 2. Letztere wurde an die abfallrechtlichen Veränderungen und die technischen Neuerungen angepasst und löst die aktuell noch gültige Verordnung von 1977 ab. Schon in wenigen Wochen sind medizinische Einrichtungen mit den neuen Vorschriften konfrontiert, vor allem in Bezug auf die Fachkompetenz ihrer Abfallbeauftragten.
Die neue Abfallbeauftragtenverordnung regelt in § 2 Absatz 1: Krankenhäuser und Kliniken, in denen pro Jahr mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, sind zur Bestellung eines betriebsangehörigen Abfallbeauftragten verpflichtet. Ferner konkretisiert die Verordnung erstmals die zentralen Anforderungen an den Abfallbeauftragten in Anlehnung an das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Bundes-Immissionsschutzgesetz: Zuverlässigkeit (§ 8 AbfBeauftrV) und Fachkunde (§ 9 AbfBeauftrV). Mit Inkrafttreten der Abfallbeauftragtenverordnung am 1. Juni 2017 wird die Schlüsselrolle des Abfallbeauftragten bei der betrieblichen Selbstüberwachung neu fundiert und ausgebaut.
Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung der Abfallbeauftragten
Aufgrund von persönlichen Eigenschaften, Verhalten und Fähigkeiten muss ein designierter Abfallbeauftragter als zuverlässig eingestuft werden, um die Stelle anzutreten. § 8 Absatz 2 der AbfBeauftrV listet auf, in welchen Fällen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist und nach einem neuen Kandidaten gesucht werden sollte:
- Verletzung von diversen Vorschriften (u.a. Gefahrgutrecht, Arbeitsschutzrecht) in den zurückliegenden fünf Jahren, die eine Geldbuße von mehr als 500 Euro oder Strafe zur Folge hatte
- wiederholter oder grob pflichtwidriger Verstoß gegen diverse Vorschriften
- Verletzung von Pflichten als Beauftragter
- Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden
- ungeordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Dreifache Anforderungen an die Abfallbeauftragtenverordnung
Abfallbeauftragte, die Krankenhäuser und Kliniken ab dem 1. Juni 2017 neu bestellen, müssen die dreifachen Anforderungen des § 9 Absatz 1 der AbfBeauftrV erfüllen. Erst dann gelten sie nach der neuen Verordnung als fachkundig und dürfen als Abfallbeauftragter berufen werden.
- Anforderung 1: Berufliche Qualifikation, d.h. geeignetes Studium, Berufsausbildung oder Qualifikation als Meister
- Anforderung 2: einschlägige Berufserfahrung über mindestens ein Jahr
- Anforderung 3: Teilnahme an mindestens einem von der zuständigen Abfallbehörde anerkannten Lehrgang
Ob ein angebotener Lehrgang im Sinne der Verordnung anerkannt ist, können medizinische Einrichtungen bei ihrer zuständigen Abfallbehörde auf Landesebene erfragen. Auch die Anbieter von Seminaren für Abfallbeauftragte können nachweisen, wenn ihr Weiterbildungsangebot von der Behörde geprüft und bundesweit anerkannt wurde.
Fortbildungspflicht und Lehrgangsinhalte im Abfallmanagement
Krankenhäuser müssen nach der neuen Abfallbeauftragtenverordnung in Zukunft sicherstellen, dass ihre Betriebsbeauftragten für Abfall stets auf dem aktuellen Wissensstand sind und mindestens aller zwei Jahre einen behördlich anerkannten Lehrgang besuchen. Laut Anlage 1 zu § 9 der AbfBeauftrV sollen den Abfallbeauftragten darin folgende Kenntnisse vermittelt werden, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind:
Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Rechtsverordnungen auf Grundlage des KrWG
- weitere abfallrechtliche Gesetze
- Recht der Abfallverbringung
- für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen, inter- und supranationalen Übereinkommen, landesrechtlichen Grundlagen, kommunale Satzungsrechte, Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen, technischen Anleitungen, Merkblätter und Regeln
- Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen (z.B. Seuchen- und Hygienerecht)
- betriebliche Haftung
- Arbeitsschutz
- betriebliche Risiken und mögliche Versicherungen
- Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht
- Gefährliche Abfälle
- schädliche Umwelteinwirkungen und Gefahren, Nachteile und Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können sowie entgegenwirkende Maßnahmen
- Maßnahmen der Vermeidung, ordnungsgemäßen Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Kenntnisse über die Position des Abfallbeauftragten
- Pflichten
- Rechte
- Verfahren zur Bestellung
Übergangsvorschriften und Frist im medizinischen Abfallmanagement
Die dreifachen Anforderungen an die Fachkunde gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt sind. Sie genießen damit einen Art Bestandsschutz, unterliegen aber dennoch der neuen Fortbildungspflicht: Bis spätestens 1. Juni 2019 müssen auch sie erstmals an einem anerkannten Lehrgang für Abfallbeauftragte teilgenommen haben – und künftig im 2-Jahres-Abstand teilnehmen. Den neu bestellten Abfallbeauftragten wird zugesprochen, den für die Fachkunde notwendigen Lehrgangsbesuch bis spätestens 1. Juni 2019 nachzuholen (§ 10 AbfBeauftrV: Übergangsvorschriften).
Quellen
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil 1 | Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2016: Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Verordnung der Bundesregierung: Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
- IHK Karlsruhe: Neue Entsorgungsfachbetriebeverordnung und neue Abfallbeauftragtenverordnung treten am 1. Juni 2017 in Kraft
- Deutsche Krankenhausgesellschaft: AbfBeauftrV
- Die Senatorin für Umwelt, Bau und Verkehr – Bremen: Bereich Abfallüberwachung - Grenzüberschreitende Abfallverbringung
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26.10.1977