Verpackungsgesetz Auch Krankenhäuser und Apotheken müssen Serviceverpackungen registrieren

Durch Änderungen im Verpackungsgesetz (VerpackG) sind seit dem 1. Juli 2022 neben Kliniken, auch alle Apotheken dazu verpflichtet, ihre Serviceverpackungen bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister zu registrieren. Dazu zählen u. a. Papiertüten, Rezepturgefäße und Primärpackmittel für Rezepturarzneimittel. Die Registrierungspflicht gilt daher nun auch für Apotheken, die nach § 7 Abs. 2 VerpackG die Systembeteiligung auf ihre Verpackungs-Lieferanten übertragen haben. Zu den Serviceverpackungen gehören alle Verpackungen, die am Ort der Abgabe mit Ware befüllt und an die Kunden abgegeben werden. Vorverpackte Produkte gehören nicht dazu. Die Änderungen betreffen insbesondere den Bereich der Rezeptur- und Defekturherstellung, da die hierbei verwendeten Primärpackmittel als Serviceverpackungen gelten. Bis zum 1. Juli war die Registrierung beim elektronischen Verpackungsregister LUCID möglich. Dort muss unter anderem angegeben werden, um welche Art von Verpackung es sich handelt. Von der Registrierungspflicht sind sämtliche Unternehmen betroffen, die mit Ware befüllte Verpackungen in den Verkehr bringen.

Der jährliche Verbrauch von Verpackungen steigt trotz geringerem Materialeinsatz an. Zu den Gründen zählen sowohl ein gestiegenes Konsumniveau als Struktureffekte und soziodemografische Faktoren. Mit dem neuen Verpackungsgesetz, das im Jahr 2019 die damalige Verpackungsverordnung (VerpackV) ablöste, soll die Recyclingquote erhöht und Abfallmengen reduziert werden.

Quellen