Krankenhäuser als Inverkehrbringer von Verpackungen Erweiterte Pflichten für Krankenhäuser im VerpackG

Krankenhäuser sind laut VerpackG verpflichtet, sich als Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. (Foto: Desertsands, AdobeStock)
Krankenhäuser sind laut VerpackG verpflichtet, sich als Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. (Foto: Desertsands, AdobeStock)

Wenn es um den Umgang mit Verpackungen – und somit Verpackungsabfällen – geht, betrifft dies Krankenhäuser in der Regel vorwiegend auf der Verbraucherseite. In weitaus geringerem Maße, aber durchaus häufig, treten Kliniken auch als Inverkehrbringer von Verpackungen auf. Damit unterliegen sie allerdings dem Verpackungsgesetz. Die neueste Version des VerpackG ist seit Mitte 2021 sukzessive zu weiten Teilen in Kraft getreten und umfasst einige Neuerungen, die erst seit Kurzem gültig sind. Zu diesen Regelungen zählen mitunter Pflichten für Krankenhäuser, die es dringend zu beachten gilt. Abfallmanager Medizin zeigt, welche das sind.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Krankenhäuser gelten mitunter als Letztvertreiber von Serviceverpackungen.
  • Als solche unterliegen sie dem Verpackungsgesetz.
  • Seit 1. Juli 2022 sind neue Registrierungspflichten des VerpackG in Kraft.
  • Krankenhäuser müssen sich nun als Letztvertreiber von Serviceverpackungen zwingend im Verpackungsregister LUCID registrieren.

Seit 3. Juli 2021 ersetzt das novellierte Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) bereits seinen Vorgänger, das Verpackungsgesetz 1 (VerpackG1). Einige Regelungen des Gesetzes greifen jedoch erst seit 1. Juli 2022. Dazu gehört unter anderem die Ausweitung der Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) bzw. im Verpackungsregister LUCID. Demnach unterliegen dieser Bestimmung gemäß § 9 VerpackG nun alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen. Ausnahmslos zur Registrierung verpflichtet sind jetzt außerdem Letztvertreiber von Serviceverpackungen, die bisher nur in bestimmten Fällen dieser Pflicht nachkommen mussten. Genau diese Regelung betrifft auch Krankenhäuser. Diese finden sich im Wesentlichen in zwei Fällen in der Rolle als Inverkehrbringer von Verpackungen wieder: Zum einen durch die Kantine, zum anderen durch Krankenhausapotheken.

Serviceverpackungen aus Krankenhauskantine, Kiosk und Co.

Händigt die Krankenhauskantine oder ein krankenhauseigener Kiosk Essen in Verpackungen aus, die Patienten oder Besucher mitnehmen können (und somit möglicherweise zu Hause entsorgen), gilt das Krankenhaus damit als Letztvertreiber von Serviceverpackungen. Mit dem Begriff Letztvertreiber werden Händler bezeichnet, die die Verpackungen „B2C“ direkt an den Endverbraucher abgeben. Serviceverpackungen sind wiederum solche, deren Befüllung erst an der Verkaufsstelle erfolgt. Zu diesen gehören in Krankenhauskantinen etwa Assietten oder auch Pappbecher zum Mitnehmen. Ein weiterer möglicher Fall, in dem Krankenhäuser als Letztvertreiber von Serviceverpackungen auftreten, sind direkt vom Krankenhaus betriebene Kaffeeautomaten, die nicht ausschließlich dem Personal zur Verfügung stehen und die direkt vor Ort Einwegbecher mit Kaffee etc. befüllen.

Registrierung im ZSVR-Verpackungsregister

Als Letztvertreiber von Serviceverpackungen müssen Krankenhäuser sich (einmalig) im LUCID-Verpackungsregister der ZSVR registrieren. Dabei ergeben sich zwei mögliche Wege:

1. Die Kliniken können bereits durch den Lieferanten angemeldete bzw. vorlizenzierte Verpackungen verwenden. In diesem Fall müssen sie bloß noch bei der Registrierung eine Erklärung abgeben, dass sie ausschließlich Serviceverpackungen in Verkehr bringen, die bereits systembeteiligt sind. Dabei haben sie das Recht, eine entsprechende Bestätigung für die Systembeteiligung vom Lieferanten einzufordern. Dies ist für Kliniken der einfachste und bequemste Weg. Der Lieferant bzw. Vorvertreiber, der sich statt des Krankenhauses an den Entsorgungssystemen beteiligt, gibt die Kosten für diese Beteiligung in der Regel über den Verpackungspreis an den Letztvertreiber, sprich, das Krankenhaus, weiter.

2. Nutzt ein Krankenhaus hingegen keine vorlizenzierten Verpackungen, muss es alle Pflichten für deren Entsorgung selbst erfüllen. Das heißt zum einen, dass es einen Systembeteiligungsvertrag (Lizenzierung) abschließen muss – samt regelmäßiger Meldung der Mengen und jährlicher Zahlung für deren Entsorgung. Zum anderen hat es die erstmalige Registrierung im LUCID-Verpackungsregister für die verwendeten Verpackungen selbst durchzuführen.

Im Fall von Mehrwegverpackungen (wie sie seit 1. Januar 2023 laut §§ 33 und 34 VerpackG als Alternative zu Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebechern angeboten werden müssen) besteht seitens der Krankenhäuser selbst keine Registrierungspflicht. Die liegt in diesem Fall stattdessen beim Hersteller der Verpackungen.

Verpackungen aus der Krankenhausapotheke

Auch in der Krankenhausapotheke treten Kliniken als Letztvertreiber von Serviceverpackungen auf, was nach den neuen Regelungen zwingend mit einer Registrierungspflicht im LUCID-Verpackungsregister einhergeht. Wenn die hauseigenen Apotheken (z. B. selbsthergestellte) Arzneien wie etwa Salben selbst in Kruken, Tuben und dergleichen vor Ort verpacken, die direkt an Patienten ausgehändigt werden, müssen diese Verpackungen für die Systembeteiligung lizenziert sein. Wie auch im Fall der Serviceverpackungen aus der Kantine können Krankenhäuser

  • entweder bereits lizenzierte Verpackungen direkt vom Vorvertreiber beziehen (mit entsprechender Bestätigung im Register)
  • oder – bei noch unlizenzierten Verpackungen – den erheblichen Verwaltungsakt der Lizenzierung und Registrierung der Verpackungen selbst übernehmen.

Übrigens: Einer Einschätzung des ZSVR zufolge gelten für Botendienste verwendete Tüten nicht als Service-, sondern als Versandverpackungen. Diese können nicht vorbeteiligt erworben, sondern müssen zwangsläufig von den Einrichtungen lizenziert und registriert werden.

Hohe Bußgelder bei Nichterfüllung

Ob in der Kantine oder der Apotheke – den Registrierungs- und Lizenzierungspflichten als Letztvertreiber von Serviceverpackungen sollte unbedingt nachgekommen werden. Andernfalls drohen empfindliche Strafen. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Registrierung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Eine fehlende oder fehlerhafte Systembeteiligung wird sogar mit einer Strafzahlung von bis zu 200.000 Euro geahndet.

Quellen

Krankenhäuser sind laut VerpackG verpflichtet, sich als Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. (Foto: Desertsands, AdobeStock)
Krankenhäuser sind laut VerpackG verpflichtet, sich als Letztvertreiber von Serviceverpackungen im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. (Foto: Desertsands, AdobeStock)